BGH Beschluss vom 26.11.2009 – VII ZB 42/08
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. November 2009
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Das Vollstreckungsorgan hat eine unklare Bezeichnung im Vollstreckungstitel nach
allgemeinen Grundsätzen auszulegen. Dabei darf es außerhalb des Titels liegende
Umstände grundsätzlich nicht berücksichtigen (im Anschluss an BGH, Beschluss
vom 23. Oktober 2003 - I ZB 45/02, BGHZ 156, 335).
ZPO § 1082
Diese Grundsätze gelten auch, wenn die Zwangsvollstreckung aus einem ausländi-
schen Titel betrieben wird, der nach Art. 5 ff. EuVTVO als europäischer Vollstre-
ckungstitel bestätigt worden ist.
BGH, Beschluss vom 26. November 2009 - VII ZB 42/08 - LG Bayreuth AG Bayreuth
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick,
Halfmeier und Leupertz
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der
4. Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth vom 17. April 2008 wird
zurückgewiesen.
Die Gläubigerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens
zu tragen.
Beschwerdewert: 940.719 €
Gründe
I.
Der Schuldner betreibt in B. als Einzelkaufmann eine Firma mit der Be-
zeichnung "Rohrpost-Technik, Fernmelde- und Uhrenanlagen B. H.", die in das
Handelsregister eingetragen ist. Im Geschäftsverkehr verwendet er unter ande-
rem die Kurzbezeichnung "H. Rohrpost". Die Parteien standen in vertraglichen
Beziehungen.
Die in den Niederlanden ansässige Gläubigerin berühmt sich zweier An-
sprüche über 436.919 € und 503.800 € gegen den Schuldner. Sie hat über die-
se Beträge ein Versäumnisurteil eines niederländischen Gerichts erlangt. In
diesem ist der Klageschrift entsprechend auf der Beklagtenseite nicht der
Schuldner als natürliche Person genannt, sondern eine "Gesellschaft mit be-
schränkter Haftung H. Rohrpost GmbH, mit Sitz in B. (Deutschland)". Dieses
Versäumnisurteil hat das Amtsgericht B. an den Schuldner zugestellt; die nie-
derländischen Zustellungsersuchen hatten die "H. Rohrpost" als Zustellungsad-
ressaten bezeichnet.
Auf Antrag der Gläubigerin hat das niederländische Gericht das Ver-
säumnisurteil als Europäischen Vollstreckungstitel im Sinne von Art. 5 ff. der
Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für
unbestrittene Forderungen (EuVTVO) bestätigt. Die Schuldnerbezeichnung in
der Bestätigung lautet "H. Rohrpost GmbH".
Unter Bezugnahme auf das Urteil samt Bestätigung hat die Gläubigerin
bei dem Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - gegen den Schuldner unter der
Bezeichnung "Rohrpost-Technik, Fernmelde- und Uhrenanlagen B. H., Herrn
Dipl.-Ing. M. H., S.-Straße, B.", den Erlass eines Pfändungs- und Überwei-
sungsbeschlusses für verschiedene Konten des Schuldners beantragt. Das
Amtsgericht hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, die Schuld-
nerbezeichnung stimme nicht mit der im Schuldtitel überein. Die sofortige Be-
schwerde der Gläubigerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdege-
richt zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag auf
Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses weiter.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthaf-
te und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
1. Das Beschwerdegericht führt aus, das Amtsgericht habe den Erlass
des begehrten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu Recht abgelehnt.
Für die richtige Bezeichnung des Schuldners komme es auf den Wortlaut der
Bezeichnung in der Bestätigung nach Art. 5 EuVTVO an, die der für die Be-
stimmung des Schuldners maßgeblichen Vollstreckungsklausel entspreche.
