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BGH Urteil vom 23.10.2001 – XI ZR 83/01

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

Verkündet am: 23. Oktober 2001 Weber Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Lugano-Übk Art. 6 Nr. 1, Art. 22 Abs. 3;

EuGVÜ Art. 6 Nr. 1, Art. 22 Abs. 3

a) Die Anwendbarkeit des Art. 6 Nr. 1 LugÜ setzt ebenso wie die des Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ einen dem Art. 22 Abs. 3 LugÜ/EuGVÜ entspre- chenden Zusammenhang der Klagen voraus.

b) An diesem Zusammenhang fehlt es, wenn das Klagebegehren gegen den einen Beklagten auf deliktische Anspruchsgrundlagen, das gegen den anderen Beklagten dagegen auf vertragliche oder bereicherungs- rechtliche Anspruchsgrundlagen gestützt wird.

BGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 83/01 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 23. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe

und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder und Dr. Joeres

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des Beklagten zu 2) werden das

Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düs-

seldorf vom 25. Januar 2001 aufgehoben sowie das

Schlußurteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düs-

seldorf vom 30. Dezember 1999 im Kostenpunkt und in-

soweit abgeändert, als zum Nachteil des Beklagten zu

2) entschieden worden ist.

Auf den Einspruch des Beklagten zu 2) wird das Teil-

versäumnis-, Teilvorbehalts- und Schluß-Urteil der

13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom

3. September 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufge-

hoben, als zum Nachteil des Beklagten zu 2) entschie-

den worden ist.

Die Klage gegen den Beklagten zu 2) wird als unzuläs-

sig abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in der ersten Instanz

haben

der Kläger die Hälfte der Gerichtskosten und seiner

außergerichtlichen Kosten sowie die außergerichtl i-

chen Kosten des Beklagten zu 2),

der Beklagte zu 1) seine außergerichtlichen Kosten

sowie die Hälfte der Gerichtskosten und der außer-

gerichtlichen Kosten des Klägers

zu tragen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Kläger.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger nimmt den Beklagten zu 2), einen in Zürich ansässigen

Rechtsanwalt, auf Rückzahlung eines diesem in seiner Eigenschaft als

Treuhänder einer Kapitalanlagegesellschaft überwiesenen Betrages in

Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger beteiligte sich zur Durchführung von Börsenterminge-

schäften im März 1993 mit einem Zeichnungsbetrag von 26.250 DM an

dem von der P. (Deutschland) GmbH betriebenen G. Futures Fund. Ge-

schäftsführer der GmbH war der inzwischen nicht mehr am Rechtsstreit

beteiligte Beklagte zu 1). Als Treuhänder der GmbH fungierte der Be-

klagte zu 2). Auf dessen von der GmbH benanntes Konto bei der B. Bank

AG in D. überwies der Kläger den Zeichnungsbetrag von 26.250 DM. Im

Jahre 1994 kündigte der Kläger seine Einlage, erhielt aber von der in-

zwischen im Handelsregister gelöschten GmbH kein Geld zurück.

Der Kläger verklagte beide Beklagten als Gesamtschuldner auf

Zahlung von 26.250 DM nebst Zinsen. Die Klage hatte in erster Instanz

im wesentlichen Erfolg. Das Landgericht bejahte die Zahlungspflicht des

Beklagten zu 1) wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach

§ 826 BGB und die des Beklagten zu 2) unter dem Gesichtspunkt der

ungerechtfertigten Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Das Be-

rufungsgericht wies die Berufung des Beklagten zu 2) zurück und ließ im

Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage nach dem Anwen-

dungsbereich des Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ/LugÜ in Fällen unterschiedlicher

Haftungsgrundlagen die Revision zu.

