Rechtsprechung / BGH

BGH Versäumnisurteil vom 08.04.2008 – XI ZR 377/06

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

Verkündet am: 8. April 2008 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

Die fehlende Verbindung eines sog. Protokollurteils, das lediglich die nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO erforderlichen Bestandteile enthält, mit dem Verhandlungsprotokoll, das die Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO umfasst, kann nicht mehr nachgeholt werden, wenn die für die Einlegung eines Rechtsmittels längste Frist von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils abgelaufen ist.

BGH, Versäumnisurteil vom 8. April 2008 - XI ZR 377/06 - OLG Saarbrücken LG Saarbrücken

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 8. April 2008 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzen-

den und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Dr. Grüneberg und

Maihold

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des

8. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts

vom 12. Oktober 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin, eine Bank, nimmt den Beklagten aus einer Bürg-

schaft in Anspruch.

Der Beklagte übernahm mit schriftlicher Erklärung vom 13. März

2002 gegenüber der Klägerin eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis

zum Betrag von 21.000 € zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und

bedingten Forderungen der Klägerin gegen die Tochter des Beklagten

und deren Ehemann aus der Kontoüberziehung von drei im Einzelnen

bezeichneten Konten. Nachdem die von den Hauptschuldnern zur Ablö-

sung der verbürgten Verbindlichkeiten beabsichtigte Aufnahme eines

Existenzgründungsdarlehens aus unter den Parteien umstrittenen Um-

ständen nicht zustande kam, kündigte die Klägerin gegenüber der Toch-

ter des Beklagten mit Schreiben vom 28. November 2003 das gesamte

Kreditverhältnis aus wichtigem Grund und stellte ihre Forderungen fällig.

Die Klägerin behauptet einen Sollstand der drei Konten von insge-

samt 30.967,61 €. Mit der Klage verlangt sie von dem Beklagten die Zah-

lung von 21.000 € aus der Bürgschaft.

Das Landgericht hat die Klage zugesprochen. Das Oberlandesge-

richt hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Das am Schluss

des Termins, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist,

verkündete Urteil enthält neben dem vollständigen Rubrum lediglich die

Urteilsformel und die Unterschriften der Richter. Das Sitzungsprotokoll,

das von der Vorsitzenden des Berufungszivilsenats und einer Justizan-

gestellten unterschrieben worden ist, nimmt das Urteil, mit dem es nicht

verbunden ist, einen beigefügten Tatbestand und einen vor der Sitzung

erteilten Hinweis in Bezug. In diesem hatte das Berufungsgericht den

Parteien nach Vorberatung mit näherer Begründung mitgeteilt, dass die

Berufung des Beklagten keine Aussicht auf Erfolg habe.

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Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte

seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

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Da die Klägerin in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger

Ladung zum Termin nicht vertreten war, war über die Revision des Be-

klagten durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine

Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37,

79, 81).

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Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des Berufungs-

urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

I.

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Auf die Revisionsrüge des Beklagten unterliegt das Urteil des Beru-

fungsgerichts bereits deshalb der Aufhebung, weil das Berufungsurteil

nicht den Anforderungen des § 540 Abs. 1 ZPO entspricht.

1. Bei dem Berufungsurteil handelt es sich um ein sog. Protokollur-

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a) Ein Protokollurteil bedarf keiner Begründung, wenn die nach

§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO an die Stelle von Tatbestand und Entschei-

dungsgründen tretenden Darlegungen bereits in das Sitzungsprotokoll

aufgenommen worden sind (§ 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Es kann prozess-

ordnungsgemäß in der Weise ergehen, dass ein Urteil, welches alle nach

§ 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO erforderlichen Bestandteile enthält, von den

mitwirkenden Richtern unterschrieben und mit dem Sitzungsprotokoll

verbunden wird, um so den inhaltlichen Bezug zu den in das Sitzungs-

protokoll "ausgelagerten" Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO

herzustellen (BGHZ 158, 37, 41; BGH, Urteile vom 28. September 2004

- VI ZR 362/03, NJW 2005, 830, 831, vom 23. November 2006 - I ZR

276/03, WM 2007, 1192, 1193 Tz. 16 und vom 11. Juli 2007 - XII ZR

164/03, NJW-RR 2007, 1567 Tz. 9). Da die Frist zur Einlegung der Revi-

sion oder der Nichtzulassungsbeschwerde mit der Zustellung des in voll-

ständiger Form abgefassten Urteils beginnt (§§ 548, 544 Abs. 1 Satz 2

ZPO), sind in diesem Fall sowohl das Urteil als auch das Protokoll zuzu-

stellen (BGH, Urteil vom 11. Juli 2007 aaO).

