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BGH Beschluss vom 12.01.2006 – IX ZB 140/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 140/04

BESCHLUSS

vom

12. Januar 2006

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

InsO § 307

a) Ein Gläubiger, der dem Schuldenbereinigungsplan innerhalb der Frist zur Stellungnahme widersprochen hat, kann auch nach Ablauf der Frist noch nachträglich seine Zustimmung erklären.

b) Es steht im pflichtgemäßen Ermessen des Insolvenzgerichts, ob es dem Schuldner Gelegenheit gibt, den Schuldenbereinigungsplan innerhalb einer bestimmten Frist zu ändern oder zu ergänzen.

c) Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Einigung über einen ge- änderten Schuldenbereinigungsplan zustande kommen könnte, ist das Insol- venzgericht verpflichtet, nach § 307 Abs. 3 InsO vorzugehen.

BGH, Beschluss vom 12. Januar 2006 - IX ZB 140/04 - LG Hamburg AG Hamburg

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 12. Januar 2006

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der

26. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 10. Mai 2004 und

der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg –

Insolvenz-

gericht – vom 18. September 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung – auch über die Kosten

der Rechtsmittelverfahren – an das Insolvenzgericht zurückver-

wiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird

auf 4.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

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Der Schuldner hat beantragt, gemäß § 309 Abs. 1 InsO die Einwendun-

gen mehrerer Gläubiger gegen den von ihm vorgelegten Schuldenbereini-

gungsplan zu ersetzen. Das Insolvenzgericht hat den Antrag zurückgewiesen.

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen die Entscheidung des Insol-

venzgerichts ist zurückgewiesen worden, weil die Summe der Ansprüche der

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zustimmenden Gläubiger nicht mehr als die Hälfte der Ansprüche der benann-

ten Gläubiger betrage. Die Erklärung des Beteiligten zu 3. sei nicht als Zustim-

mung zu werten. Von einem Vorgehen gemäß § 307 Abs. 3 InsO habe das In-

solvenzgericht zu Recht abgesehen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der

Schuldner weiterhin das Ziel einer Zustimmungsersetzung.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 390 Abs. 2 Satz 3 InsO, § 574

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen

Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Insolvenzgericht.

1. Der Beschluss des Landgerichts kann schon deshalb keinen Bestand

haben, weil er nicht mit ausreichenden Gründen versehen ist. Beschlüsse, wel-

che der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt

wiedergeben, über den entschieden wird; denn die Feststellungen des Be-

schwerdegerichts sind Grundlage der Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-

richts (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO). Fehlen tatsächliche Feststellungen, so

kann eine Rechtsprüfung nicht erfolgen. Ausführungen des Beschwerdege-

richts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im

zivilprozessualen Sinne; sie ziehen – auch ohne eine Verfahrensrüge der

Rechtsbeschwerde – die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nach

sich (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 – IX ZB 29/03, WM 2004, 1686 f; v.

7. April 2005 – IX ZB 63/03, WM 2005, 1246). Der angefochtene Beschluss ge-

nügt den dargestellten Anforderungen an eine Beschwerdeentscheidung nicht.

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2. Die Ausführungen des Landgerichts dazu, ob der weitere Beteiligte zu

3. dem Schuldenbereinigungsplan widersprochen oder ihm zugestimmt hat,

sind zudem rechtlich nicht haltbar.

a) Den Gründen des angefochtenen Beschlusses ist zu entnehmen, dass

das Forderungsverzeichnis, welches dem Schuldenbereinigungsplan zugrunde

liegt, eine Forderung des Beteiligten zu 3. in Höhe von 25.564,59 Euro aus-

weist. Der Beteiligte zu 3. hat dem Schuldenbereinigungsplan zugestimmt,

zugleich aber erklärt, ihm stünden Forderungen von insgesamt 79.011,31 Euro

zu. In späteren Schreiben hat er erklärt, sein erstes Schreiben sei als unbeding-

te Zustimmung zu verstehen gewesen. Insolvenzgericht und Landgericht haben

dieses Verhalten als Ablehnung des Schuldenbereinigungsplanes gewertet.

