BGH Urteile vom 09.12.2009 – VIII ZR 177/07
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 9. Dezember 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Achilles und die Richterin
Dr. Fetzer
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer
des Landgerichts Hanau vom 4. Mai 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an
das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Räumung einer Wohnung in
N. , die diese seit 1988 von der Klägerin gemietet haben. In der Vergan-
genheit hatten die Parteien mehrfach über eine erhebliche, auf Baumängeln
beruhende Schimmelbildung in der Wohnung gestritten, die die Klägerin
schließlich bis Juni 2002 beseitigt haben will. Mit der am 22. Februar 2003 zu-
gestellten Klageschrift kündigte die Klägerin das Mietverhältnis wegen Zah-
lungsverzugs fristlos. Zur Begründung führte sie unter anderem aus:
"Seit August 2002 bezahlen die Beklagten überhaupt keine Miete mehr. Sie sind somit mit wenigstens zwei Mieten im Rückstand, so dass die Klägerin hiermit von ihrem Recht zur fristlosen Kündigung Gebrauch macht und diese ausspricht."
Die Beklagten haben einen Zahlungsverzug in Abrede genommen und
geltend gemacht, dass die Mangelbeseitigung erfolglos verlaufen sei, was sie
auch gegenüber der Klägerin beanstandet hätten. Angesichts der Schwere der
Mängel, die die Wohnung praktisch unbewohnbar gemacht hätten, könnten sie
die Miete zu 100 % mindern; zumindest stehe ihnen ein Zurückbehaltungsrecht
zu, das sie berechtige, die volle Miete bis zur Mangelbeseitigung zurückzuhal-
ten.
Das Amtsgericht hat ein für die Kündigung bestehendes Begründungser-
fordernis als nicht gewahrt angesehen und die Klage abgewiesen. Das Beru-
fungsgericht hat die Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils
durch ein am Schluss seiner Sitzung erlassenes Protokollurteil zur Räumung
verurteilt. Dieses besteht aus einer von allen an der Entscheidung mitwirkenden
Mitgliedern der Berufungskammer unterzeichneten Urteilsformel, die in der Sit-
zungsniederschrift in Bezug genommen und ihr als Anlage unverbunden nach-
geheftet ist. Das zunächst vorläufig aufgezeichnete und nach Fertigstellung nur
vom Vorsitzenden der Berufungskammer und der Urkundsbeamtin der Ge-
schäftsstelle unterschriebene Protokoll enthält - allerdings ohne Bezugnahme
auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils sowie ohne
eine Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen - Darlegungen zur
Abänderung des erstinstanzlichen Urteils. Im unmittelbaren Anschluss daran
stellt es die Verkündung des aus der Anlage ersichtlichen Urteils fest. Gegen
dieses (Protokoll-)Urteil wenden sich die Beklagten mit ihrer vom Senat zuge-
lassenen Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I.
Die Revision ist schon deshalb begründet, weil das angefochtene Proto-
kollurteil des Berufungsgerichts verfahrensfehlerhaft unter Verstoß gegen § 315
Abs. 1 Satz 1 ZPO erlassen worden ist, wonach das Urteil von den bei der Ent-
scheidung mitwirkenden Richtern zu unterschreiben ist. Dieser von Amts wegen
zu beachtende Verfahrensmangel kann nach Ablauf der in § 548 ZPO bezeich-
neten Frist von fünf Monaten nicht mehr durch Nachholung der fehlenden Un-
terschriften geheilt werden. Er hat zur Folge, dass es an den für eine revisions-
