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BGH Beschluss vom 01.12.2009 – 3 StR 458/09
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. Dezember 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 1. c) und 2. auf dessen Antrag - am
1. Dezember 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 206 a Abs. 1 StPO einstimmig
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Duisburg vom 19. Juni 2009
a) aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit der Ange-
klagte im Fall II. 2. d) Tat 11 der Urteilsgründe verurteilt wur-
de; in diesem Umfang fallen die Kosten des Verfahrens und
die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse
zur Last;
b) im Schuldspruch dahingehend abgeändert und klargestellt,
dass der Angeklagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Be-
täubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen, da-
von in acht Fällen in weiterer Tateinheit mit Beihilfe zum
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
schuldig ist;
c) im Rechtsfolgensausspruch mit den zugehörigen Feststel-
lungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten
des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten des "unerlaubten Handeltreibens
mit und tateinheitlich der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-
ge in 11 Fällen, davon in 9 Fällen tateinheitlich mit Beihilfe zum Handeltreiben
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge" schuldig gesprochen und ihn
unter Einbeziehung zweier früherer Entscheidungen zu einer einheitlichen Ju-
gendstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet
sich die Revision des Angeklagten mit der allgemeinen Sachbeschwerde. Das
Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.
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1. Die Verurteilung im Fall II. 2. d) Tat 11 der Urteilsgründe muss aufge-
hoben und das Verfahren eingestellt werden, weil insoweit Strafklageverbrauch
eingetreten ist.
Nach den Feststellungen ließ der Angeklagte am 24. April 2007 knapp 20
Kilogramm Marihuana im Kofferraum eines durch einen Mitangeklagten gesteu-
erten Fahrzeugs nach Deutschland einführen. Er selbst hatte zuvor den Trans-
port organisiert und die Betäubungsmittel in den Niederlanden übernommen. Er
begleitete das Transportfahrzeug in einem anderen Wagen, um die Fahrt abzu-
sichern, und überschritt kurze Zeit vor diesem die Grenze. Dabei führte er meh-
rere "Joints" mit sich, die er am selben Tag in den Niederlanden erworben hat-
te. Diese wurden bei einer nach dem Grenzübertritt durchgeführten Kontrolle
sichergestellt. Die Beziehung des Angeklagten zu der Einfuhrtat des Mitange-
klagten, der ebenfalls kontrolliert und festgenommen wurde, blieb den Strafver-
folgungsbehörden zunächst unbekannt. Das Amtsgericht Duisburg verurteilte
den Angeklagten am 25. März 2008 u. a. im Hinblick auf die mitgeführten
"Joints" wegen "Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz" zu einer Ju-
gendstrafe. Die Entscheidung ist rechtskräftig und in das angefochtene Urteil
einbezogen.
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Durch die Entscheidung des Amtsgerichts Duisburg ist die Strafklage
verbraucht. Das Amtsgericht hat, wie aus der Urteilsformel in Verbindung mit
der Nennung von § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG in der Liste der angewendeten Vor-
schriften ersichtlich ist, den Angeklagten wegen der Einfuhr von Betäubungsmit-
teln am 24. April 2007 verurteilt. Diese Verurteilung erstreckt sich auch auf die
im Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Entscheidung noch nicht bekannt gewesene,
durch dieselbe Handlung begangene Einfuhr der weiteren Betäubungsmittel.
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2. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert und dabei
zugleich dadurch klargestellt, dass er wegen der Verständlichkeit der Urteils-
formel (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 260 Rdn. 20) bei der rechtlichen
Bezeichnung der Taten, durch die mehrere Straftatbestände erfüllt sind, das
schwerste, den Strafrahmen jeweils bestimmende Delikt an den Anfang gestellt
hat.
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3. Der Wegfall einer Tat führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die
Jugendstrafe. Diese hält darüber hinaus im Hinblick auf § 5 Abs. 3 JGG rechtli-
cher Nachprüfung auch deshalb nicht stand, weil das Landgericht unterlassen
hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten
in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) vorliegen, obwohl sich dies nach den
Urteilsfeststellungen aufdrängte.
