BGH Beschluss vom 03.12.2009 – IX ZB 85/09
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Dezember 2009
in dem Schuldenbereinigungsplanverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer
und Dr. Pape
am 3. Dezember 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer
des Landgerichts Aachen vom 20. Februar 2009 wird auf Kosten
der Gläubigerin zu 1 als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Auf einen vom Schuldner am 11. März 2008 vorgelegten Insolvenzantrag
hat das Insolvenzgericht entschieden, zunächst das Schuldenbereinigungsplan-
verfahren durchzuführen. In diesem Verfahren hat die Mehrheit der beteiligten
Gläubiger nach Summen und Köpfen dem vom Schuldner vorgelegten Schul-
denbereinigungsplan zugestimmt. Nach einer den Gläubigern bekannt gemach-
ten Berechnung der Abstimmungsmehrheiten hat nur der weitere Beteiligte zu 2
dem Schuldenbereinigungsplan widersprochen. Auf Antrag eines anderen
Gläubigers hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 3. November 2008 die
Zustimmung des weiteren Beteiligten zu 2 zum Schuldenbereinigungsplan er-
setzt. Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde einer dritten
Gläubigerin, der weiteren Beteiligten zu 1 (fortan Rechtsbeschwerdeführerin),
hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde be-
gehrt die Rechtsbeschwerdeführerin, ihre Zustimmung zum Schuldenbereini-
gungsplan nicht zu ersetzen.
II.
Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg; sie ist unstatthaft. Die Rechts-
beschwerde ist nur eröffnet, wenn zuvor die sofortige Beschwerde statthaft war
(BGH, Beschl. v. 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, ZInsO 2009, 1463 Rn. 5
m.w.N.). Das Rechtsbeschwerdegericht hat die Statthaftigkeit der Rechtsbe-
schwerde von Amts wegen zu prüfen (BGH, aaO S. 1464 Rn. 8). Diese Prüfung
ergibt hier die Unstatthaftigkeit der sofortigen Beschwerde. Der Beschluss,
durch den die Zustimmung eines Gläubigers zum Schuldenbereinigungsplan
ersetzt worden ist, kann gemäß § 309 Abs. 2 Satz 3 InsO nur vom Antragsteller
oder von dem Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt worden ist, mit der sofor-
tigen Beschwerde angefochten werden. Vorliegend hat das Insolvenzgericht mit
dem angefochtenen Beschluss vom 3. November 2008 die Zustimmung des
weiteren Beteiligten zu 2, der keine Beschwerde eingelegt hatte, nicht aber die
der weiteren Beteiligten zu 1 ersetzt. Dieser stand damit auch kein Beschwer-
derecht zu.
Für das weitere Verfahren merkt der Senat vorsorglich an, dass über die
Ersetzung der Zustimmung der weiteren Beteiligten zu 1 zum Schuldenbereini-
gungsplan noch nicht entschieden ist. Zwar geht das Insolvenzgericht in seiner
Berechnung der Abstimmungsmehrheiten von der Zustimmung der weiteren
Beteiligten zu 1 zum Schuldenbereinigungsplan aus. Dies ist jedoch unzutref-
fend. Die weitere Beteiligte zu 1 hat sich in ihrer Stellungnahme vom 26. Mai
2008 einer höheren Forderung berühmt, als sie im Plan ausgewiesen ist. Sie
hat damit den Plan nicht seinem ganzen Inhalt nach akzeptiert. Eine Zustim-
mung dieser Gläubigerin zum Plan liegt nicht vor (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Ja-
nuar 2006 - IX ZB 140/04, ZInsO 2006, 206, 207 Rn. 6).
Ganter Vill Lohmann
Fischer Pape
Vorinstanzen:
AG Aachen, Entscheidung vom 03.11.2008 - 93 IK 77/08 -
LG Aachen, Entscheidung vom 20.02.2009 - 6 T 13/09 -