rechtliche Nachprüfung notwendigen Entscheidungsgründen fehlt (vgl. BGH,
Urteile vom 16. Oktober 2006 - II ZR 101/05, NJW-RR 2007, 141, Tz. 9 f.; vom
27. Januar 2006 - V ZR 243/04, NJW 2006, 1881, Tz. 15 f.).
1. Wird das Urteil eines Berufungsgerichts - wie hier - in der mündlichen
Verhandlung verkündet, besteht für das Berufungsgericht die Möglichkeit der
Absetzung eines Protokollurteils. Für dieses ist abweichend von § 315 Abs. 2
Satz 1 ZPO eine schriftliche Begründung entbehrlich, wenn die nach § 540
Abs. 1 Satz 1 ZPO an die Stelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen
tretenden Darlegungen bereits in das Sitzungsprotokoll aufgenommen worden
sind (§ 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Das ändert aber nichts an dem in § 315 Abs. 1
Satz 1 ZPO aufgestellten Erfordernis, dass das Urteil selbst von allen an der
Entscheidung mitwirkenden Richtern zu unterschreiben ist. Neben der hier nicht
gewählten Möglichkeit, dass das Sitzungsprotokoll - sofern es neben den erfor-
derlichen Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO zugleich sämtliche nach
§ 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO erforderlichen Angaben enthält - von allen mitwir-
kenden Richtern unterschrieben wird, kann ein Protokollurteil auch in der Weise
ordnungsgemäß ergehen, dass ein Urteil, welches alle nach § 313 Abs. 1 Nr. 1
bis 4 ZPO erforderlichen Bestandteile enthält, von den mitwirkenden Richtern
unterschrieben und mit dem Sitzungsprotokoll verbunden wird, um so den in-
haltlichen Bezug zu den in das Sitzungsprotokoll verlagerten Darlegungen nach
§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO herzustellen (BGH, Urteil vom 11. Juli 2007 - XII ZR
164/03, NJW-RR 2007, 1567, Tz. 8 ff.; Urteil vom 8. April 2008 - XI ZR 377/06,
WM 2008, 1331, Tz. 10 ff.; jeweils m.w.N.). In allen Fällen muss das Urteil zu-
dem schon im Zeitpunkt seiner Unterzeichnung durch die mitwirkenden Richter
in vollständiger Form abgefasst sein, so dass es nicht ausreicht, wenn die nach
§ 311 Abs. 2 ZPO für die Verkündung regelmäßig erforderliche schriftlich abge-
fasste Urteilsformel bereits von den mitwirkenden Richtern unterschrieben wur-
de und dieses Schriftstück sodann mit dem zunächst vorläufig aufgezeichneten
Sitzungsprotokoll nach dessen Herstellung verbunden wird (BGH, Urteil vom
11. Juli 2007, aaO, Tz. 11).
2. Gemessen an diesen Anforderungen ist hier ein ordnungsgemäßes
Protokollurteil nicht erlassen worden. Zwar trägt die als Anlage zur vorläufigen
Protokollaufzeichnung zu den Akten genommene und ihr unverbunden nachge-
heftete Urteilsformel die Unterschrift aller drei bei der Entscheidungsfindung
mitwirkenden Richter der Berufungskammer. Diese Anlage könnte indessen
selbst im Falle ihrer - wegen Ablaufs der in § 548 ZPO bezeichneten Frist aber
ebenfalls nicht mehr möglichen (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 2008, aaO,
Tz. 13) - Verbindung mit dem hergestellten Sitzungsprotokoll nicht zum Be-
standteil eines ordnungsgemäßen Protokollurteils werden. Denn abgesehen
von einer Kurzbezeichnung der Parteien und den Namen der mitwirkenden
Richter fehlen darin die nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO erforderlichen Anga-
ben, so dass die darauf gesetzten Unterschriften nicht den ganzen notwendigen
Inhalt des Urteils und ebenso wenig den Inhalt des erst anschließend fertig ge-
stellten Protokolls decken (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2007, aaO, Tz. 12). Das
endgültige Sitzungsprotokoll erfüllt die Anforderungen gleichfalls nicht. Es ist
nur vom Vorsitzenden der Berufungskammer (und der Urkundsbeamtin der Ge-
schäftsstelle) unterschrieben worden und enthält im Übrigen weder die nach
§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO erforderlichen Darlegungen noch die nach § 313
Abs. 1 Nr. 4 ZPO erforderliche Urteilsformel.
3. Das Berufungsurteil kann auch nicht als sogenanntes Stuhlurteil nach
§ 310 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 ZPO aufrechterhalten werden, weil es abgesehen
von seiner Lückenhaftigkeit bei den nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO erforder-
lichen Angaben entgegen § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht mit Gründen versehen
ist (§ 547 Nr. 6 ZPO), sondern nur die Urteilsformel enthält (vgl. BGH, Urteil
vom 8. April 2008, aaO, Tz. 14).
II.
Der dem Berufungsgericht unterlaufene Verfahrensfehler führt - ohne
dass es auf die von den Beklagten in sachlicher Hinsicht erhobenen Revisions-
rügen ankäme - gemäß § 547 Nr. 6, § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur
Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an
das Berufungsgericht.
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der außergerichtlichen Kos-
ten des Revisionsverfahrens auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Ball
Dr. Frellesen
Dr. Milger
Dr. Achilles
Dr. Fetzer
Vorinstanzen:
AG Hanau, Entscheidung vom 26.09.2006 - 35 C 110/03 - 15 -
LG Hanau, Entscheidung vom 04.05.2007 - 2 S 340/06 -