BGH Beschluss vom 10.12.2009 – IX ZB 263/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Dezember 2009
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 10. Dezember 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer
des Landgerichts Cottbus vom 17. September 2008 wird auf Kos-
ten des weiteren Beteiligten zu 1 verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
4,6 Mio. € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 6 Abs. 1, § 78 Abs. 2 Satz 3 InsO,
§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die
Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung
des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Sach-
entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
1. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob ein Beschluss
der Gläubigerversammlung auch dann nach § 78 Abs. 1 InsO vom Insolvenzge-
richt aufzuheben ist, wenn er nur eine geringfügige Beeinträchtigung der Befrie-
digungsaussichten der Gläubigergesamtheit bewirkt, die obendrein noch nicht
sicher feststeht, ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Gleiches gilt für
die Frage, ob die Tatsacheninstanzen eine Entscheidung nach § 78 Abs. 1 InsO
alleine auf die Kenntnislage der Gläubigerversammlung im Zeitpunkt der Be-
schlussfassung stützen müssen oder gehalten sind, weitere Erkenntnisse zu
berücksichtigen, die womöglich erst nachträglich gewonnen worden sind.
a) Beide Fragen können sich nur dann stellen, wenn es zu der angegrif-
fenen Entscheidung der Gläubigerversammlung eine realisierbare Alternative
gibt, welche die Interessen der Gläubigergesamtheit womöglich weniger beein-
trächtigt. Das Landgericht hat im Streitfall jedoch festgestellt, dass es keine mit
einer gewissen Sicherheit in absehbarer Zeit umsetzbare Alternative zu der be-
schlossenen allmählichen Betriebsstilllegung und Einzelverwertung des Schuld-
nervermögens gibt. Die zuletzt vor allem betriebene Unternehmensveräußerung
im Ganzen scheiterte an der Weigerung der absonderungsberechtigten Gläubi-
ger, die Löschung ihrer Grundpfandrechte zu bewilligen, ohne die eine solche
Veräußerung ausgeschlossen ist. Einer langfristigen Betriebsfortführung zum
Zwecke der Eigensanierung steht nach den Feststellungen zudem entgegen,
dass die absonderungsberechtigten Gläubiger nicht bereit sind, auf zumindest
einen Teil ihrer Forderungen zu verzichten, und dass eine Umschuldung aus-
sichtslos erscheint. Die Rechtsbeschwerde greift die hierzu getroffenen Fest-
stellungen nicht an. Die weitere von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Fra-
ge, ob der Fortführung des Unternehmens grundsätzlich Vorrang gegenüber
der Liquidation und Einzelverwertung einzuräumen sei, stellt sich danach eben-
falls nicht.
b) Sind die nach § 574 Abs. 2 ZPO aufzuwerfenden Rechtsfragen für die
Entscheidung des Streitfalls nicht erheblich, ist die Rechtsbeschwerde unzuläs-
sig (vgl. BGHZ 153, 254, 256; BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB
430/02, WM 2006, 59, 60; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 7 Rn. 35a; HK-
2. Die Feststellung der Abstimmungsberechtigung gehört als Vorfrage
der gerichtlichen Stimmrechtsfestsetzung zur gerichtlichen Stimmrechtsent-
scheidung, über die das Insolvenzgericht nach § 77 InsO abschließend zu ent-
scheiden hat. Im Rahmen der Anfechtung eines von der Gläubigerversammlung
sodann getroffenen Beschlusses kann sie nicht mehr in Zweifel gezogen werden.
Diese von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage ist bereits zum
Nachteil des Rechtsbeschwerdeführers geklärt
(vgl. BGH, Beschl. v.
23. Oktober 2008 - IX ZB 235/06, ZIP 2008, 2428, 2429 Rn. 9 f m.w.N.). Einer
weiteren Entscheidung hierzu bedarf es nicht.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO
abgesehen.
Ganter Raebel Kayser
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
AG Cottbus, Entscheidung vom 13.12.2007 - 63 IN 289/99 -
LG Cottbus, Entscheidung vom 17.09.2008 - 7 T 32-33/08 -