BGH Beschluss vom 10.12.2009 – IX ZB 143/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Dezember 2009
in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 10. Dezember 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juli 2007 wird
auf Kosten der Antragstellerinnen als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
400.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerinnen begehren die Vollstreckbarerklärung eines Arrest-
beschlusses, den ein Gericht in Lucca/Italien am 16. April 2007 ohne vorherige
Anhörung der Antragsgegner erlassen hat. Mit Beschluss vom 24. April 2007
hat der Vorsitzende einer Zivilkammer des Landgerichts diesen Beschluss für
vollstreckbar erklärt. Auf Beschwerde der Antragsgegner hat das Oberlandes-
gericht ihn aufgehoben. Mit ihrer dagegen gerichteten Rechtsbeschwerde
möchten die Antragstellerinnen die Wiederherstellung der landgerichtlichen
Entscheidung erreichen.
II.
Gründe, die zur Nichtigkeit der Entscheidung des Beschwerdegerichts
führen, liegen entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht vor. Ge-
mäß § 11 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 2 AVAG, § 78 Abs. 3 ZPO kann die Be-
schwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung über den
Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle eingelegt werden. Anwaltszwang für die Einlegung der Be-
schwerde besteht mithin nicht. Die Antragstellerinnen konnten sich durch einen
beim Oberlandesgericht nicht zugelassenen ausländischen Rechtsanwalt wirk-
sam vertreten lassen. Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht anberaumt
worden.
III.
Das gemäß § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte
Rechtsmittel ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeu-
tung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitli-
chen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-
richts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
1. Es ist schon zweifelhaft, ob auf das Verfahren die Verordnung (EG)
Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung
und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom
22. Dezember 2000 (EuGVVO) Anwendung findet. Es dürfte sich um eine erb-
rechtliche Auseinandersetzung handeln (vgl. Art. 1 Abs. 2a EuGVVO).
2. Unterstellt man die Anwendbarkeit der Verordnung, so sind jedenfalls
die beiden von der Rechtsbeschwerde für grundsätzlich erachteten Fragen in
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Anlass, sich mit ihnen
noch einmal auseinander zu setzen, gibt die vorliegende Sache nicht.
a) Im Verfahren der Vollstreckbarerklärung haben die Gerichte des Voll-
streckungsstaates bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens uneinge-
schränkt zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit die ausländische Ent-
scheidung im Ursprungsstaat bereits aufgehoben worden ist (BGHZ 171, 310,
316 Rn. 15; BGH, Beschl. v. 30. April 1980 - VIII ZB 34/78, NJW 1980, 2022).
Eine im Ursprungsstaat aufgehobene Entscheidung kann im Inland nicht aner-
kannt und demzufolge auch nicht zur Vollstreckung zugelassen werden, weil die
ausländische Entscheidung im Exequaturstaat keine stärkeren Rechtswirkun-
gen entfalten kann als im Ursprungsstaat. Soweit dies für die hier zu treffende
Entscheidung von Bedeutung ist, wurde der Arrestbeschluss von dem Gericht in
Lucca nach Anhörung der Antragsgegner aufgehoben. Eine Vollstreckbarerklä-
rung der Entscheidung kommt - ungeachtet der Frage, ob die Antragstellerinnen
gegen die Aufhebung des Beschlusses in Italien Rechtsmittel eingelegt haben -
damit mangels Vorliegens eines für die Vollstreckbarerklärung geeigneten Titels
nicht mehr in Betracht.
b) Entscheidungen der Gerichte anderer Mitgliedsstaaten im Verfahren
des einstweiligen Rechtsschutzes, denen kein kontradiktorisch angelegtes Ver-
fahren vorausgegangen ist, können nicht anerkannt und für vollstreckbar erklärt
werden (BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2006 - IX ZB 150/05, ZIP 2007, 396,
397 Rn. 13 f m.w.H.; EuGHE 1980, 1553, Rn. 10).
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-
net wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbil-
dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizu-
tragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
Ganter
Raebel
Kayser
Lohmann
Pape
Vorinstanzen:
LG Hanau, Entscheidung vom 24.04.2007 - 7 O 477/07 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.07.2007 - 26 W 68/07 -