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BGH Urteil vom 09.12.2009 – 1 StR 167/09

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

9. Dezember 2009

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

in der Sitzung vom

9. Dezember 2009, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl,

Hebenstreit,

Prof. Dr. Jäger,

Prof. Dr. Sander,

Staatsanwältin

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Rechtsanwalt als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Koblenz vom 24. Oktober 2008 wird verworfen.

2. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Steuerheh-

lerei in vier Fällen zu der Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessätzen zu 60,-- Euro

verurteilt, der Einzelstrafen von 150, 120, 140 und 90 Tagessätzen zu Grunde

lagen. Wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung hat das Landgericht

60 Tagessätze der Gesamtgeldstrafe für vollstreckt erklärt. Gegen die Verurtei-

lung richtet sich die Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung for-

mellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

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I.

1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Die Angeklagte war Gesellschafterin der in E. geschäftsansässigen

Br. B. GmbH (nachfolgend: B. GmbH). Geschäftsge-

genstand des Unternehmens war der An- und Verkauf von Branntwein und

sonstigen alkoholischen Getränken. Geschäftsführer der Gesellschaft war der

Ehemann der Angeklagten, der zwischenzeitlich verstorbene P. B. .

Die Angeklagte arbeitete im Unternehmen mit und war für die Buchführung zu-

ständig.

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In den Jahren 1999 bis 2002 kaufte die B. GmbH von dem an-

derweitig wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei verurteilten L. in

insgesamt 331 Einzelgeschäften 146.247 Liter reinen Alkohols an, der in den

diesbezüglichen Ankaufsbelegen wahrheitswidrig als Tresterbranntwein dekla-

riert wurde. Tatsächlich handelte es sich um Branntwein, der von dem ander-

weitig wegen Steuerhinterziehung verurteilten W. aus Zucker

und Hefe in einer „Geheimbrennerei“ (UA S. 18) gewonnen worden war, ohne

dass W. die erforderlichen Steueranmeldungen abgegeben hatte. Da-

durch war Branntweinsteuer in Höhe von 1.905.596,-- Euro hinterzogen wor-

den.

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Beim Ankauf des unversteuerten Branntweins wirkte die Angeklagte im

Einvernehmen mit ihrem Ehemann arbeitsteilig regelmäßig dergestalt zusam-

men, dass dieser den Branntwein aus den Transportbehältnissen des Lieferan-

ten abpumpte, die angelieferten Mengen und deren Alkoholgehalt bestimmte

und diese Werte auf einem Notizzettel vermerkte. Anhand dieser Notizen er-

stellte sodann die Angeklagte den Ankaufsbeleg, berechnete den Kaufpreis und

zahlte diesen an L. aus. Hierbei nahm die Angeklagte billigend in Kauf,

dass es sich bei L. s Lieferungen um illegal hergestellten und unversteu-

erten Branntwein handelte. Gleichwohl wirkte sie bei den Ankäufen mit, um der

B. GmbH und somit sich selbst durch den gewinnbringenden Weiterver-

kauf des Branntweins eine ständige Einnahmequelle von einigem Umfang zu

verschaffen.

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2. Die Strafkammer hat der Angeklagten im Tatzeitraum lediglich die Ein-

zelankäufe der B. GmbH bei dem Lieferanten L. zugerechnet, für

die die Angeklagte entsprechende Ankaufsbelege selbst unterzeichnet hatte.

Dabei hat das Landgericht die Ankäufe eines Kalenderjahres jeweils zu einer

Tat der Steuerhehlerei zusammengefasst, um so die jährlichen Mengen

Branntwein, die der Zeuge L. aus rechtmäßiger Quelle bezogen und neben

dem unversteuerten Branntwein geliefert hatte, in Abzug bringen zu können.

II.

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1. Soweit die Revision die Verletzung formellen Rechts rügt, weil sich die

Strafkammer einerseits nicht an eine Wahrunterstellung, mit der ein Beweisan-

trag zurückgewiesen worden war, gehalten und weil sie unter Verstoß gegen

§ 261 StPO eine in der Hauptverhandlung verlesene Urkunde nicht hinreichend

erörtert habe, bleibt die Revision aus den vom Generalbundesanwalt, auch

schon in seiner Antragsschrift vom 31. August 2009, zutreffend dargelegten

Gründen erfolglos.

