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BGH Beschluss vom 10.12.2009 – I ZB 36/09

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Dezember 2009

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

a) Der Schuldner kann seinen Widerspruch nach § 900 Abs. 4 ZPO auch dar- auf stützen, dass die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung für ihn eine sittenwidrige Härte i.S. von § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO bedeute.

b) Der Umstand, dass dem Schuldner im Falle der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO der Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft droht, rechtfertigt nicht ohne weiteres die Annahme einer mit den guten Sitten unvereinbaren Härte i.S. von § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO.

BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - I ZB 36/09 - LG Gießen

AG Gießen

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2009

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant,

Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts

Gießen - 7. Zivilkammer - vom 6. April 2009 wird auf Kosten des

Schuldners zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

1.500 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Gläubigerin betreibt gegen den als Rechtsanwalt tätigen Schuldner

aus dem Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts Meiningen vom 15. August

2007 (Az.: 2 O 731/07), mit dem der Schuldner gesamtschuldnerisch zur Zah-

lung von 20.121,56 € nebst Zinsen verurteilt wurde, die Zwangsvollstreckung.

Am 6. September 2007 erteilte sie dem Gerichtsvollzieher einen Zwangsvoll-

streckungsauftrag verbunden mit dem Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen

Versicherung. Nachdem der Gerichtsvollzieher den Schuldner weder am 11.

noch am 20. September 2007 in seiner Wohnung angetroffen hatte, blieb auch

der gemäß § 807 Abs. 1 Nr. 4 ZPO fristgemäß angekündigte weitere Vollstre-

ckungsversuch am 27. September 2007 erfolglos. Ab dem 29. Oktober 2007

leistete der Schuldner mehrere Raten in Höhe von jeweils 1.000 € an den Ge-

richtsvollzieher. Die letzte Zahlung erfolgte am 13. Oktober 2008. Zu diesem

Zeitpunkt betrug die restliche Forderung der Gläubigerin noch 14.687,97 €

nebst Zinsen. Da weitere Zahlungen des Schuldners ausblieben, beantragte die

Gläubigerin, dem Schuldner die eidesstattliche Versicherung abzunehmen.

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Der Gerichtsvollzieher hat daraufhin Termin zur Abgabe der eidesstattli-

chen Versicherung auf den 23. Januar 2009 bestimmt. In diesem Termin hat

der Schuldner gemäß § 900 Abs. 4 i.V. mit § 765a ZPO Widerspruch gegen die

Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erhoben und

zugleich Terminsaufhebung beantragt. Zur Begründung hat er geltend gemacht,

er habe mit der Gläubigerin eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen. Die Ab-

gabe der eidesstattlichen Versicherung stelle für ihn eine mit den guten Sitten

nicht zu vereinbarende Härte dar. Er müsse im Falle der Abgabe der eidesstatt-

lichen Versicherung mit einem Widerruf seiner Zulassung als Rechtsanwalt

rechnen. Er werde die noch offene Forderung auch künftig durch Ratenzahlun-

gen erfüllen.

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Das Vollstreckungsgericht hat den Widerspruch des Schuldners zurück-

gewiesen. Seine dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblie-

ben.

Mit der - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde ver-

folgt der Schuldner seinen Widerspruch und seinen Antrag auf Terminsaufhe-

bung weiter. Die Gläubigerin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

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II. Die aufgrund ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte

(§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässige

Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Abgabe der eidesstatt-

lichen Versicherung stelle für den Schuldner keine mit den guten Sitten unver-

einbare Härte i.S. von § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO dar. Bei § 765a Abs. 1 ZPO

handele es sich um eine eng auszulegende Ausnahmeregelung, die nur in ganz

besonders gelagerten Fällen zur Anwendung komme. Die für die Beurteilung

des Falls maßgeblichen Umstände müssten eindeutig sein und derart stark zu-

gunsten des Schuldners sprechen, dass für Zweifel kein Raum bleibe. Ein sol-

cher Ausnahmefall liege hier nicht vor.

