BGH Urteil vom 03.12.2009 – IX ZR 29/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 3. Dezember 2009 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
AnfG §§ 16, 17; InsO § 313 Abs. 2
a) Ein Gläubigeranfechtungsprozess wird durch die Eröffnung des vereinfachten In-
solvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unterbrochen.
b) Nach der Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens über das Vermögen
des Schuldners kann ein laufender Gläubigeranfechtungsprozess vom Gläubiger
zugunsten der Insolvenzmasse fortgesetzt werden.
BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - IX ZR 29/08 - OLG München
LG München I
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter
Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts München vom 28. November 2007 wird auf Kosten
der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin hat gegen den Ehemann der Beklagten (fortan: Schuldner)
eine titulierte Forderung in Höhe von 37.953,03 €. Die Beklagte ist Eigentümerin
eines hälftigen Miteigentumsanteils, den ihr der Schuldner mit notariellem Ver-
trag vom 29. Dezember 1998 übertragen hat.
Mit ihrer am 31. August 2004 bei Gericht eingegangenen Klage hat die
Klägerin zunächst die Duldung der Zwangsvollstreckung in den hälftigen Mitei-
gentumsanteil wegen ihrer Forderung verlangt. Am 14. Februar 2006 ist das
Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet
worden. Nach mündlicher Verhandlung am 1. März 2006 hat das Landgericht
die Beklagte im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt, die Verurteilung aber
auf § 133 Abs. 1 InsO in Verbindung mit § 313 Abs. 2 InsO gestützt. Im Beru-
fungsverfahren hat die Klägerin auf einen gerichtlichem Hinweis hin die Rück-
gewähr des hälftigen Miteigentumsanteils an die im Verbraucherinsolvenzver-
fahren über das Vermögen des Schuldners bestellte Treuhänderin verlangt. Die
Berufung der Beklagten ist nach Maßgabe des neuen Antrags zurückgewiesen
worden. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision will die Beklagte weiterhin
die Abweisung der Klage erreichen.
Entscheidungsgründe
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klageänderung sei zulässig,
weil der geänderte Antrag auf denselben Tatsachen fuße wie die zunächst er-
hobene Klage; er sei lediglich an die Rechtsfolgen einer Insolvenzanfechtung
gemäß §§ 133, 313 Abs. 2 InsO anzupassen. Der Anspruch der Klägerin folge
aus § 133 Abs. 1 InsO. Die Klägerin sei gemäß § 313 Abs. 2 InsO berechtigt,
diesen Anspruch geltend zu machen. Die Übertragung des hälftigen Anteils ha-
be die Gläubiger benachteiligt. Sie sei inkongruent gewesen, weil die Beklagte
keinen Anspruch auf sie gehabt habe. Die Inkongruenz stelle ein erhebliches
Beweisanzeichen für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz dar. Im Zeitpunkt
der Übertragung am 29. Dezember 1998 habe sich der Schuldner in wirtschaft-
lichen Schwierigkeiten befunden. Dass die Übertragung eine reine Vorsichts-
maßnahme für den Fall, dass etwas passiere, habe sein sollen, stehe der An-
nahme einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht nicht entgegen. Die Beklagte
habe die Inkongruenz der Übertragung gekannt, was den Schluss auf ihre
Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz zulasse.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis
stand.
1. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Klägerin auch nach der Er-
öffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuld-
ners zur Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs berechtigt (§ 313 Abs. 2
Satz 1 InsO in entsprechender Anwendung).
a) Wer in einem Insolvenzverfahren, in dem kein Insolvenzverwalter be-
stellt worden ist, bereits rechtshängige Einzelanfechtungsansprüche weiter gel-
tend machen kann, regeln weder die Insolvenzordnung noch das Anfechtungs-
gesetz. Die Vorschrift des § 313 Abs. 2 Satz 1 InsO, nach welcher nicht der
Treuhänder, sondern jeder Insolvenzgläubiger berechtigt ist, Rechtshandlungen
nach den §§ 129 bis 147 InsO anzufechten, betrifft (unmittelbar) nur die Insol-
venzanfechtung, nicht die Gläubigeranfechtung (Huber, AnfG 10. Aufl. § 16
Rn. 10; ders. in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch 3. Aufl. § 51 Rn. 21). Die
Vorschriften des Anfechtungsgesetzes, nach denen der Insolvenzverwalter be-
rechtigt ist, die von den Insolvenzgläubigern erhobenen Anfechtungsansprüche
zu verfolgen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG), und ein im Zeitpunkt der Eröffnung
rechtshängiges Verfahren unterbrochen ist und nur vom Insolvenzverwalter
aufgenommen werden kann (§ 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 AnfG), setzen einen In-
solvenzverwalter voraus. Sie finden auf ein Verbraucherinsolvenzverfahren, in
dem die Aufgaben des Insolvenzverwalters von dem Treuhänder wahrgenom-
men werden (§ 313 Abs. 1 Satz 1 InsO), also keine (unmittelbare) Anwendung.