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2. Weiter rügt die Revision, die Strafkammer habe einen in entsprechen-

der Anwendung von § 265 StPO gebotenen Hinweis unterlassen. Im Urteil sei

nämlich festgestellt worden, dass der Zeuge L. den illegal hergestellten

Branntwein allein von dem Zeugen W. erworben habe. Demgegen-

über war in der Anklage noch davon die Rede, dass L. , der stets ein-

räumte, dass der gesamte von ihm an die B. GmbH gelieferte Brannt-

wein nicht versteuert war, einen Teil des Branntweins seinerseits von einem

unbekannten Vortäter erhalten habe.

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Auch diese Rüge ist unbegründet. Im Hinblick auf die von der Revision

geltend gemachten tatsächlichen Gesichtspunkte war eine aus entsprechender

Anwendung von § 265 StPO folgende Hinweispflicht nicht gegeben. Eine solche

besteht vielmehr grundsätzlich nur dort, wo – wie in den Fällen einer Änderung

der Tatzeit, der Tatbeteiligten, des Tatopfers oder der Tathandlung – die Ab-

weichung solche Tatsachen betrifft, in denen die Merkmale des gesetzlichen

Straftatbestandes gefunden werden (BGH StV 1988, 472, 473; NStZ 2000, 48,

49). Soweit es um Änderungen der Tatbeteiligten geht, handelt es sich etwa um

Fälle, in denen das Gericht – anders als angeklagt – nicht von eigenhändiger

Täterschaft oder von anderer unmittelbarer Tatbeteiligung ausgegangen ist

(BGH, Beschl. vom 28. Oktober 1976 – 4 StR 476/76 = MDR 1977, 108 f.; BGH

MDR 1980, 107 f.; BGH NStZ-RR 2002, 98).

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Eine solche oder eine damit vergleichbare Abweichung liegt hier nicht

vor. Die Frage, ob W. oder jemand anders hinsichtlich eines Teils der

abgeurteilten Mengen Vortäter des Vortäters der Steuerhehlerei der Angeklag-

ten ist, führt nicht dazu, dass die Tat aufgrund der Abweichung eine andere, in

ihrem Wesen von der angeklagten Tat verschiedene Verwirklichung des identi-

schen Strafgesetzes darstellt (vgl. BGH, Beschl. vom 28. Oktober 1976 – 4 StR

476/76). Der der Angeklagten gegenüber erhobene Schuldvorwurf betrifft den

Ankauf illegal hergestellten Branntweins, für den keine Branntweinsteuer ge-

zahlt worden war. Dieser wurde vom Zeugen L. , der insoweit als Zwi-

schenhehler aufgetreten ist (vgl. Jäger in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstraf-

recht, 7. Aufl. § 374 AO, Rdn. 8), an die B. GmbH verkauft. Im Hinblick auf

dieses Tatgeschehen enthält das Urteil ebenso wenig eine Abweichung zur An-

klage wie im Hinblick auf die Menge des angekauften Branntweins.

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Die maßgeblichen Feststellungen in diesem Zusammenhang hat das

Landgericht aufgrund einer in revisionsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstan-

denden Beweiswürdigung getroffen, nachdem es zu einer von der Anklage ab-

weichenden Aussage des Zeugen L. gekommen war. Dass es zu der ab-

weichenden Aussage des Zeugen kam, wurde von der Revision bereits in der

Begründungsschrift vorgetragen und in der Revisionshauptverhandlung bestä-

tigt. Dieser Verfahrensgang bestätigt aber zusätzlich, dass die Strafkammer

nicht gegen eine sie in diesem Zusammenhang treffende Hinweispflicht versto-

ßen hat. Denn die verfahrensgegenständliche Abweichung erweist sich lediglich

als Konkretisierung des Geschehensbildes der Tat im weiteren Sinne, mit der

ein Angeklagter zu rechnen hat und die ihn grundsätzlich nicht überraschen

kann, wenn er die Verhandlung verfolgt, deren Beweisergebnis die Feststellung

dieser Konkretisierung rechtfertigt (BGH NStZ 2000, 48 f. m.w.N.). Allein der

Umstand, dass in der Hauptverhandlung angefallene neue Erkenntnisse zum

Vortäter des Vortäters – je nach den Umständen des Falles – neue Möglichkei-

ten der Verteidigung eröffnen können, führt nicht dazu, dass diese neuen Er-

kenntnisse eine gerichtliche Hinweispflicht auslösen würden.

