BGH Beschluss vom 25.11.2009 – XII ZB 46/09
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. November 2009
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 1360 a Abs. 4
Für einen Anspruch auf Zugewinnausgleich besteht ein Prozesskostenvor-
schussanspruch gegen den neuen Ehegatten.
BGH, Beschluss vom 25. November 2009 - XII ZB 46/09 - OLG Frankfurt/Main
AG Dillenburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2009 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Fuchs, die Richterin
Dr. Vézina und die Richter Dose und Schilling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesge-
richts Frankfurt am Main vom 25. Februar 2009 wird auf Kosten
der Antragstellerin zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin beantragt Prozesskostenhilfe für einen Rechtsstreit
auf Zugewinnausgleich gegen ihren früheren Ehemann. Das Familiengericht hat
die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Beschwerde der Antrag-
stellerin ist erfolglos geblieben. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung
damit begründet, dass die Antragstellerin nicht bedürftig sei, weil ihr ein An-
spruch auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses gegen ihren neuen Ehe-
mann zustehe. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene
Rechtsbeschwerde der Antragstellerin.
II.
Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende
August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor die-
sem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. OLG Köln FamRZ 2009, 1852 f.; OLG
Stuttgart Beschluss vom 22. Oktober 2009 - 18 UF 233/09 - veröffentlicht bei
Juris; OLG Schleswig Beschluss vom 21. Oktober 2009 - 2 W 152/09 - veröf-
fentlicht bei Juris und OLG Dresden Beschluss vom 20. Oktober 2009 - 3 W
1077/09 - veröffentlicht bei Juris).
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, weil die Antragstellerin nicht bedürf-
tig i.S. des § 114 ZPO ist.
1. § 1360 a Abs. 4 BGB gewährt einem Ehegatten, der nicht in der Lage
ist, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegen-
heit betrifft, einen Anspruch auf Vorschuss gegen den anderen Ehegatten, so-
weit dies der Billigkeit entspricht. Ob diese Vorschusspflicht auch den neuen
Ehegatten trifft, wenn sein Partner einen Rechtsstreit gegen den alten Ehepart-
ner führt, ist streitig. In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird die
Vorschusspflicht des neuen Ehegatten teils bejaht (OLG Frankfurt FamRZ
1983, 588; OLG Koblenz FamRZ 1986, 466), teils verneint (OLG Nürnberg
FamRZ 1986, 697; OLG Düsseldorf FamRZ 1984, 388; OLG Hamm FamRZ
1989, 277). Die Literatur spricht sich überwiegend gegen eine Vorschusspflicht
aus (Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis,
7. Aufl., § 6 Rdn. 28; Staudinger/Voppel, BGB (2007), § 1360 a Rdn. 69;
MünchKommBGB/Wacke, 4. Aufl., § 1360 a Rdn. 28; Göppinger/Wax, Unter-
haltsrecht, 9. Aufl. Rdn. 2633; Ermann/Heckelmann, BGB, 11. Aufl., § 1360 a
Rdn. 20; a.A. Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, 5. Aufl., Teil IV
Rdn. 72). Die Befürworter einer Vorschusspflicht betonen, eine persönliche An-
gelegenheit bleibe eine solche auch, wenn der betroffene Ehegatte wieder hei-
rate (OLG Frankfurt aaO; OLG Koblenz aaO). Die Gegner argumentieren zum
Teil dahin, der Anspruch auf Zugewinnausgleich habe seine Wurzeln in der
ehelichen Lebensgemeinschaft. Wenn die Ehe rechtskräftig geschieden sei,
ende diese enge Verknüpfung. Ausgleichsansprüche seien dann nicht mehr
eingebettet in familienrechtliche Beziehungen, sondern stellten sich letztlich als
gewöhnliche Zahlungsansprüche dar (OLG Nürnberg aaO; MünchKomm aaO).
Zum Teil wird darauf hingewiesen, der neue Ehegatte sei deshalb nicht vor-
schusspflichtig, weil der Anspruch seine Wurzeln nicht in der neuen Ehe habe
(OLG Düsseldorf aaO; Göppinger/Wax aaO; Staudinger/Voppel aaO). Andere
begründen ihre ablehnende Auffassung damit, dem neuen Ehepartner sei es
nicht zumutbar, Altlasten des Partners aus dessen früherer Ehe zu finanzieren
(Knops, NJW 1993, 1237, 1240). Nach einer weiteren Auffassung (Dose,
Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen, 3. Aufl. Rdn. 49 ff.) kann es - im
Einzelfall - unbillig sein, den zweiten Ehegatten mit den Kosten eines Rechts-
streits zu belasten, in dem um vermögensrechtliche Ansprüche gegen den frü-
heren Ehegatten gestritten wird. Schwab/Borth (aaO) halten es für erwägens-
wert, in solchen Fällen aus Gründen der Billigkeit eine Begrenzung der Vor-
schusspflicht in Betracht zu ziehen, weil es für den neuen Ehegatten unzumut-
bar sein kann, einen Rechtsstreit aus der geschiedenen Ehe seines Partners
finanzieren zu müssen.
a) Die Auslegung des Begriffs "persönliche Angelegenheit" bereitet seit
jeher Schwierigkeiten. Weder in Literatur noch in Rechtsprechung wurde bisher
eine allgemein anerkannte Definition gefunden (Wendl/Scholz aaO; Dose aaO).