7

Der Schuldner könne seinen Widerspruch nicht mit Erfolg auf den dro-

henden Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft stützen. Ein Wider-

ruf träfe den Schuldner zwar besonders hart, weil er dessen gegenwärtige be-

rufliche Existenz vernichtete. Hierin liege aber kein Einzelfall, in dem die Geset-

zesanwendung zu einem untragbaren Ergebnis i.S. von § 765a Abs. 1 ZPO

führte. Das Gesetz sehe diese Rechtsfolge in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ganz

allgemein für den Fall vor, dass es gemäß § 915 ZPO zur Eintragung eines

Rechtsanwalts in das Schuldnerverzeichnis komme. Die Erklärung des Schuld-

ners, zu weiteren Ratenzahlungen bereit zu sein, rechtfertige ebenfalls nicht die

Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 765a Abs. 1 ZPO, da er seine Zah-

lungen seit Oktober 2008 ohne Angabe von Gründen eingestellt habe, obwohl

die Restforderung noch mehr als 14.687,97 € betrage. Ebenso wenig könne der

Widerspruch erfolgreich darauf gestützt werden, dass die Zwangsvollstreckung

wegen der von der Gläubigerin bewilligten Ratenzahlung gemäß § 775 Nr. 4

ZPO eingestellt worden sei, da ein Einstellungsbeschluss im Sinne dieser Vor-

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schrift bislang nicht ergangen sei. Die Gläubigerin müsse schließlich auch keine

- wie vom Schuldner angeboten - außerhalb des Zwangsvollstreckungsverfah-

rens abgegebene Vermögensaufstellung akzeptieren.

2. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbe-

schwerde haben keinen Erfolg.

a) Mit Recht hat das Beschwerdegericht die Begründetheit des Wider-

spruchs des Schuldners gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattli-

chen Versicherung bezogen auf den Zeitpunkt seiner neu zu treffenden Ent-

scheidung geprüft. Die Beschwerdeinstanz ist eine vollwertige zweite Tatsa-

cheninstanz (§ 571 Abs. 2 ZPO; vgl. BGHZ 169, 17 Tz. 19; BGH, Beschl. v.

27.3.2008 - IX ZB 144/07, ZIP 2008, 1034 Tz. 6; Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl.,

§ 571 Rdn. 3; Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 571 Rdn. 2). Dementsprechend

hat das Beschwerdegericht seiner Entscheidung rechtsfehlerfrei zugrunde ge-

legt, dass der Schuldner in der Zeit vom 19. Oktober 2008 bis 6. April 2009,

also über einen Zeitraum von mehr als fünf Monaten, keine Raten zur Erfüllung

der titulierten Forderung mehr an die Gläubigerin gezahlt hatte.

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b) Auf dieser tatsächlichen Grundlage hat das Beschwerdegericht den

Widerspruch des Schuldners gegen seine Verpflichtung zur Abgabe der eides-

stattlichen Versicherung nach § 807 Abs. 1 Nr. 4 ZPO mit Recht für unbegrün-

det erachtet.

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aa) Das Beschwerdegericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass

der Schuldner einen Widerspruch nach § 900 Abs. 4 Satz 1 ZPO auch darauf

stützen kann, dass die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung für ihn eine

sittenwidrige Härte i.S. von § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO bedeute (vgl. Zöller/

Stöber aaO § 900 Rdn. 22; MünchKomm.ZPO/Eickmann, 3. Aufl., § 900

Rdn. 22; Prütting/Gehrlein/Olzen, ZPO, § 890 Rdn. 50).

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bb) Zutreffend hat das Beschwerdegericht auch angenommen, dass

§ 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist. Der Ge-

setzgeber hat mit der restriktiven Fassung der Vorschrift klargestellt, dass nicht

jede Vollstreckungsmaßnahme, die für den Schuldner eine unbillige Härte be-

deutet, die Anwendung der Härteklausel rechtfertigt. Anwendbar ist die Be-

stimmung nur dann, wenn im Einzelfall das Vorgehen des Gläubigers nach Ab-

wägung der beiderseitigen Belange zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis

führt (vgl. BGHZ 44, 138, 143; 161, 371, 374; Zöller/Stöber aaO § 765a

Rdn. 5 ff.;

Musielak/Lackmann

aaO

§ 765a

Rdn. 5 ff.;

Prüt-

ting/Gehrlein/Scheuch

aaO § 765a Rdn. 8).

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cc) Die vom Schuldner und der Rechtsbeschwerde vorgebrachten Um-

stände sind nicht derart schwerwiegend, dass sie den vom Schuldner erhobe-

nen Widerspruch (§ 900 Abs. 4 Satz 1 ZPO) gegen die Abgabe der eidesstattli-

chen Versicherung rechtfertigen.