Diese Bezeichnung, die mit derjenigen in dem niederländischen Urteil identisch
sei, reiche nicht aus. Die Zwangsvollstreckung setze voraus, dass der Schuld-
ner in dem Titel so genau bezeichnet werde, dass er sicher festgestellt werden
könne, um einerseits die Inanspruchnahme Unbeteiligter auszuschließen und
um andererseits gegenüber dem Schuldner zweifelsfrei klarzustellen, dass sich
die gerichtliche Anordnung gegen ihn richte. Dabei genüge es, wenn durch eine
Auslegung anhand des Titels ohne weiteres festgestellt werden könne, gegen
wen sich die Vollstreckungsmaßnahme richten solle. Ob auch Umstände au-
ßerhalb des Titels berücksichtigt werden könnten, sei streitig. Vorliegend han-
dele es sich um einen die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen betref-
fenden Titel, der auch dann, wenn er von einem deutschen Gericht stammen
würde, nicht von dem Prozessgericht, sondern von dem Vollstreckungsgericht
ausgelegt werden müsse. Dieses kenne regelmäßig außerhalb des Titels be-
stehende Umstände nicht und könne diese auch nicht berücksichtigen. Allen-
falls könne das Vollstreckungsgericht den positiven und negativen Inhalt des
Handelsregisters heranziehen. Entgegen der Ansicht der Gläubigerin ergebe
sich daraus aber noch keine im Sinne von § 750 Abs. 1 ZPO eindeutige Be-
zeichnung des Schuldners. Auch wenn eine "Rohrpost H. GmbH" im Handels-
register nicht eingetragen sei, sei - aus Sicht des weitere Fakten nicht heran-
ziehenden Vollstreckungsgerichts - nicht auszuschließen, dass eine solche Ge-
sellschaft etwa fehlerhaft nicht oder noch nicht eingetragen sei bzw. dass je-
mand anders als der hier in Anspruch genommene Schuldner unter dieser Be-
zeichnung auftrete. Die Grenze der zulässigen Auslegung der Schuldnerbe-
zeichnung sei dort überschritten, wo als Schuldner ein anderes Rechtssubjekt
als das von dem Gericht bestimmte in Anspruch genommen werden solle. Um
einen solchen Fall handele es sich hier. Etwas anderes könnte nur dann gelten,
wenn der Beklagte unter seiner vollständigen und korrekten Firmenbezeichnung
(§ 17 Abs. 2 HGB) in Anspruch genommen worden wäre.
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des niederländi-
schen Gerichts kann nicht gegen den Schuldner durchgeführt werden, da das
Urteil als beklagte, zur Zahlung verurteilte Partei nicht den Schuldner, sondern
eine GmbH und damit ein anderes Rechtssubjekt bezeichnet.
a) Bei dem niederländischen Versäumnisurteil handelt es sich um einen
nach deutschem Recht vollstreckbaren Titel. Gemäß § 1082 ZPO findet im In-
land die Zwangsvollstreckung aus Titeln statt, die im Ursprungsmitgliedstaat als
Europäischer Vollstreckungstitel nach der EuVTVO bestätigt worden sind, ohne
dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf. Gemäß Art. 20 Abs. 1 EuVTVO
richtet sich das Verfahren der Zwangsvollstreckung grundsätzlich nach den all-
gemeinen Vorschriften der §§ 704 ff. ZPO; die bestätigte Entscheidung wird
unter den gleichen Bedingungen vollstreckt wie eine im Inland ergangene Ent-
scheidung.
b) Nach § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung nur be-
ginnen, wenn die Person, gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil nament-
lich bezeichnet ist. Damit wird für das Vollstreckungsorgan die Prüfung, dass
Gläubiger und Schuldner als Parteien des Zwangsvollstreckungsverfahrens mit
den Personen identisch sind, für und gegen die der durch den Titel vollstreckbar
gestellte Anspruch durchzusetzen ist, zuverlässig ermöglicht. Es geht dabei
nicht nur darum, die Inanspruchnahme Unbeteiligter auszuschließen, sondern
gegenüber dem Vollstreckungsschuldner zweifelsfrei klarzustellen, dass sich
die Vollstreckung gegen ihn richtet (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003
- I ZB 45/02, BGHZ 156, 335, 339; Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 750 Rdn. 1).
c) Bei dieser rein formalen Prüfung hat das Vollstreckungsorgan die na-
mentliche Bezeichnung des Schuldners im Titel nach allgemeinen Regeln aus-
zulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - I ZB 45/02, aaO;
MünchKommZPO/Heßler, 3. Aufl., § 750 Rdn. 24). Dabei sind Umstände, die
außerhalb des Titels liegen, wegen der Formalisierung des Vollstreckungsver-
fahrens grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Das gilt insbesondere für solche
Umstände, die das materielle Rechtsverhältnis der Parteien betreffen. Für das
Vollstreckungsorgan ist es ohne Bedeutung, welche sachlich-rechtlichen An-
sprüche dem Gläubiger zustehen. Es ist nicht seine Aufgabe, im Vollstre-
ckungsverfahren das materielle Recht zur Grundlage seiner Maßnahmen zu
machen und einem Gläubiger ohne entsprechenden Schuldtitel einen Zugriff in
Vermögen Dritter zu gestatten (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1957
- III ZR 67/56, NJW 1957, 1877, 1878).