Das Landgericht hat zur Begründung auf § 150 Abs. 2 BGB verwiesen. Der Be-

teiligte zu 3. habe das im Schuldenbereinigungsplan enthaltene Angebot nur

unter einer Bedingung angenommen. Darin liege die mit einem neuen Angebot

verbundene Ablehnung des ursprünglichen Angebots. Die einmal eingetretene

Rechtsfolge des § 150 Abs. 2 BGB habe durch spätere Schreiben nicht mehr

beseitigt werden können.

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b) Richtig ist, dass der Beteiligte zu 3. dem Schuldenbereinigungsplan

zunächst nicht zugestimmt hat. Ein Gläubiger, der einem Schuldenbereini-

gungsplan zustimmt, sich zugleich aber einer höheren Forderung berühmt, als

sie in dem Plan ausgewiesen ist, akzeptiert den Plan nicht seinem ganzen In-

halt nach. Die Höhe der Forderung ist maßgeblich für die Quote, mit welcher

der Gläubiger an etwaigen Erträgen zu beteiligen ist; auch und gerade auf die

Quote muss sich die Zustimmung des Gläubigers erstrecken (ähnlich OLG Köln

ZinsO 2001, 855, 856; LG Berlin ZVI 2002, 12, 13 f; Vallender ZInsO 2000,

441, 442).

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c) Zu Unrecht haben Landgericht und Insolvenzgericht jedoch nicht ge-

prüft, ob die späteren Schreiben des Beteiligten zu 3. dessen uneingeschränkte

und damit wirksame Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan enthielten.

aa) Auf das Zustandekommen eines Schuldenbereinigungsplans ist die

Vorschrift des § 150 Abs. 2 BGB nicht unmittelbar anwendbar. Vorrangig gelten

die spezielleren verfahrensrechtlichen Vorschriften der

Insolvenzordnung

(§§ 305 ff InsO). Aus § 150 Abs. 2 BGB mag der allgemeine Rechtsgedanke

abzuleiten sein, dass eine Zustimmung unter Vorbehalt oder unter einer Bedin-

gung keine Zustimmung darstellt. Welche Folgen die entsprechende Erklärung

eines Gläubigers nach sich zieht, ist jedoch nicht der Vorschrift des § 150

Abs. 2 BGB zu entnehmen, sondern derjenigen des § 307 InsO.

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bb) Nach § 307 Abs. 1 und 2 InsO stellt das Insolvenzgericht den vom

Schuldner genannten Gläubigern den Schuldenbereinigungsplan sowie die

Vermögensübersicht zu und fordert sie zur Stellungnahme binnen einer Notfrist

von einem Monat auf. Geht innerhalb dieser Frist die Stellungnahme eines

Gläubigers nicht ein, so gilt dies als Einverständnis mit dem Schuldenbereini-

gungsplan. Ob ein Gläubiger, der den Schuldenbereinigungsplan zunächst ab-

gelehnt hat, nachträglich – also nach Ablauf der Notfrist – noch wirksam zu-

stimmen kann, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Nach Regelungszu-

sammenhang sowie Sinn und Zweck der Vorschriften über das gerichtliche

Schuldenbereinigungsverfahren ist diese Frage jedoch zu bejahen (ebenso

OLG Köln ZInsO 2001, 855, 856; AG Köln NZI 2000, 493; Uh-

lenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 307 Rn. 40).

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(1) Die Monatsfrist des § 307 Abs. 1 InsO dient dem Zweck, möglichst

schnell festzustellen, ob der Schuldenbereinigungsplan Grundlage für eine ein-

vernehmliche Lösung sein kann (HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. § 307 Rn. 1).

Dass das Gesetz eine Einigung der Beteiligten auch nach Ablauf dieser Frist

noch ermöglichen will, folgt jedoch schon aus § 307 Abs. 3 InsO. Nach dieser

Vorschrift muss der Schuldner Gelegenheit erhalten, den Schuldenbereini-

gungsplan zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies auf Grund der Stellungnah-

me eines Gläubigers erforderlich oder zur Förderung einer einverständlichen

Schuldenbereinigung sinnvoll erscheint. Die nachträgliche Zustimmung des wi-

dersprechenden Gläubigers zu einem noch nicht geänderten Plan führt mit ge-

ringerem Verfahrensaufwand zum selben vom Gesetz gewünschten Ergebnis,

nämlich der Einigung zwischen Gläubigern und Schuldner über die Bereinigung

der Schulden. Ausdrücklich ausgeschlossen sind nur Einwendungen des Gläu-

bigers nach Fristablauf (§ 307 Abs. 2 InsO).

