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BGH Beschluss vom 26.11.2009 – VII ZB 42/08

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. November 2009

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Das Vollstreckungsorgan hat eine unklare Bezeichnung im Vollstreckungstitel nach

allgemeinen Grundsätzen auszulegen. Dabei darf es außerhalb des Titels liegende

Umstände grundsätzlich nicht berücksichtigen (im Anschluss an BGH, Beschluss

vom 23. Oktober 2003 - I ZB 45/02, BGHZ 156, 335).

Diese Grundsätze gelten auch, wenn die Zwangsvollstreckung aus einem ausländi-

schen Titel betrieben wird, der nach Art. 5 ff. EuVTVO als europäischer Vollstre-

ckungstitel bestätigt worden ist.

BGH, Beschluss vom 26. November 2009 - VII ZB 42/08 - LG Bayreuth AG Bayreuth

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2009 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick,

Halfmeier und Leupertz

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der

4. Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth vom 17. April 2008 wird

zurückgewiesen.

Die Gläubigerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens

zu tragen.

Beschwerdewert: 940.719 €

Gründe

I.

1

Der Schuldner betreibt in B. als Einzelkaufmann eine Firma mit der Be-

zeichnung "Rohrpost-Technik, Fernmelde- und Uhrenanlagen B. H.", die in das

Handelsregister eingetragen ist. Im Geschäftsverkehr verwendet er unter ande-

rem die Kurzbezeichnung "H. Rohrpost". Die Parteien standen in vertraglichen

Beziehungen.

2

Die in den Niederlanden ansässige Gläubigerin berühmt sich zweier An-

sprüche über 436.919 € und 503.800 € gegen den Schuldner. Sie hat über die-

se Beträge ein Versäumnisurteil eines niederländischen Gerichts erlangt. In

diesem ist der Klageschrift entsprechend auf der Beklagtenseite nicht der

Schuldner als natürliche Person genannt, sondern eine "Gesellschaft mit be-

schränkter Haftung H. Rohrpost GmbH, mit Sitz in B. (Deutschland)". Dieses

Versäumnisurteil hat das Amtsgericht B. an den Schuldner zugestellt; die nie-

derländischen Zustellungsersuchen hatten die "H. Rohrpost" als Zustellungsad-

ressaten bezeichnet.

3

Auf Antrag der Gläubigerin hat das niederländische Gericht das Ver-

säumnisurteil als Europäischen Vollstreckungstitel im Sinne von Art. 5 ff. der

Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für

unbestrittene Forderungen (EuVTVO) bestätigt. Die Schuldnerbezeichnung in

der Bestätigung lautet "H. Rohrpost GmbH".

4

Unter Bezugnahme auf das Urteil samt Bestätigung hat die Gläubigerin

bei dem Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - gegen den Schuldner unter der

Bezeichnung "Rohrpost-Technik, Fernmelde- und Uhrenanlagen B. H., Herrn

Dipl.-Ing. M. H., S.-Straße, B.", den Erlass eines Pfändungs- und Überwei-

sungsbeschlusses für verschiedene Konten des Schuldners beantragt. Das

Amtsgericht hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, die Schuld-

nerbezeichnung stimme nicht mit der im Schuldtitel überein. Die sofortige Be-

schwerde der Gläubigerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdege-

richt zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag auf

Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses weiter.

II.

6

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthaf-

te und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

1. Das Beschwerdegericht führt aus, das Amtsgericht habe den Erlass

des begehrten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu Recht abgelehnt.

Für die richtige Bezeichnung des Schuldners komme es auf den Wortlaut der

Bezeichnung in der Bestätigung nach Art. 5 EuVTVO an, die der für die Be-

stimmung des Schuldners maßgeblichen Vollstreckungsklausel entspreche.

