Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 02.12.2009 – I ZA 20/09

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. Dezember 2009

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher,

Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff

beschlossen:

Der Antrag des Schuldners,

ihm Prozesskostenhilfe

für die

Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des

Landgerichts Deggendorf - 1. Zivilkammer - vom 14. September 2009

(……) zu bewilligen und

ihm einen beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt. Die

beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf

Erfolg. Der Senat hat mit Beschluss vom heutigen Tag die

Rechtsbeschwerde des Schuldners

im Verfahren

zurückgewiesen. Im vorliegenden Verfahren stellen sich keine anderen

Rechtsfragen. Der Schuldner

ist

verpflichtet,

im amtlichen

Vermögensverzeichnis hinsichtlich seiner Mandate Angaben zu Namen,

Anschrift, Forderungsgrund und Forderungshöhe zu machen.

Bornkamm

Büscher

Schaffert

Bergmann

Kirchhoff

Vorinstanzen: AG Deggendorf, Entscheidung vom 04.06.2009 - 1 M 674/09 - LG Deggendorf, Entscheidung vom 14.09.2009 - 13 T 144/09 -