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BGH Beschluss vom 08.12.2009 – 4 ARs 17/09
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Dezember 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Betruges
hier: Anfragebeschluss des 1. Strafsenats vom 2. September 2009
- 1 StR 260/09 - gemäß § 132 Abs. 3 GVG
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2009 beschlos-
sen:
Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden
1. Strafsenats zu.
Er gibt möglicherweise entgegenstehende eigene Rechtspre-
chung auf.
Gründe:
1
2
Der 4. Strafsenat folgt der Rechtsauffassung des anfragenden Senats
und hält an möglicherweise entgegenstehender eigener Rechtsprechung nicht
fest.
1. Die Umgrenzungsfunktion der Anklage sieht der Senat durch die be-
absichtigte Rechtsprechung nicht gefährdet. Es entspricht allgemeiner Auffas-
sung, dass zur Verdeutlichung und ergänzenden Erläuterung des Anklagesat-
zes auf das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen zurückgegriffen werden
kann (vgl. nur BGHSt 46, 130, 134 m.N.). Nach Ansicht des Senats begegnet
es auch keinen Bedenken, wenn die weitere Konkretisierung nicht dem wesent-
lichen Ergebnis der Ermittlungen, sondern einer Anlage zur Anklage entnom-
men werden könnte. Denn auch dann stünde zweifelsfrei fest, innerhalb wel-
cher tatsächlichen Grenzen sich die Hauptverhandlung und die Urteilsfindung
gemäß §§ 155, 264 StPO zu bewegen haben.
3
2. Durch die Verlesung des Anklagesatzes sollen die Richter, die an der
Hauptverhandlung teilnehmen und diesen noch nicht kennen, darüber informiert
werden, auf welchen geschichtlichen Vorgang sich das Verfahren bezieht und
auf welche Verfahrensvorgänge sie daher ihr besonderes Augenmerk zu richten
haben. Die übrigen Verfahrensbeteiligten sollen Gewissheit darüber erlangen,
auf welche Tat(en) sie ihr Angriffs- und Verteidigungsvorbringen einzurichten
haben (vgl. BGH NJW 1982, 1057; BGHR StPO § 243 Abs. 3 Anklagesatz 2).
Schließlich dient die Verlesung des Anklagesatzes auch der Unterrichtung der
Öffentlichkeit über den Verfahrensgegenstand. Der Senat teilt die Auffassung
des anfragenden Senats, dass durch die unter Umständen stundenlange Verle-
sung einer ins Einzelne gehenden Darstellung einer Vielzahl gleich gelagerter
Fälle für dieses Informationsbedürfnis nichts gewonnen würde. Eine solche Ver-
fahrensweise wäre in vielen Fällen vielmehr eher kontraproduktiv.
Tepperwien Solin-Stojanović Ernemann
Franke Mutzbauer