Diese Bezeichnung, die mit derjenigen in dem niederländischen Urteil identisch

sei, reiche nicht aus. Die Zwangsvollstreckung setze voraus, dass der Schuld-

ner in dem Titel so genau bezeichnet werde, dass er sicher festgestellt werden

könne, um einerseits die Inanspruchnahme Unbeteiligter auszuschließen und

um andererseits gegenüber dem Schuldner zweifelsfrei klarzustellen, dass sich

die gerichtliche Anordnung gegen ihn richte. Dabei genüge es, wenn durch eine

Auslegung anhand des Titels ohne weiteres festgestellt werden könne, gegen

wen sich die Vollstreckungsmaßnahme richten solle. Ob auch Umstände au-

ßerhalb des Titels berücksichtigt werden könnten, sei streitig. Vorliegend han-

dele es sich um einen die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen betref-

fenden Titel, der auch dann, wenn er von einem deutschen Gericht stammen

würde, nicht von dem Prozessgericht, sondern von dem Vollstreckungsgericht

ausgelegt werden müsse. Dieses kenne regelmäßig außerhalb des Titels be-

stehende Umstände nicht und könne diese auch nicht berücksichtigen. Allen-

falls könne das Vollstreckungsgericht den positiven und negativen Inhalt des

Handelsregisters heranziehen. Entgegen der Ansicht der Gläubigerin ergebe

sich daraus aber noch keine im Sinne von § 750 Abs. 1 ZPO eindeutige Be-

zeichnung des Schuldners. Auch wenn eine "Rohrpost H. GmbH" im Handels-

register nicht eingetragen sei, sei - aus Sicht des weitere Fakten nicht heran-

ziehenden Vollstreckungsgerichts - nicht auszuschließen, dass eine solche Ge-

sellschaft etwa fehlerhaft nicht oder noch nicht eingetragen sei bzw. dass je-

mand anders als der hier in Anspruch genommene Schuldner unter dieser Be-

zeichnung auftrete. Die Grenze der zulässigen Auslegung der Schuldnerbe-

zeichnung sei dort überschritten, wo als Schuldner ein anderes Rechtssubjekt

als das von dem Gericht bestimmte in Anspruch genommen werden solle. Um

einen solchen Fall handele es sich hier. Etwas anderes könnte nur dann gelten,

wenn der Beklagte unter seiner vollständigen und korrekten Firmenbezeichnung

(§ 17 Abs. 2 HGB) in Anspruch genommen worden wäre.

2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des niederländi-

schen Gerichts kann nicht gegen den Schuldner durchgeführt werden, da das

Urteil als beklagte, zur Zahlung verurteilte Partei nicht den Schuldner, sondern

eine GmbH und damit ein anderes Rechtssubjekt bezeichnet.

a) Bei dem niederländischen Versäumnisurteil handelt es sich um einen

nach deutschem Recht vollstreckbaren Titel. Gemäß § 1082 ZPO findet im In-

land die Zwangsvollstreckung aus Titeln statt, die im Ursprungsmitgliedstaat als

Europäischer Vollstreckungstitel nach der EuVTVO bestätigt worden sind, ohne

dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf. Gemäß Art. 20 Abs. 1 EuVTVO

richtet sich das Verfahren der Zwangsvollstreckung grundsätzlich nach den all-

gemeinen Vorschriften der §§ 704 ff. ZPO; die bestätigte Entscheidung wird

unter den gleichen Bedingungen vollstreckt wie eine im Inland ergangene Ent-

scheidung.

10

b) Nach § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung nur be-

ginnen, wenn die Person, gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil nament-

lich bezeichnet ist. Damit wird für das Vollstreckungsorgan die Prüfung, dass

Gläubiger und Schuldner als Parteien des Zwangsvollstreckungsverfahrens mit

den Personen identisch sind, für und gegen die der durch den Titel vollstreckbar

gestellte Anspruch durchzusetzen ist, zuverlässig ermöglicht. Es geht dabei

nicht nur darum, die Inanspruchnahme Unbeteiligter auszuschließen, sondern

gegenüber dem Vollstreckungsschuldner zweifelsfrei klarzustellen, dass sich

die Vollstreckung gegen ihn richtet (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003

- I ZB 45/02, BGHZ 156, 335, 339; Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 750 Rdn. 1).

11

c) Bei dieser rein formalen Prüfung hat das Vollstreckungsorgan die na-

mentliche Bezeichnung des Schuldners im Titel nach allgemeinen Regeln aus-

zulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - I ZB 45/02, aaO;

MünchKommZPO/Heßler, 3. Aufl., § 750 Rdn. 24). Dabei sind Umstände, die

außerhalb des Titels liegen, wegen der Formalisierung des Vollstreckungsver-

fahrens grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Das gilt insbesondere für solche

Umstände, die das materielle Rechtsverhältnis der Parteien betreffen. Für das

Vollstreckungsorgan ist es ohne Bedeutung, welche sachlich-rechtlichen An-

sprüche dem Gläubiger zustehen. Es ist nicht seine Aufgabe, im Vollstre-

ckungsverfahren das materielle Recht zur Grundlage seiner Maßnahmen zu

machen und einem Gläubiger ohne entsprechenden Schuldtitel einen Zugriff in

Vermögen Dritter zu gestatten (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1957

- III ZR 67/56, NJW 1957, 1877, 1878).

