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BGH Beschluss vom 21.12.2006 – IX ZB 150/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 150/05

BESCHLUSS

vom

21. Dezember 2006

in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Brüssel I-VO Art. 32, 33, 34 Nr. 2, Art. 45, 54

Entscheidungen der Gerichte anderer Mitgliedstaaten im Verfahren des einstweiligen

Rechtsschutzes, denen kein kontradiktorisch angelegtes Verfahren vorausgegangen

ist, können nicht anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden.

BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 150/05 - OLG Schleswig-Holstein

LG Lübeck

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den

Richter Dr. Detlev Fischer

am 21. Dezember 2006

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin werden der Be-

schluss des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Ober-

landesgerichts in Schleswig vom 9. Mai 2005 und der Beschluss

des Vorsitzenden der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck

vom 18. April 2005 aufgehoben.

Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Arrestbeschlusses des

Amtsgerichts Stenungsund (Schweden) vom 1. April 2005 wird zu-

rückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens in allen Instan-

zen zu tragen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

66.403 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1

Die Antragstellerin (im Folgenden auch: Gläubigerin) erwirkte gegen die

Antragsgegnerin (im Folgenden auch: Schuldnerin) einen Arrestbeschluss des

Amtsgerichts Stenungsund (Schweden) vom 1. April 2005, durch den die

Schuldnerin wegen einer Forderung von 199.210 € mit dem dinglichen Arrest

belegt wurde. Die Schuldnerin ist vor Erlass des Arrestbeschlusses weder ge-

hört worden, noch ist ihr zuvor ein verfahrenseinleitendes oder gleichwertiges

Schriftstück zugestellt worden. Sie hat jedoch gegen den Arrest fristgerecht den

zulässigen Rechtsbehelf eingelegt.

2

Auf Antrag der Gläubigerin hat der Vorsitzende einer Kammer des Land-

gerichts den Arrestbeschluss für vollstreckbar erklärt. Die gegen diesen Be-

schluss eingelegte sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen

wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

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4

Das gemäß § 15 Abs.1 AVAG, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte

Rechtsmittel ist zulässig, § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es ist form- und fristgerecht

eingelegt und begründet worden, § 16 AVAG.

Die Rechtsbeschwerde ist begründet, § 17 Abs. 1, 2 AVAG.

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1. Auf das Verfahren findet die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates

über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von

Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (Amts-

blatt EG 2001 Nr. L 12, S. 1; im Folgenden: EuGVVO) Anwendung, die in allen

Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft - mit Ausnahme Dänemarks -

am 1. März 2002 in Kraft getreten ist (Art. 76 EuGVVO) und auf alle Klagen an-

zuwenden ist, die danach erhoben worden sind (Art. 66 Abs.1 EuGVVO). Dies

war hier der Fall.

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2. Nach Art. 45 Abs. 1 EuGVVO in Verbindung mit Art. 34 Nr. 2 EuGVVO

wird eine Entscheidung nicht anerkannt und damit nicht für vollstreckbar erklärt,

wenn dem Beklagten, der sich nicht auf das Verfahren eingelassen hat, das

verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so

rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen

konnte, es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechts-

behelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte. Der Schuldnerin ist das

verfahrenseinleitende Schriftstück nicht vor Erlass des Arrestes zugestellt wor-

den. Sie hatte keine Gelegenheit, sich gegen den Antrag zu verteidigen, hat

jedoch anschließend gegen den erlassenen Arrest Rechtsbehelf eingelegt.

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Entscheidung im Sinne des Art. 34 EuGVVO ist gemäß Art. 32 EuGVVO

jede von einem Gericht eines Mitgliedstaates erlassene Entscheidung, ohne

Rücksicht auf ihre Bezeichnung. Hierunter fallen auch Versäumnisurteile oder

Entscheidungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Die Vorschrif-

ten des Kapitels III der EuGVVO sind aber nicht zur Anwendung auf gerichtliche

Entscheidungen vorgesehen, die nach dem innerstaatlichen Recht des Erst-

staates ergehen, ohne dass die Gegenpartei die Möglichkeit erhält, auf die Ent-

scheidung des Gerichts einzuwirken. Damit kann der Arrestbeschluss des

Amtsgerichts Stenungsund (Schweden) nicht anerkannt und für vollstreckbar

erklärt werden.

