Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.12.2009 – IX ZB 223/09

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Dezember 2009

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Pape

am 10. Dezember 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der

3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 25. September 2009

wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

2

Der "Einspruch" der Schuldnerin ist als Rechtsbeschwerde auszulegen,

da hierdurch nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das

im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschl. v.

21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512).

Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§ 34 Abs. 2, §§ 6, 7 InsO), je-

doch unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelas-

senen Rechtsanwalt eingelegt (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO)

und nicht begründet (§ 575 Abs. 2 Satz 1 ZPO) wurde. Die von der Schuldnerin

beantragte Verlängerung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde sieht

das Gesetz nicht vor (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 224 Abs. 2 ZPO) und kann daher

nicht gewährt werden. Die Rechtsbeschwerde ist daher ohne Überprüfung des

angefochtenen Beschlusses in der Sache als unzulässig zu verwerfen (§ 577

Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Ganter

Raebel

Kayser

Lohmann

Pape

Vorinstanzen:

AG Hagen, Entscheidung vom 08.01.2009 - 109 IN 107/07 -

LG Hagen, Entscheidung vom 25.09.2009 - 3 T 139/09 -