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BGH Beschluss vom 27.09.2007 – 5 StR 230/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 27. September 2007 in der Strafsache gegen
wegen Unterschlagung
hier: Antrag des Verurteilten nach § 356a StPO
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2007
beschlossen:
Der den Senatsbeschluss vom 11. September 2007 betref-
fenden Antrag des Verurteilten E. nach § 356a StPO wird
auf Kosten des Verurteilten zurückgewiesen.
G r ü n d e
1
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat weder zum Nach-
teil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen
dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbrin-
gen des Verurteilten übergangen. Die Schriftsätze vom 15. Juli 2007 und
3. August 2007 haben dem Senat bei seiner Beschlussfassung am 11. Sep-
tember 2007 vorgelegen.
2
Eine Begründungspflicht für diese letztinstanzliche, mit ordentlichen
Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidung bestand nicht (vgl. BGH,
Beschluss vom 22. August 2007 – 1 StR 233/07 m.N.), hier auch nicht des-
wegen, weil der Beschwerdeführer auf den Antrag des Generalbundesan-
walts erwidert hatte. Einer Vorabentscheidung über den vom Beschwerde-
führer gestellten Terminsantrag bedurfte es auch unter Berücksichtigung der
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom
3. Mai 2007 (Newsletter Menschenrechte 2007, S. 119 f.) nicht.
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