Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.12.2009 – IX ZB 143/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Dezember 2009

in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Pape

am 10. Dezember 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juli 2007 wird

auf Kosten der Antragstellerinnen als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

400.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerinnen begehren die Vollstreckbarerklärung eines Arrest-

beschlusses, den ein Gericht in Lucca/Italien am 16. April 2007 ohne vorherige

Anhörung der Antragsgegner erlassen hat. Mit Beschluss vom 24. April 2007

hat der Vorsitzende einer Zivilkammer des Landgerichts diesen Beschluss für

vollstreckbar erklärt. Auf Beschwerde der Antragsgegner hat das Oberlandes-

gericht ihn aufgehoben. Mit ihrer dagegen gerichteten Rechtsbeschwerde

möchten die Antragstellerinnen die Wiederherstellung der landgerichtlichen

Entscheidung erreichen.

II.

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Gründe, die zur Nichtigkeit der Entscheidung des Beschwerdegerichts

führen, liegen entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht vor. Ge-

mäß § 11 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 2 AVAG, § 78 Abs. 3 ZPO kann die Be-

schwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung über den

Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel durch Erklärung zu Protokoll der

Geschäftsstelle eingelegt werden. Anwaltszwang für die Einlegung der Be-

schwerde besteht mithin nicht. Die Antragstellerinnen konnten sich durch einen

beim Oberlandesgericht nicht zugelassenen ausländischen Rechtsanwalt wirk-

sam vertreten lassen. Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht anberaumt

worden.

III.

Rechtsmittel ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeu-

tung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitli-

chen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-

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1. Es ist schon zweifelhaft, ob auf das Verfahren die Verordnung (EG)

Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung

und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom

22. Dezember 2000 (EuGVVO) Anwendung findet. Es dürfte sich um eine erb-

rechtliche Auseinandersetzung handeln (vgl. Art. 1 Abs. 2a EuGVVO).

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2. Unterstellt man die Anwendbarkeit der Verordnung, so sind jedenfalls

die beiden von der Rechtsbeschwerde für grundsätzlich erachteten Fragen in

der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Anlass, sich mit ihnen

noch einmal auseinander zu setzen, gibt die vorliegende Sache nicht.

a) Im Verfahren der Vollstreckbarerklärung haben die Gerichte des Voll-

streckungsstaates bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens uneinge-

schränkt zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit die ausländische Ent-

scheidung im Ursprungsstaat bereits aufgehoben worden ist (BGHZ 171, 310,

316 Rn. 15; BGH, Beschl. v. 30. April 1980 - VIII ZB 34/78, NJW 1980, 2022).

Eine im Ursprungsstaat aufgehobene Entscheidung kann im Inland nicht aner-

kannt und demzufolge auch nicht zur Vollstreckung zugelassen werden, weil die

ausländische Entscheidung im Exequaturstaat keine stärkeren Rechtswirkun-

gen entfalten kann als im Ursprungsstaat. Soweit dies für die hier zu treffende

Entscheidung von Bedeutung ist, wurde der Arrestbeschluss von dem Gericht in

Lucca nach Anhörung der Antragsgegner aufgehoben. Eine Vollstreckbarerklä-

rung der Entscheidung kommt - ungeachtet der Frage, ob die Antragstellerinnen

gegen die Aufhebung des Beschlusses in Italien Rechtsmittel eingelegt haben -

damit mangels Vorliegens eines für die Vollstreckbarerklärung geeigneten Titels

nicht mehr in Betracht.

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b) Entscheidungen der Gerichte anderer Mitgliedsstaaten im Verfahren

des einstweiligen Rechtsschutzes, denen kein kontradiktorisch angelegtes Ver-

fahren vorausgegangen ist, können nicht anerkannt und für vollstreckbar erklärt

werden (BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2006 - IX ZB 150/05, ZIP 2007, 396,

397 Rn. 13 f m.w.H.; EuGHE 1980, 1553, Rn. 10).

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3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-

net wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbil-

dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizu-

Ganter

Raebel

Kayser

Lohmann

Pape

Vorinstanzen:

LG Hanau, Entscheidung vom 24.04.2007 - 7 O 477/07 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.07.2007 - 26 W 68/07 -