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BGH Beschluss vom 09.12.2009 – 2 StR 433/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 433/09

BESCHLUSS

vom

9. Dezember 2009

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Dezember 2009

gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Koblenz vom 23. Juni 2009 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkam-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-

pressung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit seiner Revision

rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das

Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

1. Die Revision macht zu Recht geltend, dass der absolute Revisions-

grund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben ist.

Das Landgericht hat für die Dauer der Vernehmung der Zeugin R.

die Entfernung des Angeklagten gemäß § 247 StPO angeordnet. Nachdem der

Angeklagte den Sitzungssaal verlassen hatte, sagte die Zeugin zur Sache aus.

Sie blieb nach richterlichem Ermessen unvereidigt und wurde anschließend ent-

lassen. Erst danach wurde der Angeklagte wieder in den Sitzungssaal geführt

und über den Inhalt der Vernehmung der Zeugin in seiner Abwesenheit infor-

miert.

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Nach ständiger Rechtsprechung des Senats, an der dieser festhält, ge-

hört die Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen nicht mehr zur Ver-

nehmung, sondern bildet einen selbständigen Verfahrensabschnitt (vgl. zuletzt

Beschluss vom 17. Juni 2009 - 2 ARs 138/09 m.w.N.). Eine angeordnete Ent-

fernung des Angeklagten nach § 247 StPO erfasst nur die eigentliche Verneh-

mung des Zeugen, nicht aber die sich anschließende Verhandlung über die Ent-

lassung. Wird ein Angeklagter - wie auch im vorliegenden Fall - erst nach der

Entlassung einer Zeugin wieder in den Sitzungssaal geführt und über den Inhalt

der Vernehmung unterrichtet, muss dies zur Aufhebung des angefochtenen Ur-

teils führen.

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2. Soweit der 5. Strafsenat die für das Verfahren bedeutsame Rechtsfra-

ge mit Datum vom 11. November 2009 dem Großen Senat für Strafsachen zur

Entscheidung vorgelegt hat (5 StR 460/08), bindet dies die vorliegende Ent-

scheidung nicht. Dass ein Anfragebeschluss nach § 132 Abs. 3 GVG diejenigen

Senate, die an der bisherigen Rechtsprechung festhalten wollen, nicht hindert,

auf dieser Grundlage weiter zu entscheiden, hat der Bundesgerichtshof unter

Hinweis auf eine fehlende Sperrwirkung (vgl. § 132 Abs. 2, 3; § 138 Abs. 1

Satz 3 GVG) bereits entschieden (BGHR GVG § 132 Anfrageverfahren 1; NStZ-

RR 2004, 281). Nichts anderes kann aber gelten, wenn die Rechtsfrage

dem Großen Senat zur Entscheidung vorgelegt worden ist. Die in dem Vorlage-

beschluss geäußerte Rechtsansicht dient der Herbeiführung einer Rechtspre-

chungsänderung, ist aber selbst noch keine bindende Entscheidung, von der

nur bei eigener Anrufung des Großen Senats abgewichen werden könnte.

Rissing-van Saan

Fischer

Roggenbuck

Schmitt

Krehl