Insolvenzordnung und Anfechtungsgesetz sind in diesem Punkt nicht hinrei-
einerseits, § 313 Abs. 1 InsO alter und neuer Fassung andererseits lassen nicht
erkennen, dass der Gesetzgeber das Problem der im Zeitpunkt der Eröffnung
eines Verbraucherinsolvenzverfahrens rechtshängigen Gläubigeranfechtungs-
ansprüche gesehen hat und einer Lösung zuführen wollte (vgl. BT-Drucks.
12/2443, S. 228 zu § 353 RegE-InsO; BT-Drucks. 12/3803, S. 58 zu §§ 16, 17
AnfG n.F.; BT-Drucks. 14/5680, S. 33 zu § 313 Abs. 1 Satz 2 InsO in der Fas-
sung des Gesetzes zur Änderung der InsO und anderer Gesetze vom 26. Okto-
ber 2001, BGBl. I 2710).
b) Diese Regelungslücke ist durch eine entsprechende Anwendung des
ßen.
aa) Der Wortlaut der bereits genannten Vorschriften des § 16 Abs. 1
Satz 1 AnfG und des § 313 Abs. 1 Satz 1 InsO lässt allerdings zunächst eine
andere Lösung zu, nämlich die, dass der Treuhänder etwaige Gläubigeranfech-
tungsansprüche geltend zu machen hat (so etwa OLG Koblenz ZInsO 2007,
334, 335; Jaeger/Henckel, InsO § 129 Rn. 296 a.E.). § 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG
überträgt dem Insolvenzverwalter die Verfolgung der von den Insolvenzgläubi-
gern erhobenen Anfechtungsansprüche; im vereinfachten Insolvenzverfahren
werden die Aufgaben des Insolvenzverwalters gemäß § 313 Abs. 1 Satz 1 InsO
vom Treuhänder wahrgenommen. Diese Lösung begegnet jedoch systemati-
schen Bedenken. § 313 Abs. 2 InsO ordnet an, dass Anfechtungsansprüche
nach der Insolvenzordnung nicht vom Treuhänder geltend zu machen sind. Zu-
ständig ist vielmehr jeder einzelne Insolvenzgläubiger. Der Treuhänder ist zur
Insolvenzanfechtung nur befugt, wenn ihn die Gläubigerversammlung entspre-
chend beauftragt. Dass diese Beschränkung für die Gläubigeranfechtung im
Insolvenzverfahren nicht gelten sollte, wäre schwer zu verstehen. Mit der Verla-
gerung der Anfechtungskompetenz auf die Gläubiger sollte eine Vereinfachung
des Verfahrens und eine kostengünstige Abwicklung ermöglicht werden (BT-
Drucks. 12/7302, S. 193). Das gilt für die im Insolvenzverfahren fortgesetzte
Gläubigeranfechtung ebenso. Die Regelung des § 313 Abs. 2 Satz 1 InsO wur-
de außerdem von der Überzeugung getragen, die Gläubiger seien motiviert und
in der Lage, selbst die Anfechtung durchzuführen (vgl. BT-Drucks. 14/5680,
S. 33). Das gilt für einen im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
anhängigen Gläubigeranfechtungsrechtsstreit sogar im besonderen Maße;
denn wer einen Prozess begonnen hat, wird ihn regelmäßig auch zum Ende
führen wollen.
bb) Anwendung findet folglich nicht die Vorschrift des § 313 Abs. 1 InsO
(unmittelbar), sondern diejenige des § 313 Abs. 2 InsO (analog).
