Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.12.2009 – 1 StR 266/09

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Dezember 2009

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Steuerhehlerei

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2009 beschlos-

sen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Koblenz vom 13. Januar 2009 werden als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-

ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Ob sich der Beweisantrag, mit dem die Einholung eines Sachverständigengut-

achtens über die Marktüblichkeit des von den Angeklagten gezahlten Ankaufs-

preises für den vom Zeugen R. gelieferten Branntwein beantragt wurde, auf

Kornbranntwein oder aber Tresterbranntwein bezog, ist irrelevant. Denn nach

den Feststellungen zahlten die Angeklagten den in § 106 BranntwMonG festge-

legten Mindestpreis. Dieser orientiert sich indes allein am Alkoholgehalt des

gelieferten Branntweins und nicht an dessen Art.

Auch die Verfahrensrüge, nach der die Strafkammer unzulässigerweise von

dem angeklagten Sachverhalt abgewichen sei, ohne insoweit einen Hinweis

gegeben zu haben, ist unbegründet. Im Hinblick auf die vorliegenden tatsächli-

chen Gesichtspunkte war eine aus entsprechender Anwendung von § 265 StPO

folgende Hinweispflicht nicht gegeben (BGH StV 1988, 472, 473; NStZ 2000, 48

f.; siehe auch BGH, Urt. vom heutigen Tag – 1 StR 167/09).

Im Rahmen der Beweiswürdigung stellt die Strafkammer zutreffend in den Vor-

dergrund, dass der von R. gelieferte Branntwein nicht aus Stoffbesitzerkontin-

genten stammen konnte. Der unzutreffenden Annahme, dass Kornbranntwein

nicht in einer Abfindungsbrennerei hergestellt werden könne, kommt daher –

wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend darlegt – keine

eigenständige Bedeutung zu. Dies gilt um so mehr, als Korn jedenfalls nicht

rechtmäßig im Rahmen der Stoffbesitzerkontingente hergestellt werden kann.

Nack Wahl Hebenstreit

Jäger RiBGH Prof. Dr. Sander befindet sich in Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift verhindert.

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