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BGH Beschluss vom 21.12.2006 – IX ZB 150/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Dezember 2006
in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Brüssel I-VO Art. 32, 33, 34 Nr. 2, Art. 45, 54
Entscheidungen der Gerichte anderer Mitgliedstaaten im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes, denen kein kontradiktorisch angelegtes Verfahren vorausgegangen
ist, können nicht anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden.
BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 150/05 - OLG Schleswig-Holstein
LG Lübeck
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Detlev Fischer
am 21. Dezember 2006
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin werden der Be-
schluss des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Ober-
landesgerichts in Schleswig vom 9. Mai 2005 und der Beschluss
des Vorsitzenden der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck
vom 18. April 2005 aufgehoben.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Arrestbeschlusses des
Amtsgerichts Stenungsund (Schweden) vom 1. April 2005 wird zu-
rückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens in allen Instan-
zen zu tragen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
66.403 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Die Antragstellerin (im Folgenden auch: Gläubigerin) erwirkte gegen die
Antragsgegnerin (im Folgenden auch: Schuldnerin) einen Arrestbeschluss des
Amtsgerichts Stenungsund (Schweden) vom 1. April 2005, durch den die
Schuldnerin wegen einer Forderung von 199.210 € mit dem dinglichen Arrest
belegt wurde. Die Schuldnerin ist vor Erlass des Arrestbeschlusses weder ge-
hört worden, noch ist ihr zuvor ein verfahrenseinleitendes oder gleichwertiges
Schriftstück zugestellt worden. Sie hat jedoch gegen den Arrest fristgerecht den
zulässigen Rechtsbehelf eingelegt.
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Auf Antrag der Gläubigerin hat der Vorsitzende einer Kammer des Land-
gerichts den Arrestbeschluss für vollstreckbar erklärt. Die gegen diesen Be-
schluss eingelegte sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen
wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.
II.
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Das gemäß § 15 Abs.1 AVAG, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte
Rechtsmittel ist zulässig, § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es ist form- und fristgerecht
eingelegt und begründet worden, § 16 AVAG.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet, § 17 Abs. 1, 2 AVAG.
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1. Auf das Verfahren findet die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates
über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (Amts-
blatt EG 2001 Nr. L 12, S. 1; im Folgenden: EuGVVO) Anwendung, die in allen
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft - mit Ausnahme Dänemarks -
am 1. März 2002 in Kraft getreten ist (Art. 76 EuGVVO) und auf alle Klagen an-
zuwenden ist, die danach erhoben worden sind (Art. 66 Abs.1 EuGVVO). Dies
war hier der Fall.
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2. Nach Art. 45 Abs. 1 EuGVVO in Verbindung mit Art. 34 Nr. 2 EuGVVO
wird eine Entscheidung nicht anerkannt und damit nicht für vollstreckbar erklärt,
wenn dem Beklagten, der sich nicht auf das Verfahren eingelassen hat, das
verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so
rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen
konnte, es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechts-
behelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte. Der Schuldnerin ist das
verfahrenseinleitende Schriftstück nicht vor Erlass des Arrestes zugestellt wor-
den. Sie hatte keine Gelegenheit, sich gegen den Antrag zu verteidigen, hat
jedoch anschließend gegen den erlassenen Arrest Rechtsbehelf eingelegt.
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Entscheidung im Sinne des Art. 34 EuGVVO ist gemäß Art. 32 EuGVVO
jede von einem Gericht eines Mitgliedstaates erlassene Entscheidung, ohne
Rücksicht auf ihre Bezeichnung. Hierunter fallen auch Versäumnisurteile oder
Entscheidungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Die Vorschrif-
ten des Kapitels III der EuGVVO sind aber nicht zur Anwendung auf gerichtliche
Entscheidungen vorgesehen, die nach dem innerstaatlichen Recht des Erst-
staates ergehen, ohne dass die Gegenpartei die Möglichkeit erhält, auf die Ent-
scheidung des Gerichts einzuwirken. Damit kann der Arrestbeschluss des
Amtsgerichts Stenungsund (Schweden) nicht anerkannt und für vollstreckbar
erklärt werden.