12

Allerdings kann das Prozessgericht, das als zuständiges Vollstreckungs-

organ über eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme aus einem Titel entscheidet,

den es selbst erlassen hat, sein Wissen aus dem Erkenntnisverfahren bei der

Auslegung des Titels mit heranziehen und damit auch Umstände berücksichti-

gen, die außerhalb des Titels liegen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober

2003 - I ZB 45/02, aaO). Eine Übertragung dieses Grundsatzes auf die Fälle, in

denen das Vollstreckungsorgan einen nicht von ihm selbst erlassenen Titel voll-

streckt, kommt nicht in Betracht. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde

folgt aus § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht, dass für beide Fallgestaltungen der-

selbe Auslegungsmaßstab gelten müsste.

13

Die so verstandene Möglichkeit der Auslegung dient dazu, die wahre Be-

deutung einer unklaren Bezeichnung im Titel zu klären. Darüber hinausgehende

Korrekturen darf das Vollstreckungsorgan nicht vornehmen. Es darf insbeson-

dere nicht einem anderen als dem vom Gericht bestimmten Rechtssubjekt die

Schuldnerrolle zuordnen; maßgebend ist der Vollstreckungstitel, nicht die mate-

rielle Rechtslage (vgl. MünchKommZPO/Heßler, aaO, Rdn. 29).

14

d) Diese Auslegungsgrundsätze sind auch hier anwendbar. Nach Art. 20

Abs. 1 Satz 1 EuVTVO gilt für die Zwangsvollstreckung und damit auch für die

Art und Weise, wie die Identität der im Titel bezeichneten Person mit dem Voll-

streckungsschuldner festgestellt wird, das Recht des Vollstreckungsmitglied-

staats.

16

e) Die dagegen gerichteten Einwände der Rechtsbeschwerde sind nicht

stichhaltig.

aa) Ohne Bedeutung ist, dass der Schuldner und nicht eine ausweislich

des Handelsregisters nicht einmal existierende GmbH mit der Gläubigerin in

Geschäftsverbindung stand. Ebenso ist ohne Bedeutung, ob der Schuldner

durch Irreführung der Bezeichnung Anlass zur Klage gegen eine GmbH gege-

ben hatte. Denn auf diese materiellen Einwendungen gegen die Richtigkeit des

Titels kommt es nicht an.

17

bb) Der Schuldner ist im Rechtsverkehr auch nicht als GmbH aufgetre-

ten, so dass dahinstehen kann, ob der Titel andernfalls als gegen ihn persönlich

ergangener Titel verstanden werden könnte.

18

cc) Die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht beachte nicht,

dass die Zwangsvollstreckung nicht aus einem deutschen, sondern aus einem

niederländischen Titel erfolgen solle und dass für die Konkretisierung ausländi-

scher Titel Besonderheiten gälten. Der Bundesgerichtshof habe insoweit ausge-

führt, dass das deutsche Vollstreckungsorgan unter bestimmten Bedingungen

berechtigt sei, durch Auslegung Unklarheiten im Vollstreckungstitel auszuräu-

men und künftig eintretende Veränderungen selbst zu berücksichtigen; damit

solle das Erfordernis eines neuen Erkenntnisverfahrens tunlichst vermieden

werden (BGH, Beschluss vom 4. März 1993 - IX ZB 55/92, BGHZ 122, 16, 17,

18 und Urteil vom 6. November 1985 - IVb ZR 73/84, NJW 1986, 1440).

