BGH Versäumnisurteil vom 08.04.2008 – XI ZR 377/06
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
Verkündet am: 8. April 2008 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja _____________________
Die fehlende Verbindung eines sog. Protokollurteils, das lediglich die nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO erforderlichen Bestandteile enthält, mit dem Verhandlungsprotokoll, das die Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO umfasst, kann nicht mehr nachgeholt werden, wenn die für die Einlegung eines Rechtsmittels längste Frist von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils abgelaufen ist.
BGH, Versäumnisurteil vom 8. April 2008 - XI ZR 377/06 - OLG Saarbrücken LG Saarbrücken
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 8. April 2008 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzen-
den und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Dr. Grüneberg und
Maihold
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des
8. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts
vom 12. Oktober 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, eine Bank, nimmt den Beklagten aus einer Bürg-
schaft in Anspruch.
Der Beklagte übernahm mit schriftlicher Erklärung vom 13. März
2002 gegenüber der Klägerin eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis
zum Betrag von 21.000 € zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und
bedingten Forderungen der Klägerin gegen die Tochter des Beklagten
und deren Ehemann aus der Kontoüberziehung von drei im Einzelnen
bezeichneten Konten. Nachdem die von den Hauptschuldnern zur Ablö-
sung der verbürgten Verbindlichkeiten beabsichtigte Aufnahme eines
Existenzgründungsdarlehens aus unter den Parteien umstrittenen Um-
ständen nicht zustande kam, kündigte die Klägerin gegenüber der Toch-
ter des Beklagten mit Schreiben vom 28. November 2003 das gesamte
Kreditverhältnis aus wichtigem Grund und stellte ihre Forderungen fällig.
Die Klägerin behauptet einen Sollstand der drei Konten von insge-
samt 30.967,61 €. Mit der Klage verlangt sie von dem Beklagten die Zah-
lung von 21.000 € aus der Bürgschaft.
Das Landgericht hat die Klage zugesprochen. Das Oberlandesge-
richt hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Das am Schluss
des Termins, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist,
verkündete Urteil enthält neben dem vollständigen Rubrum lediglich die
Urteilsformel und die Unterschriften der Richter. Das Sitzungsprotokoll,
das von der Vorsitzenden des Berufungszivilsenats und einer Justizan-
gestellten unterschrieben worden ist, nimmt das Urteil, mit dem es nicht
verbunden ist, einen beigefügten Tatbestand und einen vor der Sitzung
erteilten Hinweis in Bezug. In diesem hatte das Berufungsgericht den
Parteien nach Vorberatung mit näherer Begründung mitgeteilt, dass die
Berufung des Beklagten keine Aussicht auf Erfolg habe.
Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte
seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
Da die Klägerin in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger
Ladung zum Termin nicht vertreten war, war über die Revision des Be-
klagten durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine
Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37,
79, 81).
Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des Berufungs-
urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
I.
Auf die Revisionsrüge des Beklagten unterliegt das Urteil des Beru-
fungsgerichts bereits deshalb der Aufhebung, weil das Berufungsurteil
nicht den Anforderungen des § 540 Abs. 1 ZPO entspricht.
1. Bei dem Berufungsurteil handelt es sich um ein sog. Protokollur-
teil nach § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
a) Ein Protokollurteil bedarf keiner Begründung, wenn die nach
§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO an die Stelle von Tatbestand und Entschei-
dungsgründen tretenden Darlegungen bereits in das Sitzungsprotokoll
aufgenommen worden sind (§ 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Es kann prozess-
ordnungsgemäß in der Weise ergehen, dass ein Urteil, welches alle nach
§ 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO erforderlichen Bestandteile enthält, von den
mitwirkenden Richtern unterschrieben und mit dem Sitzungsprotokoll
verbunden wird, um so den inhaltlichen Bezug zu den in das Sitzungs-
protokoll "ausgelagerten" Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO
herzustellen (BGHZ 158, 37, 41; BGH, Urteile vom 28. September 2004
- VI ZR 362/03, NJW 2005, 830, 831, vom 23. November 2006 - I ZR
276/03, WM 2007, 1192, 1193 Tz. 16 und vom 11. Juli 2007 - XII ZR
164/03, NJW-RR 2007, 1567 Tz. 9). Da die Frist zur Einlegung der Revi-
sion oder der Nichtzulassungsbeschwerde mit der Zustellung des in voll-
ständiger Form abgefassten Urteils beginnt (§§ 548, 544 Abs. 1 Satz 2
ZPO), sind in diesem Fall sowohl das Urteil als auch das Protokoll zuzu-
stellen (BGH, Urteil vom 11. Juli 2007 aaO).
