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BGH Urteil vom 04.12.2009 – V ZR 9/09

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 4. Dezember 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 4. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und

die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer

des Landgerichts Ingolstadt vom 8. Dezember 2008 im Kosten-

punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten

erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin macht gegen den Beklagten, ihren Bruder, aus abgetrete-

nem Recht der Mutter Zahlungsansprüche aus einem Hofübergabevertrag vom

23. August 1976 geltend. Darin räumte der Beklagte seinen Eltern u.a. ein le-

benslanges unentgeltliches Wohnungsrecht und ein Leibgeding, bestehend aus

dem Recht auf volle Verköstigung, auf Zahlung einer Leibrente und auf "Wart

und Pflege", ein. Weiter heißt es in dem Vertrag:

Sofern die Berechtigten auf die volle Verköstigung verzichten, wozu sie jeder- zeit berechtigt sind, haben sie an deren Stelle folgende Austragsreichnisse zu

erhalten: … Hierzu vereinbaren die Beteiligten, dass die Übergeber berechtigt sein sollen, auf die Lieferung der Naturalien zu verzichten und an deren Stelle monatlich im Voraus einen dem jeweiligen Wert der Naturalleistungen entspre- chenden Geldbetrag zu verlangen. Dies gilt auch für den Fall des Wegzugs. In diesem Fall können jedoch die Übergeber auch Nachlieferung der Naturalien an ihren jeweiligen Wohnsitz verlangen. Im Falle des Wegzugs der Berechtigten vom Anwesen erhalten sie den Mietwert für eine entsprechende andere Woh- nung. … Beim Ableben eines der Berechtigten fällt 1/3 der vereinbarten Aus- tragsleistungen einschließlich der vereinbarten monatlichen bzw. jährlichen Leibrente weg."

4

Zur dinglichen Sicherung der Ansprüche bewilligte der Beklagte die Ein-

tragung eines Wohnungsrechts und einer Reallast in das Grundbuch.

Der Vater der Parteien ist verstorben. Die Mutter lebt seit Februar 2005

in einem Pflegeheim.

In einer mit "Geschäftsführungsauftrag sowie Abtretung von Ansprüchen"

überschriebenen notariellen Vereinbarung vom 2. Juni 2006 zwischen der Klä-

gerin und der Mutter heißt es u.a.:

"3. Auftrag zur Geschäftsführung und Abtretung Frau T. K. ist aufgrund ihres Alters nicht in der Lage, ihre Ansprü- che selbst geltend zu machen. Sie beauftragt daher ihre Tochter J. K. dazu. Diesem Zweck dienen die Erklärungen dieser Urkunde und die nachfolgende Abtretung. Frau J. K. soll insb. zum Einzug der Forderungen im eigenen Namen berechtigt sein.

3.1 Frau T. K. tritt hiermit ihre Ansprüche … an ihre Tochter J. K. ab. …

Die Abtretungsempfängerin, Frau J. K. , ist berechtigt, die abge- tretenen Forderungen und Ansprüche eigenständig in der jeweils rechtlich zu- lässigen Höhe und im rechtlich zulässigen Umfang geltend zu machen. …

4. Verpflichtung von Frau J. K.

4.1 Frau J. K. verpflichtet sich gegenüber ihrer Mutter T. , die abgetretenen Ansprüche gegen ihren Bruder H. K. geltend zu ma- chen, soweit sie einen Zahlungsanspruch beinhalten und sowie sie nach an- waltschaftlicher Beratung Aussicht auf Erfolg versprechen. Insoweit verpflichtet sie sich auch, die Ansprüche, wenn notwenig, gerichtlich durchzusetzen.

4.2 Frau J. K. verpflichtet sich gegenüber ihrer Mutter T. , ihr sämtliche aus der Durchsetzung der in Absatz 3 benannten Abtretungen erlang- ten Geldleistungen, nach Abzug aller mit der Durchsetzung verbundenen Kos- ten, zukommen zu lassen."

5

Die Klägerin hat im August 2006 Klage erhoben und die Verurteilung des

Beklagten zur Zahlung von 11.340 € nebst Zinsen für die Zeit von März 2005

bis August 2006 (630 € monatlich) sowie die Feststellung beantragt, dass der

Beklagte ab dem 1. September 2006 bis zum Tod der Mutter monatlich 630 €

zahlen muss. Das Amtsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben.

Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin hat

das Landgericht - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel - den

Beklagten zur Zahlung von 630 € nebst Zinsen für August 2006 verurteilt und

dem Feststellungsantrag in voller Höhe stattgegeben.

6

Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die

Klägerin beantragt, erstrebt der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage.

Gründe

I.