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3. Zuletzt macht die Revision geltend, dass das Landgericht unter Ver-

stoß gegen § 261 StPO im Selbstleseverfahren eingefügte Urkunden fehlerhaft

gewürdigt habe.

13

a) Die Revision teilt zur Begründung der Rüge den Inhalt von vier An-

kaufsbelegen mit, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Branntwein von

dem Zeugen L. durch die B. GmbH erstellt wurden. Die Unterschrif-

ten auf drei der vier Belege unterscheiden sich nach Auffassung der Revision

„so evident von dem Schriftbild der Unterschriften, die die Strafkammer der An-

geklagten zugeordnet hat, dass die Strafkammer jedenfalls ohne weitere Be-

weiswürdigung gehindert war, diese Unterschriften auch der Angeklagten zuzu-

ordnen“.

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b) Der Senat braucht der Zulässigkeit dieser Verfahrensrüge nicht näher

nachzugehen (vgl. insoweit einerseits BGHSt 29, 18, 21; andererseits BGH

NStZ 2007, 115, 116), da das Urteil auf dem behaupteten Verfahrensverstoß

nicht beruhen kann.

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Soweit das Landgericht der Angeklagten den Ankauf von Branntwein in

den drei Einzellieferungen, die mit den fraglichen Ankaufsbelegen dokumentiert

wurden, nicht rechtsfehlerfrei zugeordnet haben sollte, hätte sich die Menge

des von der Angeklagten angekauften Branntweins um 1.480 Liter reinen Alko-

hols und demnach die hinterzogenen Steuern um fast 20.000,-- Euro verringert.

Der Schuldspruch wäre hiervon nicht berührt. Angesichts der verbleibenden

Alkoholmenge von fast 43.000 Litern, die im fraglichen Tatzeitraum (Geschäfts-

jahr 2001) unter Mitwirkung der Angeklagten angekauft wurde, dem insoweit

perpetuierten Steuerschaden von 547.000,-- Euro und der für dieses Geschäfts-

jahr verhängten Einzelgeldstrafe, kann der Senat ausschließen, dass die Straf-

kammer unter Zugrundelegung des nur unwesentlich geringeren Schuldum-

fangs zu einer noch milderen Einzelstrafe zu Gunsten der Angeklagten gelangt

wäre.

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III.

Auch die Sachrüge ist nicht begründet.

1. Mit ihren Angriffen auf die Beweiswürdigung zeigt die Revision keine

Rechtsfehler auf. Die Schlüsse, die die Strafkammer auf der Grundlage der

festgestellten Tatsachen zieht, sind – auch soweit sie sich auf innere Tatsachen

beziehen – möglich. Widersprüche oder Lücken sind nicht gegeben. Im Übrigen

beschränkt sich die Revision darauf, ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle

derjenigen des Landgerichts zu setzen.

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2. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuld-

spruch. Danach hat die Angeklagte gemeinsam mit ihrem Ehemann der B.

GmbH den Branntwein verschafft. Hierbei nahm sie zumindest billigend in Kauf,

dass die bei dessen Herstellung entstandene Branntweinsteuer hinterzogen

worden war. Die Angeklagte handelte hierbei in (Dritt-)Bereich-erungsabsicht.

Eine solche ist beim Ankauf bemakelter Ware zum Marktpreis gegeben, wenn

die Ware – wie festgestellt – mit Gewinn weiterverkauft werden soll (BGH NStZ

1981, 147). Ebenfalls frei von Rechtsfehlern ist auf der Grundlage der getroffe-

nen Feststellungen die Annahme, die Angeklagte habe hierbei gewerbsmäßig

gehandelt. Auch wenn die Einnahme mittelbar erzielt wird, ist gewerbsmäßiges

Handeln gegeben (vgl. Jäger in Klein AO 10. Aufl. § 373 Rdn. 17 m.w.N.).