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a) Das Beschwerdegericht (dessen Entscheidung veröffentlicht ist in

OLGR Schleswig 2005, 520) hat seine gegenteilige Auffassung damit begrün-

det, dass es eine nicht unerhebliche Lähmung des einstweiligen Rechtsschut-

zes im internationalen Bereich zur Folge habe, wenn man Entscheidungen des

vorläufigen Rechtsschutzes nicht anerkennen und für vollstreckbar erklären

würde. Die nationalen Rechtsordnungen aller Mitgliedstaaten würden einstweili-

ge Anordnungen mit Überraschungseffekt kennen. Rechtliches Gehör werde im

Rechtsbehelfsverfahren gewährt. Die Mitgliedstaaten wollten auch im internati-

onalen Kontext keinen strengeren Maßstab aufstellen.

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Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Mai 1980 zu

Art. 25, 27, 46 Nr. 2 EuGVÜ sei auf Art. 32 f EuGVVO nicht übertragbar. Der

Verordnungsgeber habe auf diese Rechtsprechung nicht reagiert und mit

Art. 32 EuGVVO an der weiten Fassung des früheren Art. 25 EuGVÜ festgehal-

ten. Daraus ergebe sich, dass er an dieser Rechtsprechung nicht habe festhal-

ten wollen, weil er andernfalls den vorläufigen Rechtsschutz vom Anwendungs-

bereich der Anerkennungsvorschriften ausgenommen hätte.

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b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Zu den - soweit hier von Interesse - gleich lautenden Vorgängerregelungen der

Art. 25, 27 Nr. 2 EuGVÜ hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass

gerichtliche Entscheidungen, durch die einstweilige oder auf eine Sicherung

gerichtete Maßnahmen angeordnet werden und die ohne Ladung der Gegen-

partei ergangen sind oder ohne vorherige Zustellung vollstreckt werden sollen,

nicht nach Titel III des EuGVÜ anerkannt und vollstreckt werden können

(EuGHE 1980, 1553, 1565 ff). Dies gilt in gleicher Weise für Art. 32, 34 Nr. 2

EuGVVO.

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(1) Aus der weiten Fassung des Art. 32 EuGVVO lässt sich, ebenso wie

aus der entsprechenden Vorgängerregelung in Art. 25 EuGVÜ, nicht entneh-

men, dass Entscheidungen des vorläufigen Rechtsschutzes, etwa die Anord-

nung eines dinglichen Arrestes, generell nicht unter die Regelungen der

EuGVÜ oder der EuGVVO über die Anerkennung und Vollstreckung fallen sol-

len. Dies ist vielmehr möglich, setzt aber voraus, dass ein kontradiktorisch an-

gelegtes Verfahren vorausgegangen ist. Diese Einschränkung ergab sich aus

Art. 27 Nr. 2, Art. 46 Nr. 2 EuGVÜ (EuGH aaO; BGH, Beschl. v. 24. Februar

1999 - IX ZB 2/98, ZIP 1999, 483, 485). Sie ergibt sich nunmehr aus den Nach-

folgeregelungen in Art. 34 Nr. 2 EuGVVO, der insoweit mit Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ

übereinstimmt, sowie aus Art. 54 EuGVVO in Verbindung mit Anhang V der

EuGVVO. Nach Art. 46 Nr. 2 EuGVÜ musste korrespondierend zu Art. 27 Nr. 2

EuGVÜ die antragstellende Partei nachweisen, dass das den Rechtsstreit ein-

leitende Schriftstück der säumigen Partei zugestellt worden war. Eine völlig

übereinstimmende Nachfolgeregelung hierfür gibt es zwar nicht. Die nach

Art. 53 Abs. 2, Art. 54 EuGVVO vorzulegende Bescheinigung nach Anhang V

der EuGVVO muss aber in Ziffer 4.4 das Datum der Zustellung des verfah-

renseinleitenden Schriftstückes enthalten, wenn die Entscheidung in einem Ver-

fahren erging, auf das sich der Beklagte nicht eingelassen hat. Eine für die vor-

liegende Frage relevante Änderung gegenüber Art. 54 EuGVÜ ist deshalb auch

insoweit nicht eingetreten.