7

Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind die Klageansprüche aufgrund

der Abtretung "im Rahmen der gewillkürten Prozessstandschaft" auf die Kläge-

rin übergegangen. Die Vorschriften der §§ 399, 400 BGB stünden dem nicht

entgegen. Zwar seien die Ansprüche höchstpersönlicher Art und deshalb

grundsätzlich nicht abtretbar. Jedoch sei § 400 BGB nicht anzuwenden, wenn

der Abtretende von dem Abtretungsempfänger ein wirtschaftliches Äquivalent

erhalte und die bereits erbrachte oder zu erbringende Leistung gerade diejeni-

gen Bedürfnisse befriedige, welche durch die Unpfändbarkeit geschützt werden

sollten. Dieser Fall sei hier gegeben. Die mit der Einräumung des Wohnrechts

und des Rechts auf Verköstigung bezweckte Sicherstellung des Lebensunter-

halts der Eltern sei auch nach der Abtretung gewährleistet, weil sich die Kläge-

rin in der Abtretungsurkunde verpflichtet habe, der Mutter sämtliche aufgrund

der Abtretung erlangten Geldleistungen - abzüglich Kosten - herauszugeben.

Zudem sei die Klägerin zusammen mit einem weiteren Bruder der Parteien

freiwillig in Vorleistung getreten, um den Lebensunterhalt der Mutter einschließ-

lich der Unterbringungs- und Pflegekosten zu gewährleisten.

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Die geltend gemachten Ansprüche auf rückständige Zahlungen seien

verwirkt. Die Höhe der von dem Beklagten ab Klageerhebung geschuldeten

Zahlungen setze sich aufgrund der 2/3-Regelung in dem Übergabevertrag aus

300 €/Monat für den Wertausgleich der Naturalien und aus 330 €/Monat für den

Wertausgleich des Wohnungsrechts zusammen. Diese Zahlungsverpflichtung

stehe nicht unter der Bedingung der Aufgabe des Wohnungsrechts.

10

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Vorab ist klarzustellen, dass die Klägerin nicht - wie es am Beginn der

Ausführungen des Berufungsgerichts zu der Wirksamkeit der Abtretung an-

klingt - im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft Ansprüche der Mutter gel-

tend macht, sondern eigene Ansprüche, die sie ihrer Meinung nach durch die

Abtretung erworben hat.

11

2. Die Wirksamkeit der Abtretung hat das Berufungsgericht zu Unrecht

bejaht. Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass die bisher von dem Beru-

fungsgericht getroffenen Feststellungen seine Ansicht nicht tragen.

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a) Grundsätzlich sind Forderungen übertragbar (§ 398 BGB). Eine Aus-

nahme gilt nach § 399 Alt. 1 BGB dann, wenn die Leistung an einen anderen

als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen

kann. Soweit hier von Interesse, ist dies auch dann anzunehmen, wenn die

Leistungen auf höchst persönlichen Ansprüchen des Berechtigten beruhen, die

nur er selbst erheben kann (BGHZ 25, 293, 299), wenn - anders als bei höchst

persönlichen Ansprüchen - ein Gläubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar, das

Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerper-

son aber besonders schutzwürdig ist (BGHZ 96, 146, 149), und wenn ohne

Veränderung des Leistungsinhalts die dem Gläubiger gebührende Leistung mit

seiner Person derart verknüpft ist, dass die Leistung an einen anderen Gläubi-

ger als eine andere Leistung erscheinen würde (BGH, Urt. v. 26. Januar 1994,

XII ZR 93/92, WM 1994, 557, 558). Diese Fallgruppen haben dieselbe Rechts-

folge, nämlich den Ausschluss der Abtretbarkeit, weil anderenfalls die Identität

der abgetretenen Forderung nicht gewahrt bliebe.

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b) Das Berufungsgericht hat gemeint - und dieselbe Ansicht vertritt die

Revision -, die Ansprüche der Mutter aus dem Übergabevertrag seien höchst

persönlicher Natur, auch soweit sie auf Geldzahlungen gerichtet seien. In Kon-

sequenz dieser Auffassung hätte es die Wirksamkeit der Abtretung nach § 399

Alt. 1 BGB beurteilen müssen. Das hat es nicht getan, sondern - im Ergebnis zu

Recht - geprüft, ob der Wirksamkeit die Vorschrift des § 400 BGB entgegen-

steht.