Mit der Revision verfolgt der Beklagte zu 2) seinen Klageabwei-

sungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten zu 2) ist begründet und führt zur Ab-

weisung der gegen ihn gerichteten Klage als unzulässig.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Zulässigkeit der Klage im wesentli-

chen ausgeführt:

Die für die Frage der Zulässigkeit der Klage allein problematische

internationale Zuständigkeit des Landgerichts D. ergebe sich aus Art. 6

Nr. 1 des Luganer Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit

und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Han-

delssachen vom 16. September 1988 (im folgenden: Luganer Überein-

kommen oder LugÜ).

Diese Vorschrift sehe vor, daß eine Person, die ihren Wohnsitz im

Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, dann, wenn mehrere Personen

zusammen verklagt werden, auch vor dem Wohnsitzgericht eines der

Beklagten verklagt werden könne. Aus der für die Auslegung des LugÜ

zumindest mittelbar heranzuziehenden Rechtsprechung des Europäi-

schen Gerichtshofs zu dem mit diesem Übereinkommen weitgehend

wortgleichen Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständig-

keit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und

Handelssachen (im folgenden: EuGVÜ) ergebe sich, daß die Anwendung

des Art. 6 Nr. 1 einen Zusammenhang der verschiedenen Klagen eines

Klägers gegen unterschiedliche Beklagte voraussetze, der zur Vermei-

dung einander widersprechender gerichtlicher Erkenntnisse eine ge-

meinsame Entscheidung geboten erscheinen lasse.

Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt, weil

nicht nur der mit dem Beklagten zu 2) gemeinsam in Anspruch genom-

mene frühere Beklagte zu 1) seinen Wohnsitz im Landgerichtsbezirk D.

habe, sondern auch die aus Art. 22 LugÜ abgeleitete notwendige Konne-

xität zwischen den aus unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen begrün-

deten Klagen gegen die beiden Beklagten bestehe. Dafür reiche es aus,

daß Gegenstand der Beurteilung ein einheitlicher Lebenssachverhalt sei,

bei dem die Gefahr bestehe, daß es im Falle divergierender Zuständi g-

keiten zu in sich widersprüchlichen Entscheidungen komme.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im entschei-

denden Punkt nicht stand.

1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, auf

deren Bejahung die angefochtene Entscheidung beruht, ist in der Revi-

sionsinstanz nachprüfbar. § 549 Abs. 2 ZPO, der die sachliche und örtli-

che Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges der revisions-

rechtlichen Überprüfung entzieht, gilt nicht - auch nicht entsprechend -

für die internationale Zuständigkeit (Senatsurteile BGHZ 115, 90, 91

m.w.

Nachw. und vom 20. April 1993 - XI ZR 17/90, WM 1993, 1109, 1110).

Auch § 512 a ZPO, der für Streitigkeiten über vermögensrechtliche

Ansprüche eine Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit in der Beru-

fungsinstanz ausschließt, ist auf die Frage der internationalen Zustän-

digkeit nicht anwendbar (BGHZ 44, 46). Das Berufungsgericht hat sich

daher mit Recht für befugt angesehen, die internationale Zuständigkeit

des Landgerichts für die Klage gegen den Beklagten zu 2) zu überprü-

fen.

2. Zutreffend ist auch der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts,

daß die Frage der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für

die gegen den in der Schweiz ansässigen Beklagten zu 2) gerichtete

Klage nach Art. 6 Nr. 1 des Luganer Übereinkommens, das sowohl für

Deutschland als auch für die Schweiz in Kraft getreten ist (BGBl. 1995 II,

221), zu beurteilen ist (vgl. auch Art. 54 b Abs. 2 Buchstabe a LugÜ).

3. Ebenfalls zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegan-

gen, daß bei der Auslegung des Luganer Übereinkommens die Recht-

sprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (im fol-

genden: Europäischer Gerichtshof) zu dem mit diesem Übereinkommen

ganz überwiegend - so auch in dem hier interessierenden Artikel 6 -

wortgleichen EuGVÜ Berücksichtigung finden muß.