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Danach konsumierte der Angeklagte im Alter von 15 Jahren erstmals
Ecstasy und Amphetamine. Darüber hinaus nahm er regelmäßig Kokain zu
sich, zuletzt täglich auch in größeren Mengen. Ferner konsumierte er regelmä-
ßig in erheblichem Maße Marihuana (UA S. 5). Dieser Konsum trug dazu bei,
dass der Angeklagte in den Handel mit Betäubungsmitteln eingestiegen ist (UA
S. 22).
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Von diesen Feststellungen muss der Senat ausgehen. Zwar hat das
Landgericht in der Beweiswürdigung ausgeführt, "die widersprüchlichen und
mehrfach geänderten Einlassungen des Angeklagten zum genauen Umfang
seines Betäubungsmittelkonsums" seien "nicht glaubhaft"; dies ändert indes
nichts daran, dass das vorgenannte Konsumverhalten sowie die Verknüpfung
zwischen Konsum und Straftaten vom Landgericht ohne jede Einschränkung in
die Darlegungen zur Person des Angeklagten eingestellt bzw. in der Strafzu-
messung erwähnt worden sind. Insoweit bleibt lediglich unklar, welchen weiter-
gehenden Angaben des Angeklagten zu seinem Betäubungsmittelkonsum die
Strafkammer nicht gefolgt ist.
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Diese Feststellungen legen nahe, dass die gegenständlichen Taten auf
einen Hang des Angeklagten zurückgehen, berauschende Mittel im Übermaß
zu sich zu nehmen. Dem steht nicht entgegen, dass bei dem Angeklagten zur
Überzeugung des Landgerichts keine Betäubungsmittelabhängigkeit bestand
und dessen Schuldfähigkeit bei den Taten nicht erheblich beeinträchtigt war.
Suchtmittelabhängigkeit sowie eine auf dem Betäubungsmittelkonsum beru-
hende Annahme von § 21 StGB sind Indizien für einen Hang. Allein mit ihrem
Fehlen kann indes die Verneinung eines Hanges nicht begründet werden (vgl.
BGH NStZ 2004, 681 f.; NStZ-RR 2008, 198, 199).
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Das Landgericht hätte deshalb prüfen und entscheiden müssen, ob die
Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungs-
anstalt nach § 64 StGB gegeben sind. Den bisher getroffenen Feststellungen ist
nicht zu entnehmen, dass die Maßregelanordnung jedenfalls deswegen aus-
scheiden müsste, weil es an der hinreichend konkreten Aussicht auf einen Be-
handlungserfolg fehlt (§ 64 Satz 2 StGB). Die Prüfung und Entscheidung muss
unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246 a StGB) nachgeholt wer-
den.
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4. Im Hinblick auf zu treffende Feststellungen zum Betäubungsmittelkon-
sum des Angeklagten bemerkt der Senat ergänzend: Ein Gericht ist - wie auch
bei sonstigen Einlassungen eines Angeklagten - nicht gehalten, dessen Be-
hauptungen über das hohe Ausmaß und die lange Dauer seines bisherigen
Konsums von Betäubungsmitteln als unwiderlegbar hinzunehmen, wenn An-
haltspunkte für die Richtigkeit dieser Angaben fehlen oder sie sogar kaum mit
der nicht beeinträchtigten Lebensführung des Angeklagten sowie mit fehlenden
gesundheitlichen Folgen (Entzugserscheinungen) nach seiner Inhaftierung ver-
einbar sind (BGH, Beschl. vom 7. November 2008 - 1 StR 581/08).
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5. Der neue Tatrichter wird ggf. auch die Bedenken zu berücksichtigen
haben, die der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift gegen die bisheri-
ge Begründung für die konkrete Zumessung der Jugendstrafe erhoben hat.
Becker Pfister Sost-Scheible
Hubert Mayer