Eine andere Möglichkeit besteht darin, dass das Sitzungsprotokoll
- sofern es neben den erforderlichen Darlegungen nach § 540 Abs. 1
Satz 1 ZPO zugleich sämtliche nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO erfor-
derlichen Angaben enthält - von allen mitwirkenden Richtern unter-
schrieben wird. Dann stellt diese Urkunde zugleich die Sitzungsnieder-
schrift und das vollständige Urteil dar (BGH, Urteil vom 11. Juli 2007
- XII ZR 164/03, NJW-RR 2007, 1567 Tz. 10).
b) Ein ordnungsgemäßes Protokollurteil ist hier auf keinem dieser
beiden möglichen Wege erstellt worden, wobei vorliegend nur die erste
Möglichkeit in Betracht kommt. Das mit den Angaben nach § 313 Abs. 1
Nr. 1 bis 4 ZPO und mit der Unterschrift der Richter (§ 315 Abs. 1 Satz 1
ZPO) versehene Urteil enthält weder die Berufungsanträge noch die
Feststellungen und Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO, so dass
dem Revisionsgericht anhand der dort enthaltenen Angaben eine Über-
prüfung des angefochtenen Urteils nicht möglich ist. Diese Angaben ent-
halten lediglich das Sitzungsprotokoll und der in Bezug genommene
"Tatbestand". Diese Urkunden sind aber mit dem Protokollurteil nicht ver-
bunden worden (vgl. hierzu BGHZ 158, 37, 41; BGH, Urteil vom 28. Sep-
tember 2004 - VI ZR 362/03, NJW 2005, 830, 831; BGH, Beschluss vom
2. Mai 2007 - XII ZR 87/05, FamRZ 2007, 1314, 1315 Tz. 16). Auf diese
Verbindung kann nur verzichtet werden, wenn das Protokollurteil die in
das Protokoll aufgenommenen Feststellungen und Darlegungen nach
§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO ebenfalls enthält (vgl. BGH, Urteil vom 23. No-
vember 2006 - I ZR 276/03, WM 2007, 1192, 1193 Tz. 16); dies ist je-
doch hier nicht der Fall.
c) Im vorliegenden Fall kann die Verbindung der Urkunden nicht
mehr nachgeholt werden, weil seit der Verkündung des Urteils mehr als
fünf Monate verstrichen sind. Insoweit gilt dieselbe Einschränkung wie
beim Nachholen einer fehlenden richterlichen Unterschrift (vgl. hierzu
BGH, Urteile vom 16. Oktober 2006 - II ZR 101/05, WM 2007, 806, 807
Tz. 9 und vom 11. Juli 2007 - XII ZR 164/03, NJW-RR 2007, 1567, 1568
Tz. 14, jeweils m.w.Nachw.). Mit der Fristenregelung der §§ 517, 548
ZPO wird die Zeit für die nachträgliche Abfassung, Unterzeichnung und
Übergabe an die Geschäftsstelle des bei der Verkündung noch nicht
vollständig abgefassten Urteils begrenzt; darin kommt die gesetzliche
Wertung zum Ausdruck, Fehlerinnerungen der an der Entscheidung be-
teiligten Richter zu vermeiden und damit zur Rechtssicherheit beizutra-
gen (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Be-
schluss vom 27. April 1993, GmS-OGB 1/92, NJW 1993, 2603, 2604;
BGH, Urteil vom 27. Januar 2006 - V ZR 243/04, WM 2006, 1822, 1823
Tz. 14). Dieser Zweck würde verfehlt, wenn das Nachholen der Verbin-
dung eines Urteils mit Tatbestand und Gründen auch noch nach dem Ab-
lauf der 5-Monats-Frist zulässig wäre, weil die Herstellung einer solchen
Verbindung einer nachträglichen Abfassung des Urteils gleichkäme. Die
Gefahr, dass das richterliche Erinnerungsvermögen im Einzelfall nicht
mehr ausreicht, um durch die Verbindung von Urteil und Protokoll zu do-
kumentieren, dass die Darlegungen in dem nur vom Vorsitzenden und
der Justizangestellten unterschriebenen Protokoll dem Ergebnis der Be-
ratung entsprechen, wird in dem Maß größer, in welchem der Zeitab-
stand zwischen der Urteilsberatung und der nachgeholten Verbindung
des Urteils mit dem Protokoll zunimmt.
2. Das Berufungsurteil kann auch nicht als Stuhlurteil nach § 310
Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 ZPO aufrechterhalten werden, weil es entgegen
§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht mit Gründen versehen ist (§ 547 Nr. 6
ZPO), sondern nur die Urteilsformel enthält (vgl. BGHZ 158, 37, 43).
II.
Das angefochtene Urteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1
ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Joeres Müller Ellenberger
Grüneberg Maihold
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 04.08.2005 - 14 O 468/04 -
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 12.10.2006 - 8 U 485/05-136- -