BGH Beschluss vom 02.12.2009 – I ZA 20/09
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Dezember 2009
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher,
Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Der Antrag des Schuldners,
ihm Prozesskostenhilfe
für die
Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des
Landgerichts Deggendorf - 1. Zivilkammer - vom 14. September 2009
(……) zu bewilligen und
ihm einen beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt. Die
beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg. Der Senat hat mit Beschluss vom heutigen Tag die
Rechtsbeschwerde des Schuldners
im Verfahren
zurückgewiesen. Im vorliegenden Verfahren stellen sich keine anderen
Rechtsfragen. Der Schuldner
ist
verpflichtet,
im amtlichen
Vermögensverzeichnis hinsichtlich seiner Mandate Angaben zu Namen,
Anschrift, Forderungsgrund und Forderungshöhe zu machen.
Bornkamm
Büscher
Schaffert
Bergmann
Kirchhoff
Vorinstanzen: AG Deggendorf, Entscheidung vom 04.06.2009 - 1 M 674/09 - LG Deggendorf, Entscheidung vom 14.09.2009 - 13 T 144/09 -