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aa) Die Wirksamkeit der am 2. Juni 2006 vereinbarten Abtretung schei-

tert nicht an der Vorschrift des § 399 Satz 1 BGB. Die mit der Klage geltend

gemachten Zahlungsansprüche sind nicht höchst persönlich in dem Sinne, dass

die geschuldete Leistung als eine natürliche Handlung an einen anderen Gläu-

biger als die Mutter nicht in gleicher Weise bewirkt werden kann. Das ist z.B.

bei Ansprüchen, die auf die Gewährung von Unterhalt in Natur gerichtet sind,

der Fall

(Bamberger/Roth/Rohe, BGB, 2. Aufl., § 399 Rdn. 4; Pa-

landt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 399 Rdn. 4). Hier betrifft das die in dem

Übergabevertrag vereinbarten Wart- und Pflegeleistungen (vgl. BGHZ 25, 293,

299; BayObLGZ 1967, 480, 481). Der Abtretbarkeit von Geldforderungen aus

einem Altenteil steht jedoch die Vorschrift des § 399 Abs. 1 BGB nicht entge-

gen, selbst dann nicht, wenn das Altenteil sowohl höchst persönliche als auch

auf Zahlung gerichtete Ansprüche gewährt (RGZ 140, 60, 63 f.).

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bb) Der Wirksamkeit der Abtretung kann jedoch die Vorschrift des § 400

BGB entgegenstehen. Der darin enthaltene Abtretungsausschluss erfasst un-

pfändbare Forderungen. Um solche geht es hier. Laufende Einkünfte aus einem

Altenteil sind nach § 850b Abs. 1 Nr. 3 ZPO bedingt pfändbar; keine der in Ab-

satz 2 der Vorschrift genannten Bedingungen liegt vor. Zweck des Abtretungs-

ausschlusses ist die Sicherung des Lebensunterhalts des Berechtigten;

zugleich soll er im öffentlichen Interesse verhindern, dass der Berechtigte der

staatlichen Fürsorge anheim fällt (BGHZ 125, 116, 122 m.w.N.). Dieser Zweck

lässt die an sich ausgeschlossene Abtretung einer unpfändbaren Forderung

ausnahmsweise dann zu, wenn der Abtretungsempfänger dem Abtretenden

ohne Rechtspflicht laufend Bezüge zu dem jeweiligen Fälligkeitstermin in Höhe

der jeweiligen fällig gewordenen abgetretenen Ansprüche gewährt, wenn der

Abtretende vor der Abtretung den vollen Gegenwert erhalten hat und auch be-

hält, oder wenn die Abtretung durch die jeweils termingerecht zu leistende Zah-

lung bedingt ist (BGHZ 4, 153, 156 ff.; BGH, Urt. v. 24. September 1987 - III ZR

49/86, NJW 1988, 819, 820).

16

Keine dieser Ausnahmen liegt nach den bisherigen Feststellungen des

Berufungsgerichts vor. Die Mutter steht wirtschaftlich nicht so da, wie sie im Fall

der Befriedigung durch den zur Zahlung verpflichteten Beklagten stünde.

17

(1) Die Verpflichtung der Klägerin zur Weiterleitung des Geldes, welches

sie von dem Beklagten aufgrund der Abtretung erlangt, an die Mutter wahrt den

Zweck der gesetzlichen Regelung nicht. Auf den wirtschaftlichen Wert der ge-

gen Abtretung der unpfändbaren Forderung übernommenen Zahlungsverpflich-

tung und die Zahlungsfähigkeit der Klägerin kommt es - entgegen der Ansicht

des Berufungsgerichts - nicht an; eine Ausnahme von der Anwendung des

§ 400 BGB lässt sich nicht einmal dann rechtfertigen, wenn die von der Klägerin

gegen Abtretung der Forderung angebotene Verpflichtung zur Weiterleitung des

eingezogenen Geldes für die Mutter wirtschaftlich wertvoller als die Zahlungs-

pflicht des Beklagten wäre (vgl. BGHZ 4, 153, 155 f.). Zudem muss die Klägerin

das Geld nicht in voller Höhe weiterleiten; überdies soll sie es der Mutter erst

nach dem Einzug aufgrund der Abtretung zur Verfügung stellen.

18

(2) Die von der Klägerin - in wechselnder Höhe - behaupteten Zahlungen

an die Mutter rechtfertigen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts eben-

falls nicht die Annahme, die Abtretung sei wirksam. Denn zum einen hat der

Beklagte bestritten, dass die Klägerin aus eigenen Mitteln (anteilig) die Kosten

des Heimaufenthalts der Mutter getragen hat; zum anderen hat das Berufungs-

gericht nicht festgestellt, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum die Klägerin

Zahlungen zu diesem Zweck erbracht hat. Somit steht nicht fest, dass die Mut-

ter vor der Abtretung den vollen Gegenwert der abgetretenen Forderung erhal-

ten hat.

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(3) Schließlich hat das Berufungsgericht übersehen, dass die Abtretung,

die auch die künftigen Ansprüche der Mutter gegen den Beklagten erfassen

soll, insoweit unwirksam ist, weil sie nicht unter der Bedingung steht, dass die

Klägerin unabhängig von der Durchsetzung des Anspruchs jeweils terminge-

recht den entsprechenden Betrag an die Mutter zahlt.