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(1) Mit Recht hat das Beschwerdegericht angenommen, dass eine be-

sondere Härte i.S. des § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht darin liegt, dass dem

Schuldner im Falle der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung der Widerruf

seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft droht.

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Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, dass die Interessen der Rechtsuchenden dadurch nicht gefährdet

sind. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom

Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. Die

Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO dient ausschließlich den Interessen der

Rechtsuchenden und nicht denjenigen des vermögenslos gewordenen Rechts-

anwalts. Geschützt wird damit das berechtigte Interesse des rechtsuchenden

Publikums vor der Gefahr von Vermögensschädigungen durch Einschaltung

eines vermögenslosen Rechtsanwalts. Läge in der generellen Möglichkeit des

Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft schon per se eine sittenwidri-

ge Härte, liefe die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO weitgehend leer, weil

aufgrund der Schutzvorschrift des § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO schon von vorn-

herein weder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung noch die Eröffnung

eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Rechtsanwalts erfolgen

könnte. Diese Konsequenz läuft ersichtlich dem Schutzzweck des § 14 Abs. 2

Nr. 7 BRAO zuwider.

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Das Beschwerdegericht hat zudem mit Recht darauf abgestellt, dass auf-

grund des Vortrags des Schuldners nicht festgestellt werden kann, dass die

Rechtsfolge des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO durch ein Zuwarten der Gläubigerin

über einen zumutbaren Zeitraum vermieden werden könnte. Denn der Schuld-

ner hat nicht substantiiert dargelegt, zu welchem bestimmten späteren Zeit-

punkt er die titulierte Restforderung der Gläubigerin erfüllen könne. Zum Zeit-

punkt des Erlasses der Beschwerdeentscheidung waren bereits mehr als fünf

Monate seit der letzten Zahlung an die Gläubigerin vergangen.

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(2) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde des Weiteren geltend, eine

Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung scheide allein

schon mit Blick auf die zwischen der Gläubigerin und dem Schuldner fortbeste-

hende Ratenzahlungsabrede aus. Entgegen der Auffassung der Rechtsbe-

schwerde hatte das Beschwerdegericht bezogen auf den Zeitpunkt seiner neu

zu treffenden Entscheidung zu prüfen, ob der Widerspruch des Schuldners ge-

gen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung begründet

ist (s.o. unter II 2 a). Bei Erlass der Entscheidung des Beschwerdegerichts hat

eine Ratenzahlungsabrede zwischen der Gläubigerin und dem Schuldner nicht

mehr bestanden, weil die Gläubigerin von einer solchen Vereinbarung jedenfalls

mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 9. Februar 2009 aufgrund

der ausgebliebenen Ratenzahlungen des Schuldners über einen Zeitraum von

etwa vier Monaten wirksam zurückgetreten war. Denn im Schriftsatz der Gläu-

bigerin vom 9. Februar 2009 heißt es, bei dem bestehenden Ratenrückstand

von über vier Monaten sei sie, die Gläubigerin, jedenfalls nicht mehr an die Ra-

tenzahlungsvereinbarung gebunden.

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(3) Da zumindest zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdege-

richts keine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung mehr bestanden hat, kann

der Schuldner seiner Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versiche-

rung auch nicht § 775 Nr. 4 ZPO mit Erfolg entgegenhalten.

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(4) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann der Schuldner

seinen Widerspruch auch nicht erfolgreich darauf stützen, dass er ausdrücklich

bereit ist, der Gläubigerin außerhalb des gerichtlichen Verfahrens Auskunft zu

erteilen und die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Auskünfte an Eides statt

zu versichern. Das Beschwerdegericht hat mit Recht angenommen, dass die

Gläubigerin das Angebot des Schuldners nicht zu akzeptieren braucht, da nur

die eidesstattliche Versicherung nach den § 807 Abs. 1, §§ 899 ff. ZPO einem

Gläubiger die größtmögliche Sicherheit der Vollständigkeit und Richtigkeit der

Erklärung des Schuldners bietet (vgl. Musielak/Becker aaO § 807 Rdn. 7 a.E.;

Zöller/Stöber aaO § 807 Rdn. 39 m.w.N.).

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Bornkamm Pokrant Schaffert

Bergmann Koch

Vorinstanzen:

AG Gießen, Entscheidung vom 26.02.2009 - 41 M 10166/09 -

LG Gießen, Entscheidung vom 06.04.2009 - 7 T 116/09 -