Allerdings kann das Prozessgericht, das als zuständiges Vollstreckungs-
organ über eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme aus einem Titel entscheidet,
den es selbst erlassen hat, sein Wissen aus dem Erkenntnisverfahren bei der
Auslegung des Titels mit heranziehen und damit auch Umstände berücksichti-
gen, die außerhalb des Titels liegen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober
2003 - I ZB 45/02, aaO). Eine Übertragung dieses Grundsatzes auf die Fälle, in
denen das Vollstreckungsorgan einen nicht von ihm selbst erlassenen Titel voll-
streckt, kommt nicht in Betracht. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde
folgt aus § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht, dass für beide Fallgestaltungen der-
selbe Auslegungsmaßstab gelten müsste.
Die so verstandene Möglichkeit der Auslegung dient dazu, die wahre Be-
deutung einer unklaren Bezeichnung im Titel zu klären. Darüber hinausgehende
Korrekturen darf das Vollstreckungsorgan nicht vornehmen. Es darf insbeson-
dere nicht einem anderen als dem vom Gericht bestimmten Rechtssubjekt die
Schuldnerrolle zuordnen; maßgebend ist der Vollstreckungstitel, nicht die mate-
rielle Rechtslage (vgl. MünchKommZPO/Heßler, aaO, Rdn. 29).
d) Diese Auslegungsgrundsätze sind auch hier anwendbar. Nach Art. 20
Abs. 1 Satz 1 EuVTVO gilt für die Zwangsvollstreckung und damit auch für die
Art und Weise, wie die Identität der im Titel bezeichneten Person mit dem Voll-
streckungsschuldner festgestellt wird, das Recht des Vollstreckungsmitglied-
staats.
e) Die dagegen gerichteten Einwände der Rechtsbeschwerde sind nicht
stichhaltig.
aa) Ohne Bedeutung ist, dass der Schuldner und nicht eine ausweislich
des Handelsregisters nicht einmal existierende GmbH mit der Gläubigerin in
Geschäftsverbindung stand. Ebenso ist ohne Bedeutung, ob der Schuldner
durch Irreführung der Bezeichnung Anlass zur Klage gegen eine GmbH gege-
ben hatte. Denn auf diese materiellen Einwendungen gegen die Richtigkeit des
Titels kommt es nicht an.
bb) Der Schuldner ist im Rechtsverkehr auch nicht als GmbH aufgetre-
ten, so dass dahinstehen kann, ob der Titel andernfalls als gegen ihn persönlich
ergangener Titel verstanden werden könnte.
cc) Die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht beachte nicht,
dass die Zwangsvollstreckung nicht aus einem deutschen, sondern aus einem
niederländischen Titel erfolgen solle und dass für die Konkretisierung ausländi-
scher Titel Besonderheiten gälten. Der Bundesgerichtshof habe insoweit ausge-
führt, dass das deutsche Vollstreckungsorgan unter bestimmten Bedingungen
berechtigt sei, durch Auslegung Unklarheiten im Vollstreckungstitel auszuräu-
men und künftig eintretende Veränderungen selbst zu berücksichtigen; damit
solle das Erfordernis eines neuen Erkenntnisverfahrens tunlichst vermieden
werden (BGH, Beschluss vom 4. März 1993 - IX ZB 55/92, BGHZ 122, 16, 17,
18 und Urteil vom 6. November 1985 - IVb ZR 73/84, NJW 1986, 1440).
