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BGH Urteile vom 09.12.2009 – VIII ZR 177/07

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 9. Dezember 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 9. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter

Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Achilles und die Richterin

Dr. Fetzer

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer

des Landgerichts Hanau vom 4. Mai 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an

das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Räumung einer Wohnung in

N. , die diese seit 1988 von der Klägerin gemietet haben. In der Vergan-

genheit hatten die Parteien mehrfach über eine erhebliche, auf Baumängeln

beruhende Schimmelbildung in der Wohnung gestritten, die die Klägerin

schließlich bis Juni 2002 beseitigt haben will. Mit der am 22. Februar 2003 zu-

gestellten Klageschrift kündigte die Klägerin das Mietverhältnis wegen Zah-

lungsverzugs fristlos. Zur Begründung führte sie unter anderem aus:

"Seit August 2002 bezahlen die Beklagten überhaupt keine Miete mehr. Sie sind somit mit wenigstens zwei Mieten im Rückstand, so dass die Klägerin hiermit von ihrem Recht zur fristlosen Kündigung Gebrauch macht und diese ausspricht."

2

Die Beklagten haben einen Zahlungsverzug in Abrede genommen und

geltend gemacht, dass die Mangelbeseitigung erfolglos verlaufen sei, was sie

auch gegenüber der Klägerin beanstandet hätten. Angesichts der Schwere der

Mängel, die die Wohnung praktisch unbewohnbar gemacht hätten, könnten sie

die Miete zu 100 % mindern; zumindest stehe ihnen ein Zurückbehaltungsrecht

zu, das sie berechtige, die volle Miete bis zur Mangelbeseitigung zurückzuhal-

ten.

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Das Amtsgericht hat ein für die Kündigung bestehendes Begründungser-

fordernis als nicht gewahrt angesehen und die Klage abgewiesen. Das Beru-

fungsgericht hat die Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils

durch ein am Schluss seiner Sitzung erlassenes Protokollurteil zur Räumung

verurteilt. Dieses besteht aus einer von allen an der Entscheidung mitwirkenden

Mitgliedern der Berufungskammer unterzeichneten Urteilsformel, die in der Sit-

zungsniederschrift in Bezug genommen und ihr als Anlage unverbunden nach-

geheftet ist. Das zunächst vorläufig aufgezeichnete und nach Fertigstellung nur

vom Vorsitzenden der Berufungskammer und der Urkundsbeamtin der Ge-

schäftsstelle unterschriebene Protokoll enthält - allerdings ohne Bezugnahme

auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils sowie ohne

eine Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen - Darlegungen zur

Abänderung des erstinstanzlichen Urteils. Im unmittelbaren Anschluss daran

stellt es die Verkündung des aus der Anlage ersichtlichen Urteils fest. Gegen

dieses (Protokoll-)Urteil wenden sich die Beklagten mit ihrer vom Senat zuge-

lassenen Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg.

I.

Die Revision ist schon deshalb begründet, weil das angefochtene Proto-

kollurteil des Berufungsgerichts verfahrensfehlerhaft unter Verstoß gegen § 315

Abs. 1 Satz 1 ZPO erlassen worden ist, wonach das Urteil von den bei der Ent-

scheidung mitwirkenden Richtern zu unterschreiben ist. Dieser von Amts wegen

zu beachtende Verfahrensmangel kann nach Ablauf der in § 548 ZPO bezeich-

neten Frist von fünf Monaten nicht mehr durch Nachholung der fehlenden Un-

terschriften geheilt werden. Er hat zur Folge, dass es an den für eine revisions-

rechtliche Nachprüfung notwendigen Entscheidungsgründen fehlt (vgl. BGH,

Urteile vom 16. Oktober 2006 - II ZR 101/05, NJW-RR 2007, 141, Tz. 9 f.; vom

27. Januar 2006 - V ZR 243/04, NJW 2006, 1881, Tz. 15 f.).

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1. Wird das Urteil eines Berufungsgerichts - wie hier - in der mündlichen

Verhandlung verkündet, besteht für das Berufungsgericht die Möglichkeit der

Absetzung eines Protokollurteils. Für dieses ist abweichend von § 315 Abs. 2

Satz 1 ZPO eine schriftliche Begründung entbehrlich, wenn die nach § 540

Abs. 1 Satz 1 ZPO an die Stelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen

tretenden Darlegungen bereits in das Sitzungsprotokoll aufgenommen worden

sind (§ 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Das ändert aber nichts an dem in § 315 Abs. 1

