BGH Beschluss vom 03.12.2009 – IX ZA 36/09
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Dezember 2009
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer
und Dr. Pape
am 3. Dezember 2009
beschlossen:
Der Antrag der Schuldnerin auf Prozesskostenhilfe für das
Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluss der 25. Zivil-
kammer des Landgerichts Düsseldorf vom 5. August 2009 wird
abgelehnt.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg
(§ 114 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder
die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 1
und 2 ZPO).
Aufgrund der seit November 2008 rechtskräftigen Aufhebung der Verfah-
renskostenstundung für die Wohlverhaltensphase ist die Sperre des § 298
Abs. 1 Satz 2 InsO entfallen. Die Aufhebung der Stundung bewirkt die sofortige
Fälligkeit der Kosten in ihrer noch ausstehenden Höhe (Jaeger/Eckardt, InsO
§ 4c Rn. 95; vgl. auch Stein-Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. § 124 Rn. 30). Wird die
Stundung in der Treuhandphase des Restschuldbefreiungsverfahrens aufgeho-
ben, muss der Schuldner für die Treuhänderkosten selbst aufkommen. Der
Schuldner läuft damit ab Aufhebung Gefahr, dass ihm die Restschuldbefreiung
nach § 298 InsO versagt wird (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 4c
Rn. 17; Prütting/Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 4c Rn. 42; HK-InsO/
Kirchhof, 5. Aufl. § 4c Rn. 28). Der Treuhänder ist nach Aufhebung der Stun-
dung berechtigt, seine noch offene Vergütung für das vorangehende Jahr sei-
ner Tätigkeit gemäß § 298 Abs. 1 Satz 1 InsO vom Schuldner zu verlangen.
Kommt der Schuldner - wie vorliegend - der Aufforderung des Treuhänders und
der anschließenden befristeten Aufforderung des Insolvenzgerichts gemäß
§ 298 Abs. 2 Satz 2 InsO nicht nach, so ist ihm die Restschuldbefreiung zu ver-
sagen.
Die Entscheidung des Senats zur subsidiären Haftung der Staatskasse
für die Vergütung des Insolvenzverwalters im Fall der Aufhebung der Verfah-
renskostenstundung (BGH, Beschl. v. 15. November 2007 - IX ZB 74/07, WM
2008, 546), steht dem nicht entgegen. Auch wenn der Treuhänder seinen sub-
sidiären Anspruch gegen die Staatskasse behält, soweit er in einem Zeitraum
tätig geworden ist, in dem die Verfahrenskosten dem Schuldner noch gestundet
waren (vgl. auch LG Göttingen, NZI 2009, 257), muss er doch primär den
Schuldner auf Ausgleich seiner noch offenen Vergütung in Anspruch nehmen.
Ganter
Vill
Lohmann
Fischer
Pape
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.07.2009 - 514 IN 8/05 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.08.2009 - 25 T 414/09 -