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a) Das Beschwerdegericht (dessen Entscheidung veröffentlicht ist in
OLGR Schleswig 2005, 520) hat seine gegenteilige Auffassung damit begrün-
det, dass es eine nicht unerhebliche Lähmung des einstweiligen Rechtsschut-
zes im internationalen Bereich zur Folge habe, wenn man Entscheidungen des
vorläufigen Rechtsschutzes nicht anerkennen und für vollstreckbar erklären
würde. Die nationalen Rechtsordnungen aller Mitgliedstaaten würden einstweili-
ge Anordnungen mit Überraschungseffekt kennen. Rechtliches Gehör werde im
Rechtsbehelfsverfahren gewährt. Die Mitgliedstaaten wollten auch im internati-
onalen Kontext keinen strengeren Maßstab aufstellen.
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Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Mai 1980 zu
Art. 25, 27, 46 Nr. 2 EuGVÜ sei auf Art. 32 f EuGVVO nicht übertragbar. Der
Verordnungsgeber habe auf diese Rechtsprechung nicht reagiert und mit
Art. 32 EuGVVO an der weiten Fassung des früheren Art. 25 EuGVÜ festgehal-
ten. Daraus ergebe sich, dass er an dieser Rechtsprechung nicht habe festhal-
ten wollen, weil er andernfalls den vorläufigen Rechtsschutz vom Anwendungs-
bereich der Anerkennungsvorschriften ausgenommen hätte.
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b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Zu den - soweit hier von Interesse - gleich lautenden Vorgängerregelungen der
Art. 25, 27 Nr. 2 EuGVÜ hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass
gerichtliche Entscheidungen, durch die einstweilige oder auf eine Sicherung
gerichtete Maßnahmen angeordnet werden und die ohne Ladung der Gegen-
partei ergangen sind oder ohne vorherige Zustellung vollstreckt werden sollen,
nicht nach Titel III des EuGVÜ anerkannt und vollstreckt werden können
(EuGHE 1980, 1553, 1565 ff). Dies gilt in gleicher Weise für Art. 32, 34 Nr. 2
EuGVVO.
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(1) Aus der weiten Fassung des Art. 32 EuGVVO lässt sich, ebenso wie
aus der entsprechenden Vorgängerregelung in Art. 25 EuGVÜ, nicht entneh-
men, dass Entscheidungen des vorläufigen Rechtsschutzes, etwa die Anord-
nung eines dinglichen Arrestes, generell nicht unter die Regelungen der
EuGVÜ oder der EuGVVO über die Anerkennung und Vollstreckung fallen sol-
len. Dies ist vielmehr möglich, setzt aber voraus, dass ein kontradiktorisch an-
gelegtes Verfahren vorausgegangen ist. Diese Einschränkung ergab sich aus
Art. 27 Nr. 2, Art. 46 Nr. 2 EuGVÜ (EuGH aaO; BGH, Beschl. v. 24. Februar
1999 - IX ZB 2/98, ZIP 1999, 483, 485). Sie ergibt sich nunmehr aus den Nach-
folgeregelungen in Art. 34 Nr. 2 EuGVVO, der insoweit mit Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ
übereinstimmt, sowie aus Art. 54 EuGVVO in Verbindung mit Anhang V der
EuGVVO. Nach Art. 46 Nr. 2 EuGVÜ musste korrespondierend zu Art. 27 Nr. 2
EuGVÜ die antragstellende Partei nachweisen, dass das den Rechtsstreit ein-
leitende Schriftstück der säumigen Partei zugestellt worden war. Eine völlig
übereinstimmende Nachfolgeregelung hierfür gibt es zwar nicht. Die nach
Art. 53 Abs. 2, Art. 54 EuGVVO vorzulegende Bescheinigung nach Anhang V
der EuGVVO muss aber in Ziffer 4.4 das Datum der Zustellung des verfah-
renseinleitenden Schriftstückes enthalten, wenn die Entscheidung in einem Ver-
fahren erging, auf das sich der Beklagte nicht eingelassen hat. Eine für die vor-
liegende Frage relevante Änderung gegenüber Art. 54 EuGVÜ ist deshalb auch
insoweit nicht eingetreten.
