Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.12.2009 – IX ZB 103/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Dezember 2009

in dem Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Pape

am 10. Dezember 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. Juni 2006 wird auf Kos-

ten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

33.400 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die in Großbritannien ansässigen Antragsteller hatten der Antragsgegne-

rin Käufer von ……………-Fahrzeugen vermittelt. Die von ihnen vermittelten

Kunden schlossen Kaufverträge mit der Antragsgegnerin und leisteten An-

zahlungen. In zwei Fällen nahmen die Käufer die von ihnen bestellten Fahrzeu-

ge nicht ab. Die Antragsgegnerin behielt die Anzahlungen als Schadensersatz

ein. Dem Verlangen der Antragsteller, die an ihre Kunden erstatteten Anzahlun-

gen an sie auszukehren, kam die Antragsgegnerin aus zwischen den Parteien

streitigen Gründen nicht nach. In einem Verfahren vor dem Manchester Country

Court, in dem sich die Antragsgegnerin nicht einließ, erwirkten die Antragsteller

ein Versäumnisurteil über die angezahlten Beträge.

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Die Antragsteller begehren die Zulassung des Versäumnisurteils zur

Vollstreckung in Deutschland. Die Antragsgegnerin wendet ein, der Vollstreck-

barerklärung stünden Versagungsgründe entgegen. Der Vorsitzende einer Zivil-

kammer des Landgerichts hat dem Antrag der Antragsteller stattgegeben. Die

Beschwerde der Antragsgegnerin ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich

diese mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

Rechtsmittel ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeu-

tung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitli-

chen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-

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1. Auf das Verfahren findet die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates

über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung

von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000

(EuGVVO) gemäß Art. 66 Abs. 1 EuGVVO Anwendung.

2. Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-

chung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) greift entgegen der Auffassung der

Rechtsbeschwerde nicht ein. Der Bundesgerichtshof entscheidet in ständiger

Rechtsprechung, dass der Antragsgegner, der sich im Ausland nicht eingelas-

sen hat, im Anerkennungsverfahren die Rüge erheben kann, das Urteil sei

durch vorsätzlich falschen Prozessvortrag erschlichen worden (BGHZ 141, 286,

306 f; BGH, Beschl. v. 6. Mai 2004 - IX ZB 43/03, WM 2004, 1391, 1393 f).

Dem ist das Beschwerdegericht gefolgt. Es hat auf dem Boden dieser Recht-

sprechung entschieden, der Vortrag der Antragsgegnerin reiche nicht aus, um

einen Sachverhalt im Einzelnen konkret nachvollziehbar zu beschreiben, der

geeignet sei, den erhobenen Betrugsvorwurf zu belegen. Auch dies widerspricht

der Rechtsprechung des Senats nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Mai 2004 aaO).

Das Anerkenntnisverfahren soll keinesfalls zu einer Nachprüfung der ausländi-

schen Entscheidung in der Sache führen. An das Vorbringen des Antragsgeg-

ners in den Tatsacheninstanzen, mit denen dieser seinen Betrugsvorwurf bele-

gen will, sind deshalb hohe Anforderungen zu stellen.

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Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Beschwerdegericht keine

überzogenen Anforderungen an die Darlegungen der Antragsgegnerin gestellt,

die deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen könnten. Die in der Rechts-

beschwerdebegründung vertretene Auffassung, das Vorbringen in den Schrift-

sätzen vom 6. Februar und 2. Mai 2006 und der vorgelegte vorprozessuale

Schriftverkehr hätten ausgereicht, um den Betrugsvorwurf konkret und im Ein-

zelnen nachvollziehbar zu beschreiben, trifft nicht zu. Der Vortrag der Antrags-

gegnerin läuft letztlich nur auf das Bestreiten einer Rückzahlungsabrede, über

die vor dem Ausgangsgericht hätte Beweis erhoben werden müssen, hinaus.

Die tatrichterliche Würdigung, ein Prozessbetrug sei nicht hinreichend darge-

legt, ist hinzunehmen.

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3. Zwar weicht die Auffassung des Prozessgerichts, der Vorwurf des Pro-

zessbetrugs könne im Anerkennungsverfahren nicht erhoben werden, wenn

gegen das angeblich betrügerisch erlangte Urteil vor den Gerichten des Erlass-

staates ein Rechtsbehelf eingelegt werden könne oder hätte eingelegt werden

können, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab (vgl. BGH, Beschl. v.

6. Mai 2004, aaO). Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

reicht es aus, dass sich der Antragsgegner - wie hier - im Ausland nicht einge-

lassen hat. Hierauf kommt es aber im Ergebnis nicht an. Aufgrund des Fehlens

ausreichender Darlegungen zum Prozessbetrug kann dahingestellt bleiben, ob

die Antragsgegnerin gegen das Versäumnisurteil einen Rechtsbehelf hätte ein-

legen müssen.

Ganter Raebel Kayser

Lohmann Pape

Vorinstanzen:

LG Stuttgart, Entscheidung vom 27.12.2005 - 17 O 640/05 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01.06.2006 - 5 W 9/06 -