BGH Beschluss vom 10.12.2009 – IX ZB 20/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Dezember 2009
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 10. Dezember 2009
beschlossen:
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdever-
fahren wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Bückeburg vom 7. Januar 2008 wird auf Kosten
des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 €
festgesetzt.
Gründe
§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-
beschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
1. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob die blo-
ße Unterlassung einer dem Schuldner möglichen wirtschaftlichen Verwertung
des Vermögens bereits als Verschwendung des Vermögens im Sinne von § 290
Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 InsO angesehen werden kann, stellt sich nicht. Der Schuld-
ner hat es nicht unterlassen, einen Vermögensgegenstand zu verwerten. Indem
er sein Haus Dritten ohne Entgelt zur Nutzung überlassen hat, hat er die zu sei-
nem Vermögen gehörende Nutzungsmöglichkeit tatsächlich verschwenderisch
verwertet. Dies ist hinreichend geklärt (vgl. BGH, Beschl. v. 5. März 2009 - IX
ZB 141/08, WM 2009, 856, 857 Rn. 10).
2. Auch die weitere von der Rechtsbeschwerde formulierte Frage, ob
eine verfahrensfehlerhafte Anordnung des schriftlichen Verfahrens durch die
Durchführung des Beschwerdeverfahrens heilbar ist, macht keine Entscheidung
des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich. Das Beschwerdegericht hat ausge-
führt, eine mit einer fehlerhaften Anordnung des schriftlichen Verfahrens ver-
bundene Gehörsverletzung - nicht der Verfahrensfehler - sei im Beschwerde-
verfahren geheilt worden, weil dem Schuldner jedenfalls jetzt hinreichend Gele-
genheit gegeben worden sei, sich mit dem Verfahren und dem Vorbringen der
Gläubiger auseinanderzusetzen. Diese Ansicht trifft zu. Das rechtliche Gehör
muss nicht
in einer bestimmten Form gewährt werden (MünchKomm-
InsO/Ganter, 2. Aufl. § 5 Rn. 81). Erhalten die Verfahrensbeteiligten in dem er-
forderlichen Umfang Gelegenheit zur Stellungnahme, ist, auch wenn die im Ge-
setz vorgeschriebene mündliche Anhörung nicht stattfindet, nicht das Grund-
recht, sondern allein das Verfahrensrecht verletzt. (BGHZ 102, 338, 341 f; BGH,
Beschl. v. 28. August 2003 - I ZB 5/00, WRP 2003, 1444).
3. Die in § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO vorausgesetzte grob fahrlässige oder
vorsätzliche Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger hat das
Beschwerdegericht ohne die behauptete Verletzung von Verfahrensgrundrech-
ten des Schuldners bejaht.
Ganter Raebel Kayser
Pape Grupp
Vorinstanzen:
AG Bückeburg, Entscheidung vom 05.03.2007 - 47 IK 123/05 -
LG Bückeburg, Entscheidung vom 07.01.2008 - 4 T 41/07 -