(1) In der bereits zitierten Entscheidung des OLG Koblenz (aaO) sowie in
der Kommentarliteratur, die sich mit der Gläubigeranfechtung im vereinfachten
Insolvenzverfahren befasst, wird eine Anwendung des § 313 Abs. 2 InsO auf
Fälle des nach § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG unterbrochenen Gläubigeranfechtungs-
rechtsstreits mit dem Hinweis abgelehnt, die Vorschrift betreffe nur die Insol-
venzanfechtung (Huber in Gottwald, aaO; für eine Anfechtungsbefugnis des
einzelnen Gläubigers gemäß § 313 Abs. 2 InsO im unterbrochenen Gläubiger-
anfechtungsprozess dagegen HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 129 Rn. 89 bei Fn. 401;
Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 129 Rn. 20 a.E.; HmbKomm-InsO/Rogge,
3. Aufl. vor §§ 129 ff Rn. 7). Über eine entsprechende Anwendung dieser Vor-
schrift ist damit jedoch noch nichts gesagt. Die allgemeinen Voraussetzungen
für eine Analogie liegen vor. Der Fall ist vom Gesetzgeber weder bedacht noch
geregelt worden. Die Überlegungen, welche den Gesetzgeber bewogen haben,
das (Insolvenz-) Anfechtungsrecht im vereinfachten Insolvenzverfahren dem
einzelnen Gläubiger zu übertragen, treffen auch den Fall des bei Eröffnung des
Insolvenzverfahrens bereits laufenden Einzelanfechtungsprozesses. Der Insol-
venzgläubiger, welcher bereits einen Anfechtungsprozess nach den Vorschrif-
ten des Anfechtungsgesetzes angestrengt hat, wird sogar eher als ein sonstiger
Insolvenzgläubiger „motiviert und in der Lage“ (vgl. BT-Drucks. 12/7302, S. 193)
sein, den Prozess fortzusetzen und zu Ende zu führen. Die Interessen der
Gläubigergesamtheit werden - ebenso wie im Regelinsolvenzverfahren - da-
durch gewahrt, dass der Gläubiger auf Leistung an den Treuhänder, also zur
Insolvenzmasse antragen muss. Da die Anwendung von § 17 Abs. 1 Satz 2
AnfG in Verbindung mit § 313 Abs. 1 InsO ausscheidet, könnte - falls man
auch die Analogie zu § 313 Abs. 2 InsO ablehnt - ein durch die Eröffnung des
vereinfachten Insolvenzverfahrens unterbrochener Gläubigeranfechtungspro-
zess während der Dauer des Insolvenzverfahrens überhaupt nicht aufgenom-
men und fortgesetzt werden. Der Gesetzgeber der Insolvenzordnung wollte je-
doch das Anfechtungsrecht schlagkräftiger ausgestalten, als es unter der Kon-
kursordnung war (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 82; 14/5680, S. 33). Mit diesem
Ziel stünde nicht im Einklang, wenn die im laufenden Anfechtungsrechtsstreit
aufgewandten Kosten und bereits erzielten Ergebnisse nicht verwertet werden
könnten, sondern neu geklagt werden müsste.
(2) Anlass, die Anfechtungsbefugnis entsprechend § 313 Abs. 2 Satz 3
InsO auf den von der Gläubigerversammlung zu beauftragenden Treuhänder zu
beschränken (so wohl MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 129 Rn. 204), gibt
es nicht. Die Vorschrift des § 313 Abs. 2 Satz 3 InsO ist erst durch das Gesetz
zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26. Oktober
2001 (BGBl. I 2710) in die Insolvenzordnung eingefügt worden. Bis zum Inkraft-
treten dieses Gesetzes waren im vereinfachten Insolvenzverfahren ausschließ-
lich die Gläubiger anfechtungsberechtigt. Anhaltspunkte dafür, dass der Ge-
setzgeber sie von der Weiterverfolgung rechtshängiger Einzelanfechtungsan-
sprüche ausschließen wollte, gibt es nicht. Die Vorschrift des § 313 Abs. 2
Satz 3 InsO, welche der Gläubigerversammlung gestattet, den Treuhänder mit
der Anfechtung zu beauftragen, sollte die Verfolgung von Anfechtungsansprü-
chen erleichtern, nachdem sich herausgestellt hatte, dass es für den einzelnen
Insolvenzgläubiger wenig lohnend und wegen fehlender Informationsrechte ge-
genüber dem Schuldner und dem Auseinanderfallen von Prozessführungsbe-
fugnis und der materiellen Verfügungsbefugnis über das Recht auch praktisch
schwierig ist, eine Insolvenzanfechtungsklage zu erheben (BT-Drucks. 14/5680,
S. 33). Sie dient damit ebenfalls dem Anliegen des Gesetzgebers der Insol-
venzordnung, das Anfechtungsrecht zu stärken. Keinesfalls war es Ziel des Ge-
setzes, die Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen durch einzelne Gläubi-
ger zu erschweren oder gar zu verhindern.
