BGH Beschluss vom 30.11.2009 – II ZR 55/09
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. November 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Lugano-Übk Art. 6 Nr. 1
a) Der für die Anwendbarkeit des Art. 6 Nr. 1 LugÜ erforderliche Zusammenhang
der Klagen gegen den in Deutschland wohnhaften Täter einer Untreue und des-
sen in der Schweiz ansässigen Gehilfen ist erfüllt, wenn sie auf einem einheitli-
chen Lebenssachverhalt beruhen und die Beklagten sowohl aus Deliktsrecht als
auch aus vertraglicher Pflichtverletzung in Anspruch genommen werden.
b) Der Annahme des Gerichtsstands der Streitgenossenschaft i.S. des Art. 6 Nr. 1
LugÜ steht nicht entgegen, dass sich die Klage zunächst gegen den Täter richtet
und der Gehilfe erst im Wege der Klageerweiterung verklagt wird.
BGH, Beschluss vom 30. November 2009 - II ZR 55/09 - OLG Köln
LG Köln
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. November 2009
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn,
Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Löffler
einstimmig beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-
sichtigt, die Revision des Beklagten zu 3 durch Beschluss gemäß
§ 552 a ZPO zurückzuweisen.
Gründe
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor,
und sie hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
I. Zulassungsgründe bestehen nicht.
1. Eine Divergenz zur Entscheidung vom 23. Oktober 2001 des XI. Zivil-
senats des BGH (XI ZR 83/01, NJW-RR 2002, 1149 f.) liegt schon deswegen
nicht vor, weil die Beklagten jeweils sowohl aus deliktischen als auch aus ver-
traglichen Anspruchsgrundlagen verklagt werden, der XI. Zivilsenat aber ent-
scheidend darauf abgestellt hat, dass der für eine internationale Zuständigkeit
gem. Art. 6 Nr. 1 LugÜ erforderliche Zusammenhang fehlt, wenn das Klagebe-
gehren gegen den einen Beklagten auf deliktische Anspruchsgrundlagen, das
gegen den anderen Beklagten dagegen auf vertragliche oder bereicherungs-
rechtliche Anspruchsgrundlagen gestützt wird.
2. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache ebenfalls nicht zu.
Die hier maßgebenden Rechtsfragen sind geklärt. Es entspricht der Rechtspre-
chung des BGH, dass bei der Auslegung des Art. 6 Nr. 1 LugÜ die Parallelvor-
schrift des Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ und die insoweit ergangene Rechtsprechung des
EuGH zu beachten sind (BGH, Urt. v. 23. Oktober 2001 - XI ZR 83/01, NJW-
RR 2002, 1149, 1150). Damit ist über den Wortlaut der Vorschrift hinaus für die
Annahme des Gerichtsstands Voraussetzung, dass zwischen den Klagen ge-
gen mehrere Personen, die vor einem Gericht erhoben werden sollen, ein Zu-
sammenhang (Konnexität) besteht, der eine gemeinsame Verhandlung und Ent-
scheidung geboten erscheinen lässt, um zu verhindern, dass in getrennten Ver-
fahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten, wobei nur ein bei
derselben Sach- und Rechtslage auftretender Widerspruch erheblich ist (EuGH,
Urt. v. 11. Oktober 2007 - C 98/06 - Freeport plc, NJW 2007, 3702, 3704
Tz. 39 f.; EuGH, Urt. v. 13. Juli 2006 - C 539/03 - Roche Nederland BV, EuZW
2006, 573, 574 Tz. 26; EuGH, Urt. v. 27. September 1988 - Rs 189/87 - Kalfelis,
NJW 1988, 3088, 3089 Tz. 9, 12). Der Annahme eines Zusammenhangs i.S.
von Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ steht schließlich - anders ist es bei der Frage der An-
nexzuständigkeit in Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ - nicht entgegen, dass die gegen meh-
rere Beklagte erhobene Klage auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen, etwa
zum einen auf vertragliche und zum anderen auf deliktische Haftung gestützt ist
(EuGH, Urt. v. 11. Oktober 2007 - C 98/06 - Freeport plc, NJW 2007, 3702,
3704 Tz. 42 ff., Tz. 47).
II. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Be-
rufungsgericht hat zu Recht die internationale Zuständigkeit des Landgerichts
Köln auf Art. 6 Nr. 1 LugÜ gestützt.