Satz 1 ZPO aufgestellten Erfordernis, dass das Urteil selbst von allen an der

Entscheidung mitwirkenden Richtern zu unterschreiben ist. Neben der hier nicht

gewählten Möglichkeit, dass das Sitzungsprotokoll - sofern es neben den erfor-

derlichen Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO zugleich sämtliche nach

§ 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO erforderlichen Angaben enthält - von allen mitwir-

kenden Richtern unterschrieben wird, kann ein Protokollurteil auch in der Weise

ordnungsgemäß ergehen, dass ein Urteil, welches alle nach § 313 Abs. 1 Nr. 1

bis 4 ZPO erforderlichen Bestandteile enthält, von den mitwirkenden Richtern

unterschrieben und mit dem Sitzungsprotokoll verbunden wird, um so den in-

haltlichen Bezug zu den in das Sitzungsprotokoll verlagerten Darlegungen nach

§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO herzustellen (BGH, Urteil vom 11. Juli 2007 - XII ZR

164/03, NJW-RR 2007, 1567, Tz. 8 ff.; Urteil vom 8. April 2008 - XI ZR 377/06,

WM 2008, 1331, Tz. 10 ff.; jeweils m.w.N.). In allen Fällen muss das Urteil zu-

dem schon im Zeitpunkt seiner Unterzeichnung durch die mitwirkenden Richter

in vollständiger Form abgefasst sein, so dass es nicht ausreicht, wenn die nach

§ 311 Abs. 2 ZPO für die Verkündung regelmäßig erforderliche schriftlich abge-

fasste Urteilsformel bereits von den mitwirkenden Richtern unterschrieben wur-

de und dieses Schriftstück sodann mit dem zunächst vorläufig aufgezeichneten

Sitzungsprotokoll nach dessen Herstellung verbunden wird (BGH, Urteil vom

11. Juli 2007, aaO, Tz. 11).

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2. Gemessen an diesen Anforderungen ist hier ein ordnungsgemäßes

Protokollurteil nicht erlassen worden. Zwar trägt die als Anlage zur vorläufigen

Protokollaufzeichnung zu den Akten genommene und ihr unverbunden nachge-

heftete Urteilsformel die Unterschrift aller drei bei der Entscheidungsfindung

mitwirkenden Richter der Berufungskammer. Diese Anlage könnte indessen

selbst im Falle ihrer - wegen Ablaufs der in § 548 ZPO bezeichneten Frist aber

ebenfalls nicht mehr möglichen (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 2008, aaO,

Tz. 13) - Verbindung mit dem hergestellten Sitzungsprotokoll nicht zum Be-

standteil eines ordnungsgemäßen Protokollurteils werden. Denn abgesehen

von einer Kurzbezeichnung der Parteien und den Namen der mitwirkenden

Richter fehlen darin die nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO erforderlichen Anga-

ben, so dass die darauf gesetzten Unterschriften nicht den ganzen notwendigen

Inhalt des Urteils und ebenso wenig den Inhalt des erst anschließend fertig ge-

stellten Protokolls decken (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2007, aaO, Tz. 12). Das

endgültige Sitzungsprotokoll erfüllt die Anforderungen gleichfalls nicht. Es ist

nur vom Vorsitzenden der Berufungskammer (und der Urkundsbeamtin der Ge-

schäftsstelle) unterschrieben worden und enthält im Übrigen weder die nach

§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO erforderlichen Darlegungen noch die nach § 313

Abs. 1 Nr. 4 ZPO erforderliche Urteilsformel.

8

3. Das Berufungsurteil kann auch nicht als sogenanntes Stuhlurteil nach

§ 310 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 ZPO aufrechterhalten werden, weil es abgesehen

von seiner Lückenhaftigkeit bei den nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO erforder-

lichen Angaben entgegen § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht mit Gründen versehen

ist (§ 547 Nr. 6 ZPO), sondern nur die Urteilsformel enthält (vgl. BGH, Urteil

vom 8. April 2008, aaO, Tz. 14).

II.

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Der dem Berufungsgericht unterlaufene Verfahrensfehler führt - ohne

dass es auf die von den Beklagten in sachlicher Hinsicht erhobenen Revisions-

rügen ankäme - gemäß § 547 Nr. 6, § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur

Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an

das Berufungsgericht.

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Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der außergerichtlichen Kos-

ten des Revisionsverfahrens auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Ball

Dr. Frellesen

Dr. Milger

Dr. Achilles

Dr. Fetzer

Vorinstanzen:

AG Hanau, Entscheidung vom 26.09.2006 - 35 C 110/03 - 15 -

LG Hanau, Entscheidung vom 04.05.2007 - 2 S 340/06 -