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BGH Beschluss vom 01.12.2009 – 3 StR 458/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 458/09

BESCHLUSS

vom

1. Dezember 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 1. c) und 2. auf dessen Antrag - am

1. Dezember 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 206 a Abs. 1 StPO einstimmig

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Duisburg vom 19. Juni 2009

a) aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit der Ange-

klagte im Fall II. 2. d) Tat 11 der Urteilsgründe verurteilt wur-

de; in diesem Umfang fallen die Kosten des Verfahrens und

die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse

zur Last;

b) im Schuldspruch dahingehend abgeändert und klargestellt,

dass der Angeklagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Be-

täubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen, da-

von in acht Fällen in weiterer Tateinheit mit Beihilfe zum

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

schuldig ist;

c) im Rechtsfolgensausspruch mit den zugehörigen Feststel-

lungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten

des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten des "unerlaubten Handeltreibens

mit und tateinheitlich der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-

ge in 11 Fällen, davon in 9 Fällen tateinheitlich mit Beihilfe zum Handeltreiben

mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge" schuldig gesprochen und ihn

unter Einbeziehung zweier früherer Entscheidungen zu einer einheitlichen Ju-

gendstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet

sich die Revision des Angeklagten mit der allgemeinen Sachbeschwerde. Das

Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.

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1. Die Verurteilung im Fall II. 2. d) Tat 11 der Urteilsgründe muss aufge-

hoben und das Verfahren eingestellt werden, weil insoweit Strafklageverbrauch

eingetreten ist.

Nach den Feststellungen ließ der Angeklagte am 24. April 2007 knapp 20

Kilogramm Marihuana im Kofferraum eines durch einen Mitangeklagten gesteu-

erten Fahrzeugs nach Deutschland einführen. Er selbst hatte zuvor den Trans-

port organisiert und die Betäubungsmittel in den Niederlanden übernommen. Er

begleitete das Transportfahrzeug in einem anderen Wagen, um die Fahrt abzu-

sichern, und überschritt kurze Zeit vor diesem die Grenze. Dabei führte er meh-

rere "Joints" mit sich, die er am selben Tag in den Niederlanden erworben hat-

te. Diese wurden bei einer nach dem Grenzübertritt durchgeführten Kontrolle

sichergestellt. Die Beziehung des Angeklagten zu der Einfuhrtat des Mitange-

klagten, der ebenfalls kontrolliert und festgenommen wurde, blieb den Strafver-

folgungsbehörden zunächst unbekannt. Das Amtsgericht Duisburg verurteilte

den Angeklagten am 25. März 2008 u. a. im Hinblick auf die mitgeführten

"Joints" wegen "Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz" zu einer Ju-

gendstrafe. Die Entscheidung ist rechtskräftig und in das angefochtene Urteil

einbezogen.

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Durch die Entscheidung des Amtsgerichts Duisburg ist die Strafklage

verbraucht. Das Amtsgericht hat, wie aus der Urteilsformel in Verbindung mit

der Nennung von § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG in der Liste der angewendeten Vor-

schriften ersichtlich ist, den Angeklagten wegen der Einfuhr von Betäubungsmit-

teln am 24. April 2007 verurteilt. Diese Verurteilung erstreckt sich auch auf die

im Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Entscheidung noch nicht bekannt gewesene,

durch dieselbe Handlung begangene Einfuhr der weiteren Betäubungsmittel.

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2. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert und dabei

zugleich dadurch klargestellt, dass er wegen der Verständlichkeit der Urteils-

formel (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 260 Rdn. 20) bei der rechtlichen

Bezeichnung der Taten, durch die mehrere Straftatbestände erfüllt sind, das

schwerste, den Strafrahmen jeweils bestimmende Delikt an den Anfang gestellt

hat.

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3. Der Wegfall einer Tat führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die

Jugendstrafe. Diese hält darüber hinaus im Hinblick auf § 5 Abs. 3 JGG rechtli-

cher Nachprüfung auch deshalb nicht stand, weil das Landgericht unterlassen

hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten

in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) vorliegen, obwohl sich dies nach den

Urteilsfeststellungen aufdrängte.