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(2) Ließe man eine nachträgliche Zustimmung nicht zu, müsste entweder

ein Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 309 InsO durchgeführt oder

– wenn die Voraussetzungen des § 309 Abs. 1 InsO, wie im vorliegenden Fall,

nicht erfüllt sind – das Insolvenzverfahren eröffnet werden, obwohl der betroffe-

ne Gläubiger den zunächst streitigen Schuldenbereinigungsplan mittlerweile

akzeptiert. Eine derartige Verfahrensweise wäre wenig sinnvoll. Sie widersprä-

che außerdem dem Anliegen des Gesetzes, die einvernehmliche Bereinigung

der Schulden zu fördern.

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d) Der Beteiligte zu 3. hätte dem Schuldenbereinigungsplan also auch

nach Fristablauf noch zustimmen können. Die Auslegung seiner in den ange-

fochtenen Entscheidungen weder mitgeteilten noch in Bezug genommenen

Schreiben an das Insolvenzgericht ist dem Senat nicht möglich. Die Sache ist

daher zur erneuten Entscheidung an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen

(§ 577 Abs. 4 ZPO; vgl. BGHZ 160, 176, 185 f).

III.

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Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgende rechtliche Ge-

sichtspunkte hin:

1. Zunächst wird im Wege der Auslegung der späteren Schreiben des

Beteiligten zu 3. festzustellen sein, ob dieser dem Schuldenbereinigungsplan

nachträglich uneingeschränkt – also auch hinsichtlich einer Forderungshöhe

von nur 25.564,59 Euro und der daraus resultierenden Quote – zugestimmt hat.

Dem Insolvenzgericht ist es dabei nicht verwehrt, den Beteiligten zu 3. um Klar-

stellung seiner bisherigen Äußerungen zu bitten.

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2. Sollte der Beteiligte zu 3. an einer höheren als der bisher im Forde-

rungsverzeichnis ausgewiesenen Forderung festhalten, wird dem Schuldner

Gelegenheit gegeben werden müssen, den Schuldenbereinigungsplan gemäß §

307 Abs. 3 InsO binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist zu ändern

oder zu ergänzen. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist dem

Schuldner zwar nicht in jedem Fall Gelegenheit zur Änderung oder Ergänzung

seines gescheiterten Schuldenbereinigungsplans zu gewähren. Vielmehr hat

das Insolvenzgericht nach pflichtgemäßem Ermessen eigenverantwortlich zu

entscheiden, ob bei mehrheitlicher Ablehnung durch die Gläubiger der gerichtli-

che Schuldenbereinigungsversuch bereits endgültig gescheitert und deshalb

unverzüglich über den Insolvenzantrag zu befinden ist oder ob ein erneuter

Versuch mit einem geänderten Plan Erfolg verspricht; dabei hat es die Wahr-

scheinlichkeit einer Einigung gegenüber der Pflicht zur zügigen Durchführung

des Verfahrens abzuwägen (BayObLG NZI 2002, 110, 111; FK-InsO/Grote,

3. Aufl. § 307 Rn. 15 f; Nerlich/Römermann, InsO § 307 Rn. 17; zu weitgehend

OLG Celle ZInsO 2001, 1062, 1063). Im vorliegenden Fall scheinen jedoch so-

wohl der Schuldner als auch der Beteiligte zu 3., um dessen Forderung es geht,

eine Einigung über den Schuldenbereinigungsplan anzustreben. Das Interesse

des Schuldners am Zustandekommen des Schuldenbereinigungsplanes könnte

ihn veranlassen, seine Bedenken hinsichtlich der wirklichen Höhe der angemel-

deten Forderung zurückzustellen. Das Verfahren nach § 307 Abs. 3 InsO soll

sinnvolle Änderungen des Planes erleichtern und so die Erfolgsaussichten für

gütliche Einigungen fördern. Diese Funktion kann es nur erfüllen, wenn offen-

sichtlich vorhandene Möglichkeiten, eine Einigung zwischen Gläubiger und

Schuldner herbeizuführen, von Seiten des Gerichts auch genutzt werden.

Fischer

Raebel

Vill

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

AG Hamburg, Entscheidung vom 18.09.2003 - 68 a IK 95/02 -

LG Hamburg, Entscheidung vom 10.05.2004 - 326 T 88/03 -