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(2) Der Europäische Gerichtshof hat in der genannten Entscheidung er-
kannt, dass auf die hier fraglichen Entscheidungen, die ohne Beteiligung des
Gegners ergangen sind, Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ nicht angewandt werden könnte,
ohne dass diese Entscheidungen ihren Sinn und ihre Tragweite verlören
(EuGH, aaO Rn. 10). Hieraus hat er aber nicht geschlossen, dass solche Ent-
scheidungen gleichwohl anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden müss-
ten. Er hat dies vielmehr im Hinblick auf die Systematik und die Ziele des
EuGVÜ ausdrücklich als offensichtlich nicht gewollt abgelehnt. Die Bestimmun-
gen des Abkommens brächten das Bestreben zum Ausdruck sicherzustellen,
dass im Rahmen der Ziele des Übereinkommens die Verfahren, die zum Erlass
gerichtlicher Entscheidungen führen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs
durchgeführt werden. Nur im Hinblick auf diese Garantien werde die Anerken-
nung und Vollstreckbarerklärung großzügig gehandhabt. Das Übereinkommen
stelle auf solche gerichtlichen Entscheidungen ab, denen im Urteilsstaat ein
kontradiktorisches Verfahren vorausgegangen sei oder hätte vorausgehen kön-
nen. Die Absicht, die hier fraglichen Entscheidungen des einstweiligen Rechts-
schutzes von der Anwendbarkeit auszunehmen, habe daher nicht eigens zum
Ausdruck gebracht werden müssen. Das bringe zwar Nachteile für die Gläubi-
ger. Diese würden aber durch die Regelung des Art. 24 EuGVÜ (dem entspricht
nunmehr Art. 31 EuGVVO) weitgehend ausgeglichen (EuGH aaO Rn. 13 f, 17).
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Hieraus ergibt sich, dass nach Auffassung des Europäischen Gerichts-
hofs in Fällen einstweiligen Rechtsschutzes Entscheidungen der Gerichte nicht
nach dem EuGVÜ anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden können, wenn
dem Gegner kein rechtliches Gehör gewährt worden ist.
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Dem haben sich der Senat und die weitere Rechtsprechung angeschlos-
sen (BGH, Beschl. v. 24. Februar 1999 aaO; KG, IPrax 2001, 236, 237; OLG
München RIW 2000, 464; OLG Hamm NJW-RR 1995, 189; OLG Karlsruhe
FamRZ 2001, 1623, 1624).
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(3) Für die insoweit unverändert gebliebenen Vorschriften der EuGVVO
gilt dasselbe. Da der Verordnungsgeber in Kenntnis der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs die Regelungen (insoweit) inhaltlich unverändert
übernommen hat, ist davon auszugehen, dass diese Rechtsprechung Bestand
haben soll. Die gegenteilige Auffassung des Beschwerdegerichts ist nicht halt-
bar. Nur wenn der europäische Verordnungsgeber die Rechtslage insoweit hät-
te ändern wollen, hätte Veranlassung bestanden, den Wortlaut der Vorschriften
zu ändern, etwa Art. 32 oder Art. 34 Nr. 2 EuGVVO einzuschränken für Ent-
scheidungen des einstweiligen Rechtsschutzes, vor deren Erlass dem Gegner
kein rechtliches Gehör gewährt wurde. Die Annahme des Beschwerdegerichts,
der Verordnungsgeber habe die bestehende Rechtslage gerade dadurch än-
dern wollen, dass er die Vorschriften unverändert übernommen hat, wider-
spricht offenkundig der Methodik jeder Gesetzgebung.
