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BGH Beschluss vom 07.11.2008 – 1 StR 581/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 581/08

BESCHLUSS

vom

7. November 2008

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2008 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Augsburg vom 30. Juni 2008 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat

(§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Ein Gericht ist - wie auch bei sonstigen Einlassungen eines Angeklagten

(vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - 1 StR 159/07 - [BGHSt 51, 324],

m.w.N.) - nicht gehalten, dessen Behauptungen über das hohe Ausmaß und die

lange Dauer seines bisherigen Konsums von Betäubungsmitteln als unwider-

legbar hinzunehmen, wenn Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieser Angaben

fehlen oder sie sogar - wie im vorliegenden Fall - kaum mit der nicht beeinträch-

tigten Lebensführung des Angeklagten, insbesondere im Hinblick auf seine Be-

rufstätigkeit, sowie mit fehlenden gesundheitlichen Folgen (Entzugserscheinun-

gen) nach seiner Inhaftierung vereinbar sind. Entsprechende Feststellungen

können im Widerspruch stehen zum im Übrigen rechtsfehlerfrei festgestellten

Fehlen eines Hanges eines Angeklagten, Rauschmittel im Übermaß zu sich zu

nehmen. Zur lediglich indiziellen Bedeutung fehlender oder vorliegender Depra-

vation zur Feststellung eines bestehenden oder nicht bestehenden Hanges im

Sinne von § 64 StGB verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 25. Juli

2007 - 1 StR 332/07-.

Nack Kolz Hebenstreit

Elf Sander