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BGH Beschluss vom 25.11.2009 – XII ZB 70/09

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. November 2009

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2009 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Fuchs, die Richterin

Dr. Vézina, den Richter Dose und den Richter Schilling

beschlossen:

1. Von der Erhebung von Gerichtskosten für die Rechtsbeschwer-

deinstanz wird abgesehen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG). Die weite-

ren Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Kläger.

2. Dem Beklagten wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Pro-

zesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Keller be-

willigt.

3. Der Beklagte hat auf die Prozesskosten monatliche Raten von

135 € ab dem 15. Januar 2010 zu zahlen. Die Zahlungen sind

an die Bundeskasse zu leisten.

4. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf

18.021,64 € festgesetzt.

Gründe

I.

2

Nachdem die Parteien das Rechtsbeschwerdeverfahren übereinstim-

mend für erledigt erklärt haben, steht nur noch die Kostenentscheidung aus.

Das Amtsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 9. Oktober 2008 zur

Zahlung von Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt verurteilt. Dieses Urteil ist

dem Beklagten am 23. Oktober 2008 zugestellt worden. Der Beklagte hat mit

einem am 21. November 2008 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt.

Das Berufungsgericht hat dem Beklagten zur Erwiderung auf die Berufung der

Klägerin zu 1 eine Frist bis zum 2. Januar 2009 gesetzt. An diesem Tag ist die

Berufungsbegründung des Beklagten beim Berufungsgericht eingegangen.

Nach dem Hinweis des Gerichts, dass die Frist zur Begründung der Berufung

bereits abgelaufen sei, hat der Beklagte am 26. Januar 2009 Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bean-

tragt. Zugleich hat der Beklagte seine Berufung begründet.

3

Mit Beschluss vom 5. März 2009 hat das Berufungsgericht den Antrag

des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung

der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen. Der Antrag sei zurückzuwei-

sen, weil er nicht innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist im Sinne

des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO gestellt worden sei. Die Wiedereinsetzungsfrist

habe am 2. Januar 2009 zu laufen begonnen.

4

Der Beschluss ist der Prozessbevollmächtigten des Beklagten am

20. März 2009 zugestellt worden. Nachdem der Beklagte beim Berufungsge-

richt hiergegen zunächst Gegenvorstellung erhoben hatte, hat er am 15. April

2009 beim Bundesgerichtshof Rechtsbeschwerde eingelegt und um die Bewilli-

gung von Prozesskostenhilfe nachgesucht.

5

Mit Beschluss vom 20. April 2009 hat das Berufungsgericht den ange-

fochtenen Beschluss auf die Gegenvorstellung abgeändert und dem Beklagten

wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand bewilligt. Das Gericht habe bei seiner Entscheidung die Rege-

lung aus § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO außer Acht gelassen, wonach die Wieder-

einsetzungsfrist im Falle der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist einen

Monat betrage. Dass die Fristsetzung des Berufungsgerichts vorher von der

Angestellten falsch interpretiert und eingetragen worden sei, beruhe entgegen

der Ansicht der Kläger nicht auf einem Organisationsverschulden der Prozess-

bevollmächtigten des Beklagten.

6

Anschließend haben die Parteien die Rechtsbeschwerde übereinstim-

mend für erledigt erklärt.

II.

9

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind mit Ausnahme der

Gerichtsgebühren den Klägern aufzuerlegen.

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien hat

der Senat über die Kosten des Verfahrens gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO

unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem

Ermessen zu entscheiden.

Für die Kostenentscheidung kommt es danach vornehmlich darauf an,

wem die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen gewesen wä-

ren, wenn es sich nicht erledigt hätte (vgl. BGHZ 67, 343, 345 = NJW 1977,

436; BGH Beschluss vom 7. Mai 2007 - VI ZR 233/05 - NJW 2007, 3429; siehe

auch BGHZ 123, 264, 265 f. = NJW 1994, 256; Zöller/Phillippi ZPO 27. Aufl.

§ 91 a Rdn. 24).

10

Hätte das Berufungsgericht seinen angefochtenen Beschluss nicht ab-

geändert, hätte der Senat den Beschluss auf die Rechtsbeschwerde voraus-

sichtlich aufgehoben. Denn das Berufungsgericht hat - wie es in seinem abhel-

fenden Beschluss vom 20. April 2009 selbst eingeräumt hat - nicht beachtet,

dass die Wiedereinsetzungsfrist bei Versäumung der Berufungsbegründungs-

frist einen Monat beträgt. Im Übrigen lagen nach Auffassung des Berufungsge-

richts die weiteren Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung vor, weshalb es

dem Beklagten schließlich antragsgemäß Wiedereinsetzung in die Versäumung

der Berufungsbegründungsfrist gewährt hat.

11

Damit wären die Kläger - ohne erledigendes Ereignis - im Rechtsbe-

schwerdeverfahren unterlegen gewesen mit der Folge, dass sie die Kosten des

Rechtsbeschwerdeverfahrens gemäß § 91 ZPO hätten tragen müssen. Dem-

gemäß waren ihnen die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens auch nach

§ 91 a ZPO aufzuerlegen.

12

Allerdings war von der Erhebung von Gerichtsgebühren für das Rechts-

beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abzusehen, weil es der

Rechtsbeschwerde nicht bedurft hätte, wenn das Berufungsgericht den § 234

Abs. 1 Satz 2 ZPO richtig angewandt hätte.

13

Aus dem Vorstehenden ergibt sich zudem, dass die Rechtsbeschwerde

hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte, weshalb dem Beklagten entsprechend

III.

seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe mit

Raten zu bewilligen war.

Hahne

Fuchs

Vézina

Dose

Schilling

Vorinstanzen:

AG Wolfsburg, Entscheidung vom 09.10.2008 - 17 F 3243/07 -

OLG Braunschweig, Entscheidung vom 05.03.2009 - 2 UF 164/08 -