Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 02.12.2009 – I ZA 11/09

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. Dezember 2009

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2009 durch den Vorsit-

zenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert,

Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff

beschlossen:

Der Antrag des Schuldners, ihm Prozesskostenhilfe für die Durchfüh-

rung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts

Deggendorf - 1. Zivilkammer - vom 15. Mai 2009 ( ) zu bewilligen

und ihm einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

beizuordnen, wird abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet

keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Senat hat mit Beschluss

vom heutigen Tag die Rechtsbeschwerde des Schuldners im Verfahren

I ZB 65/09 zurückgewiesen. Im vorliegenden Verfahren stellen sich kei-

ne anderen Rechtsfragen. Der Schuldner ist verpflichtet, im amtlichen

Vermögensverzeichnis hinsichtlich seiner Mandate Angaben zu Namen,

Anschrift, Forderungsgrund und Forderungshöhe zu machen.

Bornkamm

Büscher

Schaffert

Bergmann

Kirchhoff

Vorinstanzen: AG Deggendorf, Entscheidung vom 24.02.2009 - 1 M 185/09 - LG Deggendorf, Entscheidung vom 15.05.2009 - 13 T 51/09 -