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BGH Beschluss vom 02.12.2009 – I ZA 14/09

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

I ZA 14/09

BESCHLUSS

vom

2. Dezember 2009

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2009

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof.

Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff

beschlossen:

Der Antrag des Schuldners, ihm Prozesskostenhilfe für die Durch-

führung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Land-

gerichts Deggendorf

- 1. Zivilkammer - vom 18. Juni 2009

(13 T 105/09) zu bewilligen und ihm einen beim Bundesgerichts-

hof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt. Die

beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht

auf Erfolg.

Die Entscheidung des Landgerichts über die sofortige Beschwerde

ist dem Schuldner am 4. Juli 2009 zugestellt worden. Sein Antrag

auf Prozesskostenhilfe ist beim Bundesgerichtshof jedoch erst am

6. August 2009, also nach Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist des

§ 575 Abs. 1 ZPO, eingegangen. Wiedereinsetzung gegen die

Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist kann aber nur gewährt

werden, wenn der Prozesskostenhilfeantrag spätestens bis zum

Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist wirksam gestellt worden ist (vgl.

BGH, Beschl. v. 11.6.2008 - XII ZB 184/05, NJW-RR 2008, 1313

Tz. 24 m.w.N.).

Zudem hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag die

Rechtsbeschwerde des Schuldners im Verfahren I ZB 65/09 zu-

rückgewiesen. Im vorliegenden Verfahren stellen sich keine ande-

ren Rechtsfragen. Der Schuldner ist verpflichtet, im amtlichen

Vermögensverzeichnis hinsichtlich seiner Mandate Angaben zu

Namen, Anschrift, Forderungsgrund und Forderungshöhe zu ma-

chen.

Bornkamm

Büscher

Schaffert

Bergmann

Kirchhoff

Vorinstanzen:

AG Deggendorf, Entscheidung vom 08.04.2009 - 1 M 426/09 -

LG Deggendorf, Entscheidung vom 18.06.2009 - 13 T 105/09 -