Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 02.12.2009 – I ZA 9/09

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. Dezember 2009

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2009 durch den Vorsit-

zenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert,

Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff

beschlossen:

Der Antrag des Schuldners, ihm Prozesskostenhilfe für die Durch-

führung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landge-

richts Deggendorf - 1. Zivilkammer - vom 15. Mai 2009 (...............)

zu bewilligen und ihm einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt. Die beabsichtigte

Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der

Senat hat mit Beschluss vom heutigen Tag die Rechtsbeschwerde

des Schuldners im Verfahren I ZB 65/09 zurückgewiesen. Im vor-

liegenden Verfahren stellen sich keine anderen Rechtsfragen. Der

Schuldner ist verpflichtet, im amtlichen Vermögensverzeichnis hin-

sichtlich seiner Mandate Angaben zu Namen, Anschrift, Forde-

rungsgrund und Forderungshöhe zu machen.

Bornkamm

Büscher

Schaffert

Bergmann

Kirchhoff

Vorinstanzen: AG Deggendorf, Entscheidung vom 13.02.2009 - 1 M 1982/08 - LG Deggendorf, Entscheidung vom 15.05.2009 - 13 T 49/09 -