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Eine andere Möglichkeit besteht darin, dass das Sitzungsprotokoll

- sofern es neben den erforderlichen Darlegungen nach § 540 Abs. 1

Satz 1 ZPO zugleich sämtliche nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO erfor-

derlichen Angaben enthält - von allen mitwirkenden Richtern unter-

schrieben wird. Dann stellt diese Urkunde zugleich die Sitzungsnieder-

schrift und das vollständige Urteil dar (BGH, Urteil vom 11. Juli 2007

- XII ZR 164/03, NJW-RR 2007, 1567 Tz. 10).

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b) Ein ordnungsgemäßes Protokollurteil ist hier auf keinem dieser

beiden möglichen Wege erstellt worden, wobei vorliegend nur die erste

Möglichkeit in Betracht kommt. Das mit den Angaben nach § 313 Abs. 1

Nr. 1 bis 4 ZPO und mit der Unterschrift der Richter (§ 315 Abs. 1 Satz 1

ZPO) versehene Urteil enthält weder die Berufungsanträge noch die

Feststellungen und Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO, so dass

dem Revisionsgericht anhand der dort enthaltenen Angaben eine Über-

prüfung des angefochtenen Urteils nicht möglich ist. Diese Angaben ent-

halten lediglich das Sitzungsprotokoll und der in Bezug genommene

"Tatbestand". Diese Urkunden sind aber mit dem Protokollurteil nicht ver-

bunden worden (vgl. hierzu BGHZ 158, 37, 41; BGH, Urteil vom 28. Sep-

tember 2004 - VI ZR 362/03, NJW 2005, 830, 831; BGH, Beschluss vom

2. Mai 2007 - XII ZR 87/05, FamRZ 2007, 1314, 1315 Tz. 16). Auf diese

Verbindung kann nur verzichtet werden, wenn das Protokollurteil die in

das Protokoll aufgenommenen Feststellungen und Darlegungen nach

§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO ebenfalls enthält (vgl. BGH, Urteil vom 23. No-

vember 2006 - I ZR 276/03, WM 2007, 1192, 1193 Tz. 16); dies ist je-

doch hier nicht der Fall.

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c) Im vorliegenden Fall kann die Verbindung der Urkunden nicht

mehr nachgeholt werden, weil seit der Verkündung des Urteils mehr als

fünf Monate verstrichen sind. Insoweit gilt dieselbe Einschränkung wie

beim Nachholen einer fehlenden richterlichen Unterschrift (vgl. hierzu

BGH, Urteile vom 16. Oktober 2006 - II ZR 101/05, WM 2007, 806, 807

Tz. 9 und vom 11. Juli 2007 - XII ZR 164/03, NJW-RR 2007, 1567, 1568

Tz. 14, jeweils m.w.Nachw.). Mit der Fristenregelung der §§ 517, 548

ZPO wird die Zeit für die nachträgliche Abfassung, Unterzeichnung und

Übergabe an die Geschäftsstelle des bei der Verkündung noch nicht

vollständig abgefassten Urteils begrenzt; darin kommt die gesetzliche

Wertung zum Ausdruck, Fehlerinnerungen der an der Entscheidung be-

teiligten Richter zu vermeiden und damit zur Rechtssicherheit beizutra-

gen (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Be-

schluss vom 27. April 1993, GmS-OGB 1/92, NJW 1993, 2603, 2604;

BGH, Urteil vom 27. Januar 2006 - V ZR 243/04, WM 2006, 1822, 1823

Tz. 14). Dieser Zweck würde verfehlt, wenn das Nachholen der Verbin-

dung eines Urteils mit Tatbestand und Gründen auch noch nach dem Ab-

lauf der 5-Monats-Frist zulässig wäre, weil die Herstellung einer solchen

Verbindung einer nachträglichen Abfassung des Urteils gleichkäme. Die

Gefahr, dass das richterliche Erinnerungsvermögen im Einzelfall nicht

mehr ausreicht, um durch die Verbindung von Urteil und Protokoll zu do-

kumentieren, dass die Darlegungen in dem nur vom Vorsitzenden und

der Justizangestellten unterschriebenen Protokoll dem Ergebnis der Be-

ratung entsprechen, wird in dem Maß größer, in welchem der Zeitab-

stand zwischen der Urteilsberatung und der nachgeholten Verbindung

des Urteils mit dem Protokoll zunimmt.

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2. Das Berufungsurteil kann auch nicht als Stuhlurteil nach § 310

Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 ZPO aufrechterhalten werden, weil es entgegen

§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht mit Gründen versehen ist (§ 547 Nr. 6

ZPO), sondern nur die Urteilsformel enthält (vgl. BGHZ 158, 37, 43).

II.

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Das angefochtene Urteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1

ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das

Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Joeres Müller Ellenberger

Grüneberg Maihold

Vorinstanzen:

LG Saarbrücken, Entscheidung vom 04.08.2005 - 14 O 468/04 -

OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 12.10.2006 - 8 U 485/05-136- -