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Anhaltspunkte für die Auffassung des Beschwerdegerichts ergeben sich
auch nicht aus den Gesetzesmaterialien zur EuGVVO (vgl. Begründung S. 16
zu Art. 41 des Entwurfs der EuGVVO, KOM/99/348 endg.). Änderungen im Ka-
pitel III (Anerkennung und Vollstreckung) sind zwar mit dem Ziel vorgenommen
worden, zugunsten der Gläubiger eine zügige Vollstreckung der Urteile in ande-
re Mitgliedstaaten zu erreichen; zu diesem Zweck sind verschiedene Erleichte-
rungen eingefügt worden (vgl. etwa Piltz, NJW 2002, 789, 794). An den Rege-
lungen für die hier zu beurteilende Frage wurde indessen nichts Relevantes
geändert.
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Die genannte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist dem-
nach auch für Art. 32, 34 Nr. 2 EuGVVO maßgebend (Musielak/Weth, ZPO,
5. Aufl., Art. 32 EuGVVO Rn. 5; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO
65. Aufl. Art. 32 EuGVVO Rn. 1; Kroppholler, Europäisches Zivilprozessrecht
8. Aufl. Art. 32 EuGVVO Rn. 22; Schlosser, Europäisches Zivilprozessrecht
2. Aufl. Art. 32 EuGVVO Rn. 6; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO 27. Aufl. Art. 32
EuGVVO Rn. 4; Linke, Internationales Zivilprozessrecht 4. Aufl. 2006 Rn. 195a,
403; Fohrer/Mattil, WM 2002, 840, 844 f; OLG Zweibrücken OLGR 2006, 218;
OLG Düsseldorf Beschl. v. 13. September 2006 - 3 W 159/06, zitiert nach juris).
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3. Eine Vorlage gemäß Art. 234 EGV an den Europäischen Gerichtshof
ist nicht angezeigt. Eine Vorlagepflicht gemäß Art. 234 Abs. 3 EG-Vertrag be-
steht dann nicht, wenn das letztinstanzliche nationale Gericht in dem bei ihm
schwebenden Verfahren feststellt, dass die betreffende entscheidungserhebli-
che gemeinschaftsrechtliche Frage bereits Gegenstand der Auslegung durch
den Europäischen Gerichtshof war und die richtige Anwendung des Gemein-
schaftsrechts offenkundig ist, und damit für einen vernünftigen Zweifel keinerlei
Raum bleibt (EuGHE 1982, 3415, 3430 Rn. 16; vgl. BGHZ 109, 29, 35; BGH,
Urt. v. 28. März 2001 - VIII ZR 72/00, WM 2001, 1264, 1265 f; v. 24. Oktober
2003 - V ZR 48/03, WM 2004, 693, 695; v. 10. Oktober 2005 - II ZR 148/03,
NJW 2006, 371, 373; Beschl. v. 2. März 2006 - IX ZR 15/05, NJW 2006, 1806,
1808). So liegt der Fall hier. In dem zitierten Urteil vom 21. Mai 1980 (EuGHE
1980, 1553, 1565 ff) hat der Europäische Gerichtshof die Frage für die Vorgän-
gerregelung in Art. 25, 27 Nr. 2 EuGVÜ geklärt. Die Entscheidung kann ohne
weiteres auf die insoweit inhaltlich unverändert gebliebene Neuregelung in der
EuGVVO übertragen werden.
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Soweit in der Literatur die Auffassung vertreten wird, diese Rechtspre-
chung sei auf die EuGVVO nicht übertragbar, wendet sie sich inhaltlich zumeist
bereits gegen die Entscheidung zum EuGVÜ und fordert deren Revidierung
(Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl. Art. 32 Rn. 35;
Rauscher/Leible, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. Art. 34 Brüssel I-VO
Rn. 26; Heinze RIW 2003, 922, 928; gegen eine Übertragung wegen angeblich
grundlegender Umgestaltung der EuGVVO in diesem Bereich Micklitz/Rott,
EuZW 2002, 15, 16). Dies gibt keine Veranlassung für eine erneute Vorlage.
Dr. Gero Fischer Vill Cierniak
Lohmann Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Lübeck, Entscheidung vom 18.04.2005 - 2 O 151/05 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 11.05.2005 - 16 W 48/05 -