Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.12.2009 – IX ZB 20/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Dezember 2009

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp

am 10. Dezember 2009

beschlossen:

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdever-

fahren wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer

des Landgerichts Bückeburg vom 7. Januar 2008 wird auf Kosten

des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 €

festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO,

§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache

grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-

beschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2

1. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob die blo-

ße Unterlassung einer dem Schuldner möglichen wirtschaftlichen Verwertung

des Vermögens bereits als Verschwendung des Vermögens im Sinne von § 290

Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 InsO angesehen werden kann, stellt sich nicht. Der Schuld-

ner hat es nicht unterlassen, einen Vermögensgegenstand zu verwerten. Indem

er sein Haus Dritten ohne Entgelt zur Nutzung überlassen hat, hat er die zu sei-

nem Vermögen gehörende Nutzungsmöglichkeit tatsächlich verschwenderisch

verwertet. Dies ist hinreichend geklärt (vgl. BGH, Beschl. v. 5. März 2009 - IX

ZB 141/08, WM 2009, 856, 857 Rn. 10).

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2. Auch die weitere von der Rechtsbeschwerde formulierte Frage, ob

eine verfahrensfehlerhafte Anordnung des schriftlichen Verfahrens durch die

Durchführung des Beschwerdeverfahrens heilbar ist, macht keine Entscheidung

des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich. Das Beschwerdegericht hat ausge-

führt, eine mit einer fehlerhaften Anordnung des schriftlichen Verfahrens ver-

bundene Gehörsverletzung - nicht der Verfahrensfehler - sei im Beschwerde-

verfahren geheilt worden, weil dem Schuldner jedenfalls jetzt hinreichend Gele-

genheit gegeben worden sei, sich mit dem Verfahren und dem Vorbringen der

Gläubiger auseinanderzusetzen. Diese Ansicht trifft zu. Das rechtliche Gehör

muss nicht

in einer bestimmten Form gewährt werden (MünchKomm-

InsO/Ganter, 2. Aufl. § 5 Rn. 81). Erhalten die Verfahrensbeteiligten in dem er-

forderlichen Umfang Gelegenheit zur Stellungnahme, ist, auch wenn die im Ge-

setz vorgeschriebene mündliche Anhörung nicht stattfindet, nicht das Grund-

recht, sondern allein das Verfahrensrecht verletzt. (BGHZ 102, 338, 341 f; BGH,

Beschl. v. 28. August 2003 - I ZB 5/00, WRP 2003, 1444).

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3. Die in § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO vorausgesetzte grob fahrlässige oder

vorsätzliche Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger hat das

Beschwerdegericht ohne die behauptete Verletzung von Verfahrensgrundrech-

ten des Schuldners bejaht.

Ganter Raebel Kayser

Pape Grupp

Vorinstanzen:

AG Bückeburg, Entscheidung vom 05.03.2007 - 47 IK 123/05 -

LG Bückeburg, Entscheidung vom 07.01.2008 - 4 T 41/07 -