12

(2) Der Europäische Gerichtshof hat in der genannten Entscheidung er-

kannt, dass auf die hier fraglichen Entscheidungen, die ohne Beteiligung des

Gegners ergangen sind, Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ nicht angewandt werden könnte,

ohne dass diese Entscheidungen ihren Sinn und ihre Tragweite verlören

(EuGH, aaO Rn. 10). Hieraus hat er aber nicht geschlossen, dass solche Ent-

scheidungen gleichwohl anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden müss-

ten. Er hat dies vielmehr im Hinblick auf die Systematik und die Ziele des

EuGVÜ ausdrücklich als offensichtlich nicht gewollt abgelehnt. Die Bestimmun-

gen des Abkommens brächten das Bestreben zum Ausdruck sicherzustellen,

dass im Rahmen der Ziele des Übereinkommens die Verfahren, die zum Erlass

gerichtlicher Entscheidungen führen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs

durchgeführt werden. Nur im Hinblick auf diese Garantien werde die Anerken-

nung und Vollstreckbarerklärung großzügig gehandhabt. Das Übereinkommen

stelle auf solche gerichtlichen Entscheidungen ab, denen im Urteilsstaat ein

kontradiktorisches Verfahren vorausgegangen sei oder hätte vorausgehen kön-

nen. Die Absicht, die hier fraglichen Entscheidungen des einstweiligen Rechts-

schutzes von der Anwendbarkeit auszunehmen, habe daher nicht eigens zum

Ausdruck gebracht werden müssen. Das bringe zwar Nachteile für die Gläubi-

ger. Diese würden aber durch die Regelung des Art. 24 EuGVÜ (dem entspricht

nunmehr Art. 31 EuGVVO) weitgehend ausgeglichen (EuGH aaO Rn. 13 f, 17).

13

Hieraus ergibt sich, dass nach Auffassung des Europäischen Gerichts-

hofs in Fällen einstweiligen Rechtsschutzes Entscheidungen der Gerichte nicht

nach dem EuGVÜ anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden können, wenn

dem Gegner kein rechtliches Gehör gewährt worden ist.

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Dem haben sich der Senat und die weitere Rechtsprechung angeschlos-

sen (BGH, Beschl. v. 24. Februar 1999 aaO; KG, IPrax 2001, 236, 237; OLG

München RIW 2000, 464; OLG Hamm NJW-RR 1995, 189; OLG Karlsruhe

FamRZ 2001, 1623, 1624).

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(3) Für die insoweit unverändert gebliebenen Vorschriften der EuGVVO

gilt dasselbe. Da der Verordnungsgeber in Kenntnis der Rechtsprechung des

Europäischen Gerichtshofs die Regelungen (insoweit) inhaltlich unverändert

übernommen hat, ist davon auszugehen, dass diese Rechtsprechung Bestand

haben soll. Die gegenteilige Auffassung des Beschwerdegerichts ist nicht halt-

bar. Nur wenn der europäische Verordnungsgeber die Rechtslage insoweit hät-

te ändern wollen, hätte Veranlassung bestanden, den Wortlaut der Vorschriften

zu ändern, etwa Art. 32 oder Art. 34 Nr. 2 EuGVVO einzuschränken für Ent-

scheidungen des einstweiligen Rechtsschutzes, vor deren Erlass dem Gegner

kein rechtliches Gehör gewährt wurde. Die Annahme des Beschwerdegerichts,

der Verordnungsgeber habe die bestehende Rechtslage gerade dadurch än-

dern wollen, dass er die Vorschriften unverändert übernommen hat, wider-

spricht offenkundig der Methodik jeder Gesetzgebung.