Art. 1 des Protokolls Nr. 2 über die einheitliche Auslegung des Lu-

ganer Übereinkommens bestimmt, daß die Gerichte jedes Vertragsstaa-

tes bei der Anwendung und Auslegung der Bestimmungen dieses Über-

einkommens den Grundsätzen gebührend Rechnung tragen, die in maß-

geblichen Entscheidungen von Gerichten anderer Vertragsstaaten zu

den Bestimmungen des EuGVÜ entwickelt worden sind. In dieser Vor-

schrift wird der Europäische Gerichtshof zwar nicht ausdrücklich er-

wähnt. Dieser Gerichtshof ist jedoch für alle Mitgliedsstaaten des Luga-

ner Übereinkommens, die zugleich Mitglieder der Europäischen Gemein-

schaften sind, nach dem Protokoll betreffend die Auslegung des EuGVÜ

die maßgebliche Instanz für die Auslegung des EuGVÜ. Daß seiner

Rechtsprechung zum EuGVÜ erhebliche Bedeutung auch für die Ausle-

gung des Luganer Übereinkommens zukommen soll, ergibt sich aus der

Erwähnung dieses Gerichtshofs sowohl in der Präambel als auch in

Art. 2 des Protokolls Nr. 2 über die einheitliche Auslegung des Luganer

Übereinkommens. Diese Bedeutung wird unterstrichen durch zwei bei

der Unterzeichnung des Luganer Übereinkommens abgegebene Erklä-

rungen, in denen einerseits die den Europäischen Gemeinschaften an-

gehörigen Unterzeichnerstaaten es für angezeigt hielten, daß der Eur o-

päische Gerichtshof bei der Auslegung des EuGVÜ den Grundsätzen

gebührend Rechnung trägt, die sich aus der Rechtsprechung zum Luga-

ner Übereinkommen ergeben (BGBl. 1994 II, 2701), und in denen ande-

rerseits die der Europäischen Freihandelsassoziation angehörenden

Unterzeichnerstaaten es für angezeigt hielten, daß ihre Gerichte bei der

Auslegung des Luganer Übereinkommens den Grundsätzen gebührend

Rechnung tragen, die sich u.a. aus der Rechtsprechung des Europäi-

schen Gerichtshofs zum EuGVÜ ergeben (BGBl. 1994 II, 2702).

Es bedarf keiner Entscheidung, welche rechtliche Bedeutung dem

Protokoll Nr. 2 über die einheitliche Auslegung des Luganer Überein-

kommens und den beiden genannten Erklärungen der Unterzeichner-

staaten sowie der darin benutzten flexiblen Formulierung vom "gebüh-

rend Rechnung tragen" im einzelnen zukommt. Auf jeden Fall gebietet es

das Interesse des internationalen Rechtsanwendungseinklangs und der

Einheitlichkeit der Auslegung von Staatsverträgen, der Rechtsprechung

des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung des EuGVÜ auch außer-

halb des unmittelbaren Anwendungsbereichs des EuGVÜ Rechnung zu

tragen (BGHZ 132, 105, 113). Das gilt in besonderem Maße dann, wenn

es, wie im vorliegenden Fall, um die Auslegung von Bestimmungen des

bewußt als Parallelregelung zum EuGVÜ ausgestalteten Luganer Über-

einkommens geht, die mit den entsprechenden Bestimmungen des

EuGVÜ wortgleich sind.

4. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Ausle-

gung des EuGVÜ hat das Berufungsgericht jedoch, wie die Revision mit

Recht rügt, nur unzureichend berücksichtigt.

a) Wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, setzt die Anwend-

barkeit des Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ über den Wortlaut der Vorschrift hinaus

voraus, daß zwischen den Klagen gegen mehrere Personen, die vor ei-

nem Gericht erhoben werden sollen, ein Zusammenhang besteht, der

eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheinen

läßt, um zu verhindern, daß in getrennten Verfahren widersprechende

Entscheidungen ergehen könnten. Diese zusätzliche Voraussetzung, die

inhaltlich dem Art. 22 Abs. 3 EuGVÜ entspricht, trägt dem Umstand

Rechnung, daß das Übereinkommen in seinen Artikeln 2 Abs. 1 und 3

Abs. 1 von dem Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitz-

staats des Beklagten ausgeht und daß die in Art. 6 Nr. 1 vorgesehene

Sonderzuständigkeit eine Ausnahme darstellt, die so auszulegen ist, daß

sie das Bestehen des Grundsatzes nicht in Frage stellen kann. Einem

Kläger darf es daher nicht freistehen, eine Klage gegen mehrere Be-

klagte allein zu dem Zweck zu erheben, einen dieser Beklagten der Zu-

ständigkeit der Gerichte seines Wohnsitzstaates zu entziehen.

Diese Grundsätze entsprechen der gefestigten Rechtsprechung

des Europäischen Gerichtshofs

(Urteile vom 27. September 1988

- Rs. 189/87 "Kalfelis", EuGHE 1988, 5579, 5582 ff. Rdn. 6-13 und vom

27. Oktober 1998 - Rs. C-51/97 "Réunion européenne", EuGHE 1998 I,

6534, 6548 f. Rdn. 46-52) und sind auch auf den mit Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ

wortgleichen Art. 6 Nr. 1 LugÜ anwendbar.

b) Die Frage, wann im einzelnen zwischen den Klagen gegen un-

terschiedliche Beklagte ein so enger Zusammenhang besteht, daß zur

Vermeidung widersprechender Entscheidungen eine gemeinsame Ver-

handlung und Entscheidung geboten ist, hat der Europäische Gerichts-

hof zunächst nicht näher präzisiert, sondern der Beurteilung durch die

nationalen Gerichte überlassen (Urteil vom 27. September 1988 aaO

Rdn. 12). Später hat er jedoch - was das Berufungsgericht übersehen

hat - die Ansicht vertreten, daß der für die Anwendung des Art. 6 Nr. 1

EuGVÜ erforderliche Zusammenhang nicht gegeben ist, wenn von zwei

im Rahmen einer einzigen Schadensersatzklage gegen verschiedene

Beklagte gerichteten Klagebegehren das eine auf vertragliche, das an-

dere aber auf deliktische Haftung gestützt wird (Urteil vom 27. Oktober

1998 aaO Rdn. 50).

Diese Rechtsauffassung muß nach den oben dargelegten Grund-

sätzen auch der Auslegung des Art. 6 Nr. 1 LugÜ zugrunde gelegt wer-

den. Sie kann für den hier vorliegenden Fall, daß von zwei in einer Kl a-

ge gegen unterschiedliche Beklagte zusammengefaßten Klagebegehren

das eine auf eine deliktische und das andere auf eine bereicherungs-

rechtliche Anspruchsgrundlage gestützt wird, umso mehr Geltung bean-

spruchen, als hier die rechtliche Verschiedenheit der Anspruchsgrundla-

gen noch größer ist als bei vertraglichen und deliktischen Schadenser-

satzansprüchen,

für die die allgemeinen schadensersatzrechtlichen

Grundsätze gleichermaßen bedeutsam sind.

c) Im vorliegenden Fall kann daher entgegen der Ansicht des Be-

rufungsgerichts der für die Anwendung des Art. 6 Nr. 1 LugÜ erforderli-

che enge Zusammenhang der Klagen gegen die beiden Beklagten nicht

bejaht werden. Daraus folgt, daß für die Klage gegen den Beklagten zu

2) die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht gegeben

und die Klage deshalb unzulässig ist.

III.

Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da

der Grund für die Aufhebung in der Unzuständigkeit des erstinstanzli-

chen Gerichts liegt, hatte der Senat in der Sache selbst zu entscheiden

(§ 565 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) und die Klage gegen den Beklagten zu 2) unter

Abänderung des landgerichtlichen Urteils als unzulässig abzuweisen.

Nobbe Siol Bungeroth

van Gelder Joeres