BGH Beschluss vom 02.12.2009 – I ZA 12/09
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Dezember 2009
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2009
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof.
Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Der Antrag des Schuldners, ihm Prozesskostenhilfe für die Durch-
führung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Land-
gerichts Deggendorf
- 1. Zivilkammer - vom 18. Juni 2009
(13 T 103/09) zu bewilligen und ihm einen beim Bundesgerichts-
hof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt. Die
beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg.
Die Entscheidung des Landgerichts über die sofortige Beschwerde
ist dem Schuldner am 4. Juli 2009 zugestellt worden. Sein Antrag
auf Prozesskostenhilfe ist beim Bundesgerichtshof jedoch erst am
6. August 2009, also nach Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist des
§ 575 Abs. 1 ZPO, eingegangen. Wiedereinsetzung gegen die
Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist kann aber nur gewährt
werden, wenn der Prozesskostenhilfeantrag spätestens bis zum
Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist wirksam gestellt worden ist (vgl.
BGH, Beschl. v. 11.6.2008 - XII ZB 184/05, NJW-RR 2008, 1313
Tz. 24 m.w.N.).
Zudem hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag die
Rechtsbeschwerde des Schuldners im Verfahren I ZB 65/09 zu-
rückgewiesen. Im vorliegenden Verfahren stellen sich keine ande-
ren Rechtsfragen. Der Schuldner ist verpflichtet, im amtlichen
Vermögensverzeichnis hinsichtlich seiner Mandate Angaben zu
Namen, Anschrift, Forderungsgrund und Forderungshöhe zu ma-
chen.
Bornkamm
Büscher
Schaffert
Bergmann
Kirchhoff
Vorinstanzen:
AG Deggendorf, Entscheidung vom 08.04.2009 - 1 M 427/09 -
LG Deggendorf, Entscheidung vom 18.06.2009 - 13 T 103/09 -