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Danach konsumierte der Angeklagte im Alter von 15 Jahren erstmals

Ecstasy und Amphetamine. Darüber hinaus nahm er regelmäßig Kokain zu

sich, zuletzt täglich auch in größeren Mengen. Ferner konsumierte er regelmä-

ßig in erheblichem Maße Marihuana (UA S. 5). Dieser Konsum trug dazu bei,

dass der Angeklagte in den Handel mit Betäubungsmitteln eingestiegen ist (UA

S. 22).

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Von diesen Feststellungen muss der Senat ausgehen. Zwar hat das

Landgericht in der Beweiswürdigung ausgeführt, "die widersprüchlichen und

mehrfach geänderten Einlassungen des Angeklagten zum genauen Umfang

seines Betäubungsmittelkonsums" seien "nicht glaubhaft"; dies ändert indes

nichts daran, dass das vorgenannte Konsumverhalten sowie die Verknüpfung

zwischen Konsum und Straftaten vom Landgericht ohne jede Einschränkung in

die Darlegungen zur Person des Angeklagten eingestellt bzw. in der Strafzu-

messung erwähnt worden sind. Insoweit bleibt lediglich unklar, welchen weiter-

gehenden Angaben des Angeklagten zu seinem Betäubungsmittelkonsum die

Strafkammer nicht gefolgt ist.

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Diese Feststellungen legen nahe, dass die gegenständlichen Taten auf

einen Hang des Angeklagten zurückgehen, berauschende Mittel im Übermaß

zu sich zu nehmen. Dem steht nicht entgegen, dass bei dem Angeklagten zur

Überzeugung des Landgerichts keine Betäubungsmittelabhängigkeit bestand

und dessen Schuldfähigkeit bei den Taten nicht erheblich beeinträchtigt war.

Suchtmittelabhängigkeit sowie eine auf dem Betäubungsmittelkonsum beru-

hende Annahme von § 21 StGB sind Indizien für einen Hang. Allein mit ihrem

Fehlen kann indes die Verneinung eines Hanges nicht begründet werden (vgl.

BGH NStZ 2004, 681 f.; NStZ-RR 2008, 198, 199).

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Das Landgericht hätte deshalb prüfen und entscheiden müssen, ob die

Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungs-

anstalt nach § 64 StGB gegeben sind. Den bisher getroffenen Feststellungen ist

nicht zu entnehmen, dass die Maßregelanordnung jedenfalls deswegen aus-

scheiden müsste, weil es an der hinreichend konkreten Aussicht auf einen Be-

handlungserfolg fehlt (§ 64 Satz 2 StGB). Die Prüfung und Entscheidung muss

unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246 a StGB) nachgeholt wer-

den.

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4. Im Hinblick auf zu treffende Feststellungen zum Betäubungsmittelkon-

sum des Angeklagten bemerkt der Senat ergänzend: Ein Gericht ist - wie auch

bei sonstigen Einlassungen eines Angeklagten - nicht gehalten, dessen Be-

hauptungen über das hohe Ausmaß und die lange Dauer seines bisherigen

Konsums von Betäubungsmitteln als unwiderlegbar hinzunehmen, wenn An-

haltspunkte für die Richtigkeit dieser Angaben fehlen oder sie sogar kaum mit

der nicht beeinträchtigten Lebensführung des Angeklagten sowie mit fehlenden

gesundheitlichen Folgen (Entzugserscheinungen) nach seiner Inhaftierung ver-

einbar sind (BGH, Beschl. vom 7. November 2008 - 1 StR 581/08).

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5. Der neue Tatrichter wird ggf. auch die Bedenken zu berücksichtigen

haben, die der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift gegen die bisheri-

ge Begründung für die konkrete Zumessung der Jugendstrafe erhoben hat.

Becker Pfister Sost-Scheible

Hubert Mayer