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Zutreffend weist der Generalbundesanwalt zwar daraufhin, dass grund-

sätzlich jede Ankaufshandlung bemakelter Gegenstände i.S.v. § 374 AO eine

selbstständige Tat in materieller Hinsicht darstellt. Die Angeklagte ist jedoch

dadurch, dass die Strafkammer die Ankaufshandlungen eines Geschäftsjahres

zu jeweils einer Tat zusammengezogen hat, nicht beschwert. Der Senat kann

im Hinblick auf die verhängten Einzelstrafen ausschließen, dass das Urteil ohne

den Rechtsfehler für die Angeklagte günstiger ausgefallen wäre (vgl. § 374 Abs.

1 Alt. 2 AO i.V.m. § 373 Abs. 1 aF, § 47 Abs. 2 Satz 2 StGB).

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3. Auf der Grundlage der im Urteil getroffenen Feststellungen ist auch

der Schuldumfang rechtsfehlerfrei festgestellt. Der Senat teilt nicht die Auffas-

sung, aufgrund der Sachrüge habe er die Vereinbarkeit des Urteils mit sich bei

den Sachakten befindlichen Ankaufsbelegen zu überprüfen. Eine Verfahrensrü-

ge ist insoweit nicht erhoben. Anderes ergibt sich auch nicht aus der Verfah-

rensrüge, die mit der Begründung erhoben wurde, die Unterschrift auf den dort

mitgeteilten Ankaufsbelegen sei fehlerhaft gewürdigt worden (vgl. oben II. 3.).

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Grundlage der Prüfung des Revisionsgerichts auf die Sachrüge sind die

Urteilurkunde und die Abbildungen, auf die nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO ver-

wiesen wird. Alle anderen Erkenntnisquellen sind dem Revisionsgericht grund-

sätzlich verschlossen. Den Akteninhalt darf das Revisionsgericht in der Regel

bei der Prüfung der Sachrüge nicht berücksichtigen (Kuckein in KK StPO § 352

Rdn. 16 m.w.N.). Etwas anderes gilt zwar dann, wenn Aktenteile durch eine

zulässige Verfahrensrüge zum Gegenstand des Revisionsvortrags gemacht

wurden (vgl. BGH, Urt. vom 16. Oktober 2006 – 1 StR 180/06; Urt. vom 23. Ja-

nuar 2003 – 4 StR 412/02; NJW 1986, 1699, 1700; StV 1993, 176, 177). Dies

ist vorliegend aber nicht der Fall. Mit der unter II. 3. dargestellten Verfahrensrü-

ge macht die Revision lediglich vier von über 350 Ankaufsbelegen zum Gegens-

tand ihres Vortrags.

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Anderes ergibt sich auch nicht aus einem Urteil des Senats vom 17. De-

zember 1968 (1 StR 161/68; BGHSt 22, 282). Dort war ein Buch, dessen Ver-

fasser die öffentliche Billigung von Straftaten vorgeworfen worden war, im Zuge

einer Verfahrensrüge Gegenstand des Revisionsvortrags. Infolge dessen konn-

te der Senat den Inhalt des gesamten Buches auch bei Prüfung der Sachrüge

zur Kenntnis nehmen (BGHSt aaO 289), da es sich um ein einheitliches Be-

weismittel handelte. Demgegenüber stellen die verfahrensgegenständlichen

Ankaufsbelege jeweils für sich eine eigenständige Urkunde dar. Nur soweit die-

se mit einer Verfahrensrüge in das Revisionsverfahren eingeführt worden ist,

kann sie auch im Rahmen der Sachrüge berücksichtigt werden. Die Tatsache,

dass die einzelnen Urkunden aufgrund einer einheitlichen Anordnung nach

§ 249 Abs. 2 StPO im Selbstleseverfahren eingeführt worden sind, ändert an

deren Eigenständigkeit nichts.

Nack Wahl Hebenstreit

Jäger RiBGH Prof. Dr. Sander befindet sich in Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift verhindert.

Nack