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BGH Beschluss vom 08.12.2009 – 4 ARs 17/09

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Dezember 2009

in der Strafsache

gegen

4 ARs 17/09

1.

2.

wegen Betruges

hier: Anfragebeschluss des 1. Strafsenats vom 2. September 2009

- 1 StR 260/09 - gemäß § 132 Abs. 3 GVG

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2009 beschlos-

sen:

Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden

1. Strafsenats zu.

Er gibt möglicherweise entgegenstehende eigene Rechtspre-

chung auf.

Gründe:

1

2

Der 4. Strafsenat folgt der Rechtsauffassung des anfragenden Senats

und hält an möglicherweise entgegenstehender eigener Rechtsprechung nicht

fest.

1. Die Umgrenzungsfunktion der Anklage sieht der Senat durch die be-

absichtigte Rechtsprechung nicht gefährdet. Es entspricht allgemeiner Auffas-

sung, dass zur Verdeutlichung und ergänzenden Erläuterung des Anklagesat-

zes auf das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen zurückgegriffen werden

kann (vgl. nur BGHSt 46, 130, 134 m.N.). Nach Ansicht des Senats begegnet

es auch keinen Bedenken, wenn die weitere Konkretisierung nicht dem wesent-

lichen Ergebnis der Ermittlungen, sondern einer Anlage zur Anklage entnom-

men werden könnte. Denn auch dann stünde zweifelsfrei fest, innerhalb wel-

cher tatsächlichen Grenzen sich die Hauptverhandlung und die Urteilsfindung

gemäß §§ 155, 264 StPO zu bewegen haben.

3

2. Durch die Verlesung des Anklagesatzes sollen die Richter, die an der

Hauptverhandlung teilnehmen und diesen noch nicht kennen, darüber informiert

werden, auf welchen geschichtlichen Vorgang sich das Verfahren bezieht und

auf welche Verfahrensvorgänge sie daher ihr besonderes Augenmerk zu richten

haben. Die übrigen Verfahrensbeteiligten sollen Gewissheit darüber erlangen,

auf welche Tat(en) sie ihr Angriffs- und Verteidigungsvorbringen einzurichten

haben (vgl. BGH NJW 1982, 1057; BGHR StPO § 243 Abs. 3 Anklagesatz 2).

Schließlich dient die Verlesung des Anklagesatzes auch der Unterrichtung der

Öffentlichkeit über den Verfahrensgegenstand. Der Senat teilt die Auffassung

des anfragenden Senats, dass durch die unter Umständen stundenlange Verle-

sung einer ins Einzelne gehenden Darstellung einer Vielzahl gleich gelagerter

Fälle für dieses Informationsbedürfnis nichts gewonnen würde. Eine solche Ver-

fahrensweise wäre in vielen Fällen vielmehr eher kontraproduktiv.

Tepperwien Solin-Stojanović Ernemann

Franke Mutzbauer