Eine andere Frage ist, ob die Gläubigerversammlung im vereinfachten
Insolvenzverfahren berechtigt ist, entsprechend § 313 Abs. 2 Satz 3 InsO den
Treuhänder mit der Aufnahme eines Rechtsstreits über einen Einzelanfech-
tungsanspruch zu beauftragen. Auf diese Frage kommt es hier nicht an; sie
dürfte indes ohne weiteres zu bejahen sein.
2. Die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermö-
gen des Schuldners stand einer Sachentscheidung des Berufungsgerichts nicht
entgegen.
a) Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde der vorliegende
Rechtsstreit unterbrochen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG). Die Vorinstanzen haben
angenommen, diese Vorschrift sei im Hinblick auf die Regelung des § 313
Abs. 2 Satz 1 InsO nicht anwendbar, so dass eine Unterbrechung nicht einge-
treten sei. Diese Ansicht trifft indes nicht zu. Der Wortlaut der Regelung des
§ 17 Abs. 1 Satz AnfG ist eindeutig. Ist das Verfahren über den Anfechtungsan-
spruch im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch rechtshängig,
wird es unterbrochen. Eine Ausnahme für den Fall, dass nicht das Regel-, son-
dern das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden ist, sieht das Gesetz
nicht vor (vgl. auch OLG Celle FamRZ 2005, 1746). Die (entsprechend an-
wendbare, s.o.) Regelung des § 313 Abs. 2 Satz 1 InsO lässt die Unterbre-
chung des Prozesses über den Anfechtungsanspruch auch nicht entbehrlich
werden. Zwar tritt im Falle eines Verbraucherinsolvenzverfahrens kein Partei-
wechsel ein. Sinn und Zweck der Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG (eben-
so wie derjenigen des § 240 ZPO) ist es jedoch, dem Insolvenzverwalter Gele-
genheit zur Prüfung zu gewähren, ob sich die Fortsetzung des Prozesses für
die Masse lohnt (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2006 - V ZB 93/06, ZIP
2007, 249 f Rn. 8). Ebenso muss der einzelne Gläubiger entscheiden können,
ob er den Prozess nunmehr "fremdnützig", nämlich zugunsten der Masse, fort-
führen möchte. Die Fortsetzung des nunmehr im Interesse der Gläubigerge-
samtheit zu führenden Rechtsstreits kann ihm nur hinsichtlich der bis zur Unter-
brechung entstandenen Kosten aufgedrängt werden (§ 17 Abs. 3 Satz 1 AnfG
analog); dass er das Risiko weiterer Kosten eingeht, obwohl er allenfalls anteilig
am Ertrag des Prozesses teilhaben würde, kann hingegen nicht von ihm ver-
langt werden. Wegen der durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verän-
derten Sach- und Rechtslage, insbesondere der Neuorientierung an den Inte-
ressen der Gläubigergesamtheit, tritt eine Unterbrechung eines Rechtsstreits
gemäß § 240 ZPO auch bei Anordnung der Eigenverwaltung ein, in einem Fall
also, in dem es ebenfalls nicht zu einem Parteiwechsel kommt (BGH, Beschl. v.
7. Dezember 2006, aaO). Für eine einschränkende Auslegung des § 17 Abs. 1
Satz 1 AnfG besteht kein Anlass.
b) Die Klägerin hat den Rechtsstreit wirksam aufgenommen.
aa) Die Unterbrechung des Rechtsstreits gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG
tritt kraft Gesetzes ein, unabhängig davon, ob dies den Parteien oder dem Ge-
richt bekannt oder bewusst war (vgl. BGHZ 66, 59, 61; BGH, Urt. v. 21. Juni
1995 - VIII ZR 224/94, WM 1995, 1607). Die Unterbrechung dauert bis zur Auf-
nahme des Verfahrens an, die gemäß § 250 ZPO durch Zustellung eines bei
Gericht einzureichenden Schriftsatzes zu erfolgen hat. Die Unterbrechung
macht alle folgenden Prozesshandlungen wirkungslos.
bb) Das am 30. Juni 2006 verkündete landgerichtliche Urteil war unwirk-
sam. Das Insolvenzverfahren ist am 14. Februar 2006 eröffnet worden. Die
mündliche Verhandlung, aufgrund derer das landgerichtliche Urteil ergangen ist,
fand am 1. März 2006 statt. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, näm-
lich mit Verfügung vom 17. Mai 2005, wies das Gericht auf die Insolvenzeröff-
nung sowie auf die Vorschrift des § 133 InsO hin; nachdem die Beklagte die
Ansicht vertreten hatte, nur noch „der Konkursverwalter“ dürfe anfechten, er-
folgte ein weiterer Hinweis auf § 313 Abs. 2 InsO. Die Klägerin äußerte sich
insoweit nicht. Weder beantragte sie die Aufnahme des Rechtsstreits, noch gab
sie eine sonstige Erklärung ab, die als Bitte um Fortsetzung des Rechtsstreits
ausgelegt werden kann.