Die Praxis behilft sich daher mit Fallgruppen (Palandt/Brudermüller, BGB,
68. Aufl., § 1360 a Rdn. 14; Dose aaO). Besondere Probleme bereitet die Ein-
ordnung vermögensrechtlicher Ansprüche.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 31, 384; 41,
184) ist die Unterscheidung zwischen vermögensrechtlichen und nicht vermö-
gensrechtlichen Ansprüchen nicht maßgeblich. Neben den die Person berüh-
renden nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten (wie Vormundschafts-,
Pflegschafts-, Betreuungs-, Unterbringungs- und Strafsachen) können auch auf
vermögensrechtliche Leistungen gerichtete Ansprüche zu den persönlichen An-
gelegenheiten eines Ehegatten gehören, insbesondere dann, wenn sie ihre
Wurzeln in der Lebensgemeinschaft der Ehegatten haben, die auch die wirt-
schaftliche Existenz der Ehegatten umgreife. Das Recht, an dem wirtschaftli-
chen Ergebnis der gemeinsamen Tätigkeit in der Ehe beteiligt zu werden, zähle
deshalb zu seinen persönlichen Angelegenheiten. Davon geht, worauf das Be-
schwerdegericht zu Recht hinweist, auch der Gesetzgeber aus, wenn er in
§ 621 f ZPO a.F. i.V.m. § 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO a.F. (vgl. jetzt § 246 Abs. 1
FamFG) die Möglichkeit vorsieht, einen Kostenvorschuss durch einstweilige
Anordnung anzuordnen. Einigkeit besteht aber, dass die Verfahren, die nur dem
allgemeinen wirtschaftlichen Interesse eines Ehegatten dienen, nicht zu den
persönlichen Angelegenheiten zählen. Die Geltendmachung erbrechtlicher An-
sprüche, gesellschaftsrechtlicher Ansprüche sowie von Ansprüchen auf Zah-
lung von Provision wurde deshalb von der Rechtsprechung nicht als persönli-
che Angelegenheiten angesehen (Nachweise bei Schwab/Borth und Dose
aaO Rdn. 51). Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Dritten ist eine
persönliche Angelegenheit nur dann zu bejahen, wenn der Rechtsstreit eine
genügend enge Verbindung zur Person des betroffenen Ehegatten aufweist,
eine personenbezogene Funktion (Dose aaO Rdn. 50) hat. Für Rechtsstreitig-
keiten über Schadensersatzansprüche nach §§ 844 Abs. 2 BGB, 10 Abs. 2
StVG und sozialgerichtliche Verfahren, die die Zahlung einer Rente wegen Be-
rufs- und Erwerbsunfähigkeit oder die Altersrente betreffen, ist die Rechtspre-
chung deshalb von persönlichen Angelegenheiten ausgegangen (Nachweise
bei Schwab/Borth und Dose aaO). Eine allgemein gültige begriffliche Formel,
wann ein Rechtsstreit eine genügend enge Verbindung zur Person des betrof-
fenen Ehegatten hat, wurde aber nicht gefunden.
b) Nach diesen Grundsätzen hat das Beschwerdegericht den Anspruch
auf Zugewinnausgleich, weil aus der Ehe herrührend, zutreffend als persönliche
Angelegenheit des Ehegatten i.S. des § 1360 a Abs. 4 BGB angesehen. Zutref-
fend ist das Gericht auch davon ausgegangen, dass diese Einordnung nicht mit
der Wiederverheiratung der Antragstellerin weggefallen ist. Der Senat schließt
sich der Auffassung an, dass ein Anspruch, der bei seiner Entstehung als per-
sönliche Angelegenheit einzuordnen ist, diese Eigenschaft nicht durch eine
neue Eheschließung des Anspruchsinhabers verliert. Ein Anspruch auf Pro-
zesskostenvorschuss gegen den neuen Ehepartner wäre deshalb nur abzuleh-
nen, wenn § 1360 a Abs. 4 BGB verlangen würde, dass der Anspruch seine
Wurzel in der persönlichen Beziehung zum neuen Partner hat. Eine dahinge-
hende Auslegung ist aber abzulehnen.
aa) Wie dargelegt ist § 1360 a Abs. 4 BGB zwar unklar, soweit es um
den Begriff der persönlichen Angelegenheit geht. Hinsichtlich der Adressaten
lässt der Wortlaut aber keinen Zweifel offen. Der Anspruch auf Prozesskosten-
vorschuss richtet sich gegen den "anderen Ehegatten", d.h. den jeweiligen E-
hegatten zum Zeitpunkt der Geltendmachung oder der Abwehr eines An-
spruchs. Der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den früheren Ehe-
gatten erlischt mit Rechtskraft der Scheidung. Darüber besteht weitgehend Ei-
nigkeit (Senatsurteil vom 9. November 1983 - IVb ZR 14/83 - FamRZ 1984, 148
f.; a.A. MünchKomm/Wacke aaO).
bb) Sinn und Zweck der Regelung verlangen keine vom Wortlaut abwei-
chende Auslegung. Es gibt weder Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber
den neuen Ehepartner nicht als Schuldner eines Anspruchs auf Prozesskosten-
vorschuss gewollt hat, noch gebieten dies Gerechtigkeits- und Zweckmäßig-
keitserwägungen (zu den Voraussetzungen einer teleologischen Reduktion Pa-
landt/Heinrichs aaO, Einl. Rdn. 46).