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3. Zutreffend hält die Revision auch die Auslegung des Übergabever-

trags durch das Berufungsgericht dahin, dass der Beklagte zur Zahlung des

Mietwertausgleichs verpflichtet sei, ohne dass die Mutter ihr Wohnungsrecht

aufgebe, für rechtsfehlerhaft. Sie verstößt gegen das Gebot der nach beiden

Seiten hin interessengerechten Auslegung und ist deshalb für den Senat nicht

bindend (siehe nur BGHZ 152, 153, 156 m.w.N.).

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a) Bei dem Abschluss des Übergabevertrags wollten die Eltern der Par-

teien gesichert haben, dass sie künftig auf Kosten des Beklagten entweder auf

dem Hof oder außerhalb des Hofes ihren Bedürfnissen entsprechend wohnen

können. Die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung eines dem Mietwert der

aufgrund des Wohnungsrechts auf dem Hof genutzten Räume entsprechenden

Geldbetrags hat somit den Zweck, den Eltern auch außerhalb des Hofes ein

standesgemäßes Leben, bezogen auf das Wohnen, zu ermöglichen, ohne dass

sie dafür Kosten tragen müssen. Dass der Beklagte darüber hinaus die von

dem Wohnungsrecht erfassten Räume freihalten muss und nicht selbst nutzen

darf, entspricht weder seinem noch dem Interesse der Eltern. Beide Vertragstei-

le wollten ersichtlich Regelungen für das Wohnen der Eltern in einer einzigen

Wohnung vereinbaren. Dafür, dass der Beklagte zwei Wohnungen zur Verfü-

gung stellen muss, gibt es keinen Anhaltspunkt. Seine Verpflichtung zur Zah-

lung des Mietwertausgleichs besteht deshalb nur dann, wenn die Mutter ihr

Wohnungsrecht aufgibt oder zumindest dem Beklagten gestattet, die Räume

selbst zu nutzen.

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b) Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Be-

klagte nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zur Nutzung

der Räume berechtigt sei. Diese Ansicht lässt außer Acht, dass der Beklagte,

solange das Wohnungsrecht besteht, ohne Zustimmung der Mutter weder zur

eigenen Nutzung noch zur Überlassung an Dritte befugt ist (Senat, Urt. v.

9. Januar 2009, V ZR 168/07, NJW 2009, 1348, 1349). Das Verbot kann nicht

mit dem Hinweis auf Treu und Glauben umgangen werden.

23

4. Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, das Berufungsgericht habe

den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch ver-

letzt, dass es sich nicht mit seinem Vortrag auseinandergesetzt habe, aus dem

in dem Übergabevertrag genannten Wert der Austragsleistungen von

20.400 DM pro Jahr ergebe sich - unter Abzug des Werts der Leibrenten und

der nicht streitgegenständlichen Leistungen - der übereinstimmende Wille der

Vertragsparteien, dass der Beklagte höchstens 246 € pro Monat schulde. Hier-

auf musste das Berufungsgericht nicht eingehen. Die Wertangabe in dem

Übergabevertrag erfolgte ersichtlich zum Zweck der Berechnung der Gerichts-

kosten für die Eintragung des Wohnungsrechts und der Reallast in das Grund-

buch und der Berechnung der Kosten für die Beurkundung des Vertrags (vgl.

§§ 24, 31a KostO). Es wurde nicht "der" Wert der Austragsleistungen angege-

ben, sondern "als" Wert der Betrag von 20.400 DM genannt. Überdies entbehrt

die von dem Beklagten vorgenommene Wertanpassung einer Grundlage und ist

deshalb nicht nachvollziehbar.

III.

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1. Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 ZPO). Die

Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht

zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es die fehlenden Feststel-

lungen nachholen kann. Es muss klären, ob, in welcher Höhe und für welchen

Zeitraum die Klägerin über ihre gesetzliche Unterhaltspflicht hinaus der Mutter

eigene Mittel zur Bezahlung der Heimkosten zur Verfügung gestellt hat. Ergibt

sich, dass die Abtretung (teilweise) wirksam ist, ist zu berücksichtigen, dass der

Beklagte den Mietwertausgleich nur schuldet, wenn er die von dem Wohnungs-

recht erfassten Räume selbst nutzen oder Dritten überlassen darf.

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2. Der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass es der Klä-

gerin unbenommen bleibt, aufgrund der in der Vereinbarung vom 2. Juni 2006

enthaltenen Einziehungsermächtigung von dem Beklagten die Zahlung der

streitigen Beträge an die Mutter zu verlangen.

Krüger

Klein

Lemke

Schmidt-Räntsch

Roth

Vorinstanzen:

AG Pfaffenhofen a. d. Ilm, Entscheidung vom 02.05.2008 - 1 C 896/06 -

LG Ingolstadt, Entscheidung vom 08.12.2008 - 21 S 947/08 -