Damit dringt die Rechtsbeschwerde nicht durch. In erster Linie obliegt es
dem erkennenden Gericht oder derjenigen Stelle, die den Vollstreckungstitel
geschaffen hat, dessen Inhalt und Grenzen eindeutig zu bezeichnen. Nur wo
das versehentlich unterblieben oder in Hinblick auf künftige Entwicklungen nicht
in vollem Umfang durchzuführen ist, kann das Vollstreckungsorgan die nötige
Bestimmung selbst vornehmen, soweit dies aus dem Titel einschließlich etwai-
ger Entscheidungsgründe selbst oder aufgrund allgemein zugänglicher, leicht
und sicher feststellbarer anderer Urkunden, auf die der Titel verweist, möglich
ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 1993 - IX ZB 55/92, aaO). Ein derartiger
Fall liegt hier nicht vor. Auch rechtfertigt der Umstand, dass möglicherweise ein
neues Erkenntnisverfahren durchgeführt werden muss, nicht eine Auslegung
eines Urteils eines niederländischen Gerichts, die über die allgemein anerkann-
ten Grundsätze für die Auslegung von Vollstreckungstiteln hinausgeht und zu
einer Auswechslung des zur Zahlung verurteilten Rechtssubjektes führen wür-
de.
dd) Die Rechtsbeschwerde meint weiter, es müsse derjenige als Schuld-
ner im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c EuVTVO angesehen werden, dem das ver-
fahrenseinleitende Schriftstück ordnungsgemäß zugestellt worden sei und für
den kein Zweifel bestehen könne, dass der im Ausland eingeleitete Rechtsstreit
sich gegen ihn richten solle. Einer anderen Auslegung stünden die Zielsetzung
der Verordnung, nämlich die weitgehende Erlangung der Freizügigkeit von ge-
richtlichen Entscheidungen, sowie der Grundsatz der Prozessökonomie und der
Gleichklang mit der Auslegung des Begriffs "Partei" in der Parallelverordnung
(EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zu-
ständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zi-
vil- und Handelssachen (EuGVVO) entgegen.
Das trifft nicht zu. Der von der Rechtsbeschwerde aufgestellte Ausle-
gungsgrundsatz lässt sich den beiden Verordnungen nicht entnehmen. Gemäß
Art. 20 Abs. 1 EuVTVO richtet sich die Zwangsvollstreckung und damit auch die
Art und Weise, wie die Identität der im Titel bezeichneten Person mit dem Voll-
streckungsschuldner festgestellt wird, nach dem Recht des Vollstreckungsmit-
gliedstaats, hier also nach deutschem Zwangsvollstreckungsrecht. Die von der
Rechtsbeschwerde für ihr Verständnis der EuGVVO herangezogene Entschei-
dung des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Mai 1998 (C-351/96, VersR
1999, 594) betrifft einen anders gelagerten, in keiner Weise vergleichbaren Fall.
Unbegründet ist die Rüge, das Beschwerdegericht hätte darauf hinwirken
müssen, dass das niederländische Urteil hinsichtlich der Person des Schuld-
ners konkretisiert wird. Es ist Sache der Gläubigerin, einen Titel vorzulegen, der
sich gegen den Schuldner richtet. Dazu hatte sie ausreichend Gelegenheit. Be-
reits das Amtsgericht hat in seinem Beschluss auf diesen Mangel hingewiesen
und ihm gangbar erscheinende Wege zu seiner Korrektur aufgezeigt. Zu einer
Rechtsberatung, dass möglicherweise ein Antrag der Gläubigerin nach §§ 3, 7
AVAG erfolgversprechend sein könnte, war das Beschwerdegericht nicht ver-
pflichtet.
f) Danach hat das Beschwerdegericht zu Recht den Erlass eines Pfän-
dungs- und Überweisungsbeschlusses gegen den Schuldner abgelehnt. Das
Urteil des niederländischen Gerichts richtet sich gegen die H. Rohrpost GmbH
und damit gegen eine körperschaftlich verfasste juristische Person. Eine unkla-
re Bezeichnung, die durch Auslegung geklärt werden müsste, liegt nicht vor.
Die Vollstreckung dagegen soll gegen den Schuldner als natürliche Person
durchgeführt werden. Zwischen ihm und der genannten GmbH besteht keine
Identität; es handelt sich um zwei verschiedene Rechtssubjekte. Gegen ihn
kann aus dem Titel nicht vollstreckt werden.
g) Es besteht kein Anlass, die Sache dem Europäischen Gerichtshof vor-
zulegen. An der richtigen Anwendung des Gemeinschaftsrechts bestehen keine
vernünftigen Zweifel (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs 283/81, NJW
1983, 1257).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Kniffka
Bauner
Eick
Halfmeier
Leupertz
Vorinstanzen:
AG Bayreuth, Entscheidung vom 12.03.2008 - 2 M 20380/08 -
LG Bayreuth, Entscheidung vom 17.04.2008 - 42 T 57/08 -