1. Der Anwendung des Art. 6 Nr. 1 LugÜ steht nicht entgegen, dass die
Klägerin zunächst den Beklagten zu 1 allein und den Beklagten zu 3 erst im
Wege der Klageerweiterung verklagt hat. Es entspricht allgemeiner Ansicht,
dass auch eine nachträgliche subjektive Klagehäufig das Tatbestandsmerkmal
"zusammen verklagt" erfüllt (Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrens-
recht 2. Aufl. Art. 6 Rdn. 24; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht 8. Aufl.
Art. 6 Rdn. 14; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht 3. Aufl. Art. 6 EuGVVO, Rdn. 2).
2. Auch das ungeschriebene - aber zur Vermeidung von manipulativem
Vorgehen des Klägers unerlässliche - Tatbestandsmerkmal der Konnexität ist
gegeben.
a) Die Gefahr widersprechender Entscheidungen in Bezug auf dieselbe
Sachlage ergibt sich aus dem einheitlichen Lebenssachverhalt, der den mit der
Klage geltend gemachten Pflichtverletzungen der Beklagten zugrunde liegt.
Nach dem insoweit maßgebenden Vortrag der Klägerin hat der Beklagte zu 3 es
- im Wissen um die Untreueabsicht des Beklagten zu 1 - zugelassen, dass der
Beklagte zu 1 die 210.000,00 € in den vom Beklagten zu 3 zur Verfügung ge-
stellten Räumen in Empfang nahm, statt sie als Verwaltungsrat der S.
AG selbst entgegenzunehmen, sicher zu verwahren und unverzüglich auf deren
Bankkonto einzuzahlen.
b) Dieselbe Rechtslage ist deshalb betroffen, weil nach dem vorgetrage-
nen Sachverhalt und der Begründung der Klage beide Beklagte dem Zedenten
sowohl deliktisch als auch vertraglich haften. Die Klägerin nimmt den Beklagten
zu 1 wegen Untreue und den Beklagten zu 3 wegen Beihilfe zur Untreue in An-
spruch. Eine vertragliche Haftung des Beklagten zu 1 ergibt sich aus dem Ge-
sichtspunkt der Verletzung von (Treue-)Pflichten aus dem Aktienkaufvertrag
sowie aus der Abrede, den vom Zedenten gezahlten Betrag für ihn anzulegen.
Im Hinblick auf den Beklagten zu 3 steht eine Verletzung seiner Treuepflichten
als Verwaltungsrat der veräußernden und der erworbenen Aktiengesellschaften
in Rede.
c) Für eine Anwendung des Art. 6 Nr. 1 LugÜ sprechen schließlich die
allgemeinen Grundsätze: Es entspricht der Prozessökonomie und damit dem
Sinn und Zweck der Vorschrift, dass ein Gericht, welches sich ohnehin mit der
täterschaftlichen Untreuehandlung des Beklagten zu 1 auseinandersetzt, sich
auch mit den Beihilfehandlungen des Beklagten zu 3 befasst, die einen einheit-
lichen Lebenssachverhalt betreffen. Schützenswerte Belange des Beklagten zu
3 stehen nicht entgegen. Dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit (EuGH,
EuZW 2006, 667, 668 Tz. 24 f. m.w.Nachw.) ist Rechnung getragen. Es ist für
den als Gehilfe einer Straftat in Anspruch Genommenen nicht unvorhersehbar,
sondern vielmehr nahe liegend, dass das Gericht der Klage gegen den Täter
sich auch mit der Klage gegen den Gehilfen beschäftigt. Auch für ein miss-
bräuchliches "Forumshopping" (dazu Kropholler, Europäisches Zivilprozess-
recht, 8. Aufl. Art. 6 Rdn. 15; Althammer, IPRax 2008, 228, 231), welches nur
dazu dienen soll, dem Beklagten zu 3 seinen grundsätzlich gegebenen Wohn-
sitzgerichtsstand in der Schweiz zu nehmen, sind keinerlei Umstände ersicht-
lich.
Goette Strohn Caliebe
Reichart Löffler
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt wor-
den.
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 23.07.2008 - 14 O 450/06 -
OLG Köln, Entscheidung vom 29.01.2009 - 18 U 143/08 -