BGH Beschluss vom 03.12.2009 – IX ZR 127/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Dezember 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Pape
am 3. Dezember 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom
16. April 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
28.348,74 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Verfah-
rensgrundrechte des Klägers wurden nicht verletzt. Das Urteil des Berufungsge-
richts verstößt nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG.
Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Beru-
fungsgericht sich bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und
der Kenntnis des Gläubigers hiervon nicht in Widerspruch gesetzt zu der stän-
digen Rechtsprechung des Senats, wonach ein einmal zahlungsunfähiger
Schuldner erst dann wieder als zahlungsfähig angesehen werden kann, wenn
er seine Zahlungen im Allgemeinen wieder aufgenommen hat (BGHZ 149, 100,
109; 149, 178, 188; BGH, Urt. v. 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, ZIP 2008,
420, 422 Rn. 24). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht schon nicht
festgestellt - und es musste dies auch nicht, weil es sich hinsichtlich des voran-
gegangenen Zeitraums auf Inkongruenz stützte -, dass der Schuldner in jenem
Zeitraum zahlungsunfähig war. Damit fehlt es an der Prämisse für den geltend
gemachten Zulassungsgrund.
Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. Der beweisbewehrte Klagevortrag,
nach dem die Insolvenzschuldnerin im Juli 2004 auf Nachfrage ihrer Vermiete-
rin erklärt haben soll, ihr Geld lieber den Krankenkassen gegeben zu haben,
"denn die hätten ihr den Laden sonst sofort dicht gemacht" ist nur für den Gläu-
bigerbenachteiligungsvorsatz erheblich. Diesen hat das Berufungsgericht aber
ohnehin bejaht.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-
setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Ganter
Raebel
Vill
Lohmann
Pape
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 12.12.2007 - 11 O 1016/07*279* -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 16.04.2008 - 5 U 10/08 -