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Anhaltspunkte für die Auffassung des Beschwerdegerichts ergeben sich

auch nicht aus den Gesetzesmaterialien zur EuGVVO (vgl. Begründung S. 16

zu Art. 41 des Entwurfs der EuGVVO, KOM/99/348 endg.). Änderungen im Ka-

pitel III (Anerkennung und Vollstreckung) sind zwar mit dem Ziel vorgenommen

worden, zugunsten der Gläubiger eine zügige Vollstreckung der Urteile in ande-

re Mitgliedstaaten zu erreichen; zu diesem Zweck sind verschiedene Erleichte-

rungen eingefügt worden (vgl. etwa Piltz, NJW 2002, 789, 794). An den Rege-

lungen für die hier zu beurteilende Frage wurde indessen nichts Relevantes

geändert.

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Die genannte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist dem-

nach auch für Art. 32, 34 Nr. 2 EuGVVO maßgebend (Musielak/Weth, ZPO,

5. Aufl., Art. 32 EuGVVO Rn. 5; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO

65. Aufl. Art. 32 EuGVVO Rn. 1; Kroppholler, Europäisches Zivilprozessrecht

8. Aufl. Art. 32 EuGVVO Rn. 22; Schlosser, Europäisches Zivilprozessrecht

2. Aufl. Art. 32 EuGVVO Rn. 6; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO 27. Aufl. Art. 32

EuGVVO Rn. 4; Linke, Internationales Zivilprozessrecht 4. Aufl. 2006 Rn. 195a,

403; Fohrer/Mattil, WM 2002, 840, 844 f; OLG Zweibrücken OLGR 2006, 218;

OLG Düsseldorf Beschl. v. 13. September 2006 - 3 W 159/06, zitiert nach juris).

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3. Eine Vorlage gemäß Art. 234 EGV an den Europäischen Gerichtshof

ist nicht angezeigt. Eine Vorlagepflicht gemäß Art. 234 Abs. 3 EG-Vertrag be-

steht dann nicht, wenn das letztinstanzliche nationale Gericht in dem bei ihm

schwebenden Verfahren feststellt, dass die betreffende entscheidungserhebli-

che gemeinschaftsrechtliche Frage bereits Gegenstand der Auslegung durch

den Europäischen Gerichtshof war und die richtige Anwendung des Gemein-

schaftsrechts offenkundig ist, und damit für einen vernünftigen Zweifel keinerlei

Raum bleibt (EuGHE 1982, 3415, 3430 Rn. 16; vgl. BGHZ 109, 29, 35; BGH,

Urt. v. 28. März 2001 - VIII ZR 72/00, WM 2001, 1264, 1265 f; v. 24. Oktober

2003 - V ZR 48/03, WM 2004, 693, 695; v. 10. Oktober 2005 - II ZR 148/03,

NJW 2006, 371, 373; Beschl. v. 2. März 2006 - IX ZR 15/05, NJW 2006, 1806,

1808). So liegt der Fall hier. In dem zitierten Urteil vom 21. Mai 1980 (EuGHE

1980, 1553, 1565 ff) hat der Europäische Gerichtshof die Frage für die Vorgän-

gerregelung in Art. 25, 27 Nr. 2 EuGVÜ geklärt. Die Entscheidung kann ohne

weiteres auf die insoweit inhaltlich unverändert gebliebene Neuregelung in der

EuGVVO übertragen werden.

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Soweit in der Literatur die Auffassung vertreten wird, diese Rechtspre-

chung sei auf die EuGVVO nicht übertragbar, wendet sie sich inhaltlich zumeist

bereits gegen die Entscheidung zum EuGVÜ und fordert deren Revidierung

(Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl. Art. 32 Rn. 35;

Rauscher/Leible, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. Art. 34 Brüssel I-VO

Rn. 26; Heinze RIW 2003, 922, 928; gegen eine Übertragung wegen angeblich

grundlegender Umgestaltung der EuGVVO in diesem Bereich Micklitz/Rott,

EuZW 2002, 15, 16). Dies gibt keine Veranlassung für eine erneute Vorlage.

Dr. Gero Fischer Vill Cierniak

Lohmann Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Lübeck, Entscheidung vom 18.04.2005 - 2 O 151/05 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 11.05.2005 - 16 W 48/05 -