(1) Die Auffassung, vermögensrechtliche Ansprüche müssten ihre Wur-
zeln in der ehelichen Lebensgemeinschaft oder in den aus der Ehe erwachse-
nen persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen haben, Unterhalts- oder
Zugewinnausgleichsansprüche aus einer früheren Ehe seien vom jetzigen Ehe-
partner nicht zu finanzieren, weil ihnen die Beziehung zur gemeinsamen Le-
bensführung in der jetzigen Ehe fehle, findet im Gesetz keine Stütze. § 1360 a
Abs. 4 BGB verlangt lediglich eine persönliche Angelegenheit. Dass sie ihre
Wurzel im Verhältnis zum neuen Ehepartner haben muss, ist nicht ersichtlich.
Die Rechtsbeschwerde kann sich für die von ihr geforderte Auslegung insoweit
auch nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berufen.
Zwar hat der Bundesgerichtshof (BGHZ 31, 384; Urteil vom 24. Juli 2003
- IX ZB 539/02 - NJW 2003, 2910, 2912) ausgeführt, dass zu den persönlichen
Angelegenheiten eines Ehegatten i.S. des § 1360 a Abs. 4 BGB diejenigen auf
vermögenswerte Leistungen gerichteten Ansprüche gehören, die ihre Wurzeln
in der Lebensgemeinschaft der Ehegatten haben. Dass die Angelegenheiten
zusätzlich ihre Wurzeln in der neuen Ehe haben müssen, um den neuen Part-
ner prozesskostenvorschusspflichtig werden zu lassen, kann den Entscheidun-
gen des Bundesgerichtshofs aber nicht entnommen werden.
(2) Auch die Argumentation, dem neuen Ehepartner sei nicht zumutbar,
Rechtsstreitigkeiten seines Partners gegen den früheren Ehegatten zu finanzie-
ren, vermag nicht zu überzeugen. Der Anspruch auf Gewährung eines Pro-
zesskostenvorschusses ist unterhaltsrechtlicher Natur (Palandt/Brudermüller
aaO, § 1360 a Rdn. 7). Wortlaut und Sinnzusammenhang sprechen dafür, die
Prozesskostenvorschusspflicht als eine Unterstützungspflicht des leistungsfähi-
gen Ehegatten anzusehen, die ihre innere Rechtfertigung in der gegenseitigen
personalen Verantwortung aus der ehelichen Lebensgemeinschaft findet und
der allgemeinen unterhaltsrechtlichen Pflicht zum finanziellen Beistand am
Nächsten kommt. Der leistungsfähige Ehegatte soll den wirtschaftlich schwa-
chen bei der Durchsetzung seiner persönlichen Ansprüche unterstützen. Die
erfolgreiche Durchsetzung eines berechtigten oder die Abwehr eines unberech-
tigten Anspruchs berührt die finanzielle Basis der neuen Ehe und kommt damit
auch dem neuen Partner zugute. Im Regelfall ist deshalb die Finanzierung ei-
nes solchen Rechtsstreits für ihn nicht von vorneherein unzumutbar. Soweit die
Finanzierung im Einzelfall unzumutbar sein sollte - etwa wenn aus sachfremden
Erwägungen prozessiert wird - kann dem mit dem Tatbestandsmerkmal der Bil-
ligkeit Rechnung getragen werden. Eine generelle Auslegung gegen den Wort-
laut ist nicht geboten.
(3) Schließlich widerspräche eine einschränkende Auslegung dem
Grundsatz, dass Familiensolidarität staatlicher Fürsorge vorgeht (vgl. Pa-
landt/Brudermüller aaO Rdn. 14). Eine Auslegung, die dazu führt, dass
- entgegen dem Wortlaut des Gesetzes - nicht der leistungsfähige (neue) Ehe-
partner, sondern die staatliche Gemeinschaft in Form der Prozesskostenhilfe
einen Rechtsstreit finanzieren muss, ist abzulehnen.
2. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden. Anhaltspunkte dafür,
dass dem neuen Ehepartner der Antragstellerin die Finanzierung des beabsich-
tigten Rechtsstreits wegen besonderer Umstände unzumutbar sein könnte, sind
weder vorgetragen noch ersichtlich.
Hahne
Fuchs
Vézina
Dose
Schilling
Vorinstanzen:
AG Dillenburg, Entscheidung vom 11.02.2009 - 2 F 814/08 GÜ -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.02.2009 - 1 WF 44/09 -