BGH Beschluss vom 02.12.2009 – I ZA 9/09
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Dezember 2009
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2009 durch den Vorsit-
zenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert,
Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Der Antrag des Schuldners, ihm Prozesskostenhilfe für die Durch-
führung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landge-
richts Deggendorf - 1. Zivilkammer - vom 15. Mai 2009 (...............)
zu bewilligen und ihm einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt. Die beabsichtigte
Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der
Senat hat mit Beschluss vom heutigen Tag die Rechtsbeschwerde
des Schuldners im Verfahren I ZB 65/09 zurückgewiesen. Im vor-
liegenden Verfahren stellen sich keine anderen Rechtsfragen. Der
Schuldner ist verpflichtet, im amtlichen Vermögensverzeichnis hin-
sichtlich seiner Mandate Angaben zu Namen, Anschrift, Forde-
rungsgrund und Forderungshöhe zu machen.
Bornkamm
Büscher
Schaffert
Bergmann
Kirchhoff
Vorinstanzen: AG Deggendorf, Entscheidung vom 13.02.2009 - 1 M 1982/08 - LG Deggendorf, Entscheidung vom 15.05.2009 - 13 T 49/09 -