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BGH Beschluss vom 07.12.2009 – VI ZR 116/07

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Dezember 2009

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diede-

richsen und den Richter Pauge

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Beklagten vom 27. Oktober 2009 gegen den

Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe

2

Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörs-

rüge ist nicht begründet.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der

Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es

nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu be-

scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005

- III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz

gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des

formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen

(vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294; st.Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2

ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem

es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht

geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine

Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden

Fall Gebrauch gemacht.

3

Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzu-

lassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge des Beklagten wiederholte Vor-

bringen in vollem Umfang geprüft, ihm aber auf der Grundlage der vom Beru-

fungsgericht ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen keine Gründe für eine

Zulassung der Revision entnehmen können. Insbesondere hat der Senat auch

das Vorbringen des Beklagten hinsichtlich der Verurteilung zum Widerruf, der

Substantiierungspflicht, der Waffengleichheit im Zivilprozess und der Feststellung

der Schadensersatzpflicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung

erwogen. Der angegriffene Senatsbeschluss beruht nicht darauf, dass das Vor-

bringen des Beklagten nicht zur Kenntnis genommen wurde, sondern darauf,

dass der Senat der Ansicht ist, dass dieses Vorbringen die Zulassung der Revi-

sion nicht rechtfertigt.

Galke Zoll Wellner

Diederichsen Pauge

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 07.07.2006 - 324 O 61/06 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.02.2007 - 7 U 106/06 -