cc) Obwohl das trotz der Unterbrechung des Rechtsstreits ergangene
Urteil wirkungslos war, war die Berufung der Beklagten zulässig. Ein im unter-
brochenen Rechtsstreit ergangenes Urteil ist unwirksam, aber nicht nichtig, und
kann mit dem allgemein zulässigen Rechtsmittel angegriffen werden, um den
Eintritt der Rechtskraft zu verhindern (BGHZ 66, 59, 61). Die Beklagte hat ihre
Berufung zwar nicht auf die Missachtung der Unterbrechung des Rechtsstreits
gestützt, sondern sich sachlich mit dem zuerkannten Anspruch, insbesondere
mit Aktivlegitimation und Prozessführungsbefugnis der Klägerin, auseinander-
gesetzt. An der Zulässigkeit der Berufung ändert dies indes nichts.
dd) In der durch die zulässige Berufung der Beklagten eröffneten Beru-
fungsinstanz hat die Klägerin den Rechtsstreit wirksam aufgenommen. Nach-
dem das Landgericht im Urteil vom 30. Juni 2006 ausgeführt hatte, der Rechts-
streit sei im Hinblick auf § 313 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht unterbrochen, und die
Beklagte dies nicht beanstandet hatte, hat die Klägerin zwar nicht ausdrücklich
die Aufnahme des Rechtstreits erklärt. Sie hat jedoch mit Schriftsatz vom
24. November 2006 ihren Antrag auf Leistung an die Treuhänderin umgestellt
und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie den Rechtsstreit trotz der Eröff-
nung des Insolvenzverfahrens im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger fort-
setzen wollte. Das reicht aus. Der Schriftsatz ist der Beklagten am 29. Novem-
ber 2006 zugestellt worden.
ee) Die Klägerin - die jetzt Insolvenzgläubigerin ist - war zur Aufnahme
des Rechtsstreits berechtigt (§ 17 Abs. 1 Satz 2 AnfG analog). Insoweit gelten
die gleichen Überlegungen wie hinsichtlich der Berechtigung, den Anspruch aus
Gläubigeranfechtung auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
das Vermögen des Schuldners geltend zu machen.
3. Grundlage des in der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsa-
cheninstanz geltend gemachten Anspruchs ist § 133 Abs. 1 InsO. In dem
Schriftsatz, welcher die Neufassung des Klageantrags enthält, hat die Klägerin
auch zum Ausdruck gebracht, die Anfechtung nunmehr auf die Vorschriften der
Insolvenzordnung stützen zu wollen. Insoweit unterscheidet sich der vorliegen-
de Fall von demjenigen, welcher der Senatsentscheidung BGHZ 143, 246,
252 ff zugrunde lag. Die Zulässigkeit dieses Vorgehens folgt aus § 17 Abs. 3
Satz 2 AnfG. Kann der Verwalter - oder im vereinfachten Insolvenzverfahren
der Gläubiger - die Aufnahme des Gläubigeranfechtungsprozesses ablehnen
und eine neue, auf Vorschriften der Insolvenzordnung gestützte Anfechtungs-
klage erheben, muss er solche Ansprüche auch im anhängigen und von ihm
aufgenommenen Rechtsstreit geltend machen können, sei es zusätzlich zum
Rn. 10; Jaeger, Die Gläubigeranfechtung 2. Aufl. § 13 Anm. 15, S. 353 Mitte).
Die tatsächlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor, was die Revi-
sion zu Recht nicht in Zweifel zieht.
4. Rechtsfolge des Anspruchs aus § 133 Abs. 1, § 143 Abs. 1 Satz 1
InsO ist die Rückgewähr des anfechtbar weggegebenen Vermögensgegen-
standes zur Masse. Die Beschränkung auf denjenigen Teil des Gegenstandes,
der zur Befriedigung des anfechtenden Gläubigers erforderlich ist (§ 11 Abs. 1
Satz 1 AnfG), entfällt (vgl. § 17 Abs. 2 AnfG).
Ganter
Raebel
Vill
Lohmann
Pape
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 30.06.2006 - 27 O 16607/04 -
OLG München, Entscheidung vom 28.11.2007 - 15 U 4273/06 -