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BGH Beschluss vom 27.09.2007 – 5 StR 230/07

5. Strafsenat

5 StR 230/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 27. September 2007 in der Strafsache gegen

wegen Unterschlagung

hier: Antrag des Verurteilten nach § 356a StPO

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2007

beschlossen:

Der den Senatsbeschluss vom 11. September 2007 betref-

fenden Antrag des Verurteilten E. nach § 356a StPO wird

auf Kosten des Verurteilten zurückgewiesen.

G r ü n d e

1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat weder zum Nach-

teil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen

dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbrin-

gen des Verurteilten übergangen. Die Schriftsätze vom 15. Juli 2007 und

3. August 2007 haben dem Senat bei seiner Beschlussfassung am 11. Sep-

tember 2007 vorgelegen.

2

Eine Begründungspflicht für diese letztinstanzliche, mit ordentlichen

Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidung bestand nicht (vgl. BGH,

Beschluss vom 22. August 2007 – 1 StR 233/07 m.N.), hier auch nicht des-

wegen, weil der Beschwerdeführer auf den Antrag des Generalbundesan-

walts erwidert hatte. Einer Vorabentscheidung über den vom Beschwerde-

führer gestellten Terminsantrag bedurfte es auch unter Berücksichtigung der

Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom

3. Mai 2007 (Newsletter Menschenrechte 2007, S. 119 f.) nicht.

Häger Gerhardt Raum

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