19

Damit dringt die Rechtsbeschwerde nicht durch. In erster Linie obliegt es

dem erkennenden Gericht oder derjenigen Stelle, die den Vollstreckungstitel

geschaffen hat, dessen Inhalt und Grenzen eindeutig zu bezeichnen. Nur wo

das versehentlich unterblieben oder in Hinblick auf künftige Entwicklungen nicht

in vollem Umfang durchzuführen ist, kann das Vollstreckungsorgan die nötige

Bestimmung selbst vornehmen, soweit dies aus dem Titel einschließlich etwai-

ger Entscheidungsgründe selbst oder aufgrund allgemein zugänglicher, leicht

und sicher feststellbarer anderer Urkunden, auf die der Titel verweist, möglich

ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 1993 - IX ZB 55/92, aaO). Ein derartiger

Fall liegt hier nicht vor. Auch rechtfertigt der Umstand, dass möglicherweise ein

neues Erkenntnisverfahren durchgeführt werden muss, nicht eine Auslegung

eines Urteils eines niederländischen Gerichts, die über die allgemein anerkann-

ten Grundsätze für die Auslegung von Vollstreckungstiteln hinausgeht und zu

einer Auswechslung des zur Zahlung verurteilten Rechtssubjektes führen wür-

de.

20

dd) Die Rechtsbeschwerde meint weiter, es müsse derjenige als Schuld-

ner im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c EuVTVO angesehen werden, dem das ver-

fahrenseinleitende Schriftstück ordnungsgemäß zugestellt worden sei und für

den kein Zweifel bestehen könne, dass der im Ausland eingeleitete Rechtsstreit

sich gegen ihn richten solle. Einer anderen Auslegung stünden die Zielsetzung

der Verordnung, nämlich die weitgehende Erlangung der Freizügigkeit von ge-

richtlichen Entscheidungen, sowie der Grundsatz der Prozessökonomie und der

Gleichklang mit der Auslegung des Begriffs "Partei" in der Parallelverordnung

(EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zu-

ständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zi-

vil- und Handelssachen (EuGVVO) entgegen.

21

Das trifft nicht zu. Der von der Rechtsbeschwerde aufgestellte Ausle-

gungsgrundsatz lässt sich den beiden Verordnungen nicht entnehmen. Gemäß

Art. 20 Abs. 1 EuVTVO richtet sich die Zwangsvollstreckung und damit auch die

Art und Weise, wie die Identität der im Titel bezeichneten Person mit dem Voll-

streckungsschuldner festgestellt wird, nach dem Recht des Vollstreckungsmit-

gliedstaats, hier also nach deutschem Zwangsvollstreckungsrecht. Die von der

Rechtsbeschwerde für ihr Verständnis der EuGVVO herangezogene Entschei-

dung des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Mai 1998 (C-351/96, VersR

1999, 594) betrifft einen anders gelagerten, in keiner Weise vergleichbaren Fall.

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Unbegründet ist die Rüge, das Beschwerdegericht hätte darauf hinwirken

müssen, dass das niederländische Urteil hinsichtlich der Person des Schuld-

ners konkretisiert wird. Es ist Sache der Gläubigerin, einen Titel vorzulegen, der

sich gegen den Schuldner richtet. Dazu hatte sie ausreichend Gelegenheit. Be-

reits das Amtsgericht hat in seinem Beschluss auf diesen Mangel hingewiesen

und ihm gangbar erscheinende Wege zu seiner Korrektur aufgezeigt. Zu einer

Rechtsberatung, dass möglicherweise ein Antrag der Gläubigerin nach §§ 3, 7

AVAG erfolgversprechend sein könnte, war das Beschwerdegericht nicht ver-

pflichtet.

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f) Danach hat das Beschwerdegericht zu Recht den Erlass eines Pfän-

dungs- und Überweisungsbeschlusses gegen den Schuldner abgelehnt. Das

Urteil des niederländischen Gerichts richtet sich gegen die H. Rohrpost GmbH

und damit gegen eine körperschaftlich verfasste juristische Person. Eine unkla-

re Bezeichnung, die durch Auslegung geklärt werden müsste, liegt nicht vor.

Die Vollstreckung dagegen soll gegen den Schuldner als natürliche Person

durchgeführt werden. Zwischen ihm und der genannten GmbH besteht keine

Identität; es handelt sich um zwei verschiedene Rechtssubjekte. Gegen ihn

kann aus dem Titel nicht vollstreckt werden.

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g) Es besteht kein Anlass, die Sache dem Europäischen Gerichtshof vor-

zulegen. An der richtigen Anwendung des Gemeinschaftsrechts bestehen keine

vernünftigen Zweifel (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs 283/81, NJW

1983, 1257).

III.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Kniffka

Bauner

Eick

Halfmeier

Leupertz

Vorinstanzen:

AG Bayreuth, Entscheidung vom 12.03.2008 - 2 M 20380/08 -

LG Bayreuth, Entscheidung vom 17.04.2008 - 42 T 57/08 -