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BGH Beschluss vom 23.10.2008 – IX ZB 235/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Oktober 2008
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsO § 77 Abs. 2 Satz 2, § 237 Abs. 1 Satz 1, § 253; RpflG § 18 Abs. 3
Die Feststellung der Abstimmungsberechtigung gehört als Vorfrage zur gericht-
lichen Stimmrechtsentscheidung, über die das Insolvenzgericht abschließend
zu entscheiden hat.
BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - IX ZB 235/06 - LG Hamburg
AG Hamburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 23. Oktober 2008
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss der 26. Zivilkam-
mer des Landgerichts Hamburg vom 1. Dezember 2006 werden
als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben der Schuld-
ner zu 9/10 und die weitere Beteiligte zu 2 zu 1/10 zu tragen.
Gründe:
I.
1
In dem am 14. Februar 2006 eröffneten, in Eigenverwaltung geführten
Insolvenzverfahren reichte der durch Rechtsanwälte W. und F. anwalt-
lich vertretene Schuldner unter dem 21. März 2006 den Entwurf eines Insol-
venzplans ein, den das Insolvenzgericht am 1. Juni 2006 zur Abstimmung stell-
te. Rechtsanwalt W. erschien in dem Termin als schuldnerischer Verfah-
rensbevollmächtigter und zugleich in eigener Sache als Gläubiger zur laufenden
Nr. 21. Der ebenfalls erschienene Rechtsanwalt We. , welcher der Sozietät
W. und F. angehört, legte für 84 Gläubiger Stimmrechtsvollmachten vor,
welche die Rechtspflegerin als unwirksam ansah, weil die Anwaltssozietät nicht
gleichzeitig den Schuldner sowie Gläubiger vertreten könne (§ 43a Abs. 4
BRAO). Eine Einigung der Gläubiger über die Stimmrechte kam nicht zustan-
de. Die Rechtspflegerin setzte daraufhin die Stimmrechte der erschienenen und
vertretenen Gläubiger fest. Zu ihnen gehörte die in Insolvenz befindliche E.
T. H. AG, deren Verwaltungsrat der Schuldner war. Für die nicht
persönlich erschienenen, vollmachtlos vertretenen Gläubiger lehnte die Rechts-
pflegerin die Festsetzung eines Stimmrechtes ab. Die Abstimmung über den
Planentwurf ergab danach in zwei der drei Gruppen nicht die erforderliche
Mehrheit. Den von dem Verfahrensbevollmächtigten der vollmachtlos vertrete-
nen 84 Gläubiger sowie von Rechtsanwalt W. in eigener Sache im Termin
gestellten Antrag auf richterliche Neufestsetzung (§ 18 Abs. 3 Satz 2 RPflG)
lehnte der Richter des Insolvenzgerichts ab.
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In dem Abstimmungs- und Verkündungstermin vom 13. Juli 2008, in dem
für die 84 Gläubiger wiederum niemand anderes als Rechtsanwalt We. so-
wie Rechtsanwalt W. erschienen waren, stellte die Rechtspflegerin fest,
dass kein Gläubiger der Gruppe 1 erschienen sei, weil die Vollmacht der durch
Rechtsanwalt We. vertretenen Gläubigerin zur laufenden Nr. 65 (
Sparkasse) weiterhin als unwirksam zu erachten sei. Eine Abstimmung in
Gruppe 1 könne nicht erfolgen. In den Gruppen 2 und 3 seien die vorgenom-
menen Abstimmungen auf der Grundlage des richterlichen Beschlusses nicht
zu wiederholen. Den von Rechtsanwalt W. gestellten Antrag auf Neufest-
setzung der Stimmrechte (§ 77 Abs. 2 Satz 3 InsO) wies die Rechtspflegerin
zurück. Rechtsanwalt W. beantragte daraufhin für alle Gläubiger, die
Rechtsanwalt We. Abstimmungsvollmachten erteilt hatten, erneut die richter-
liche Entscheidung gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 RPflG. Die Rechtspflegerin ver-
sagte nach Feststellung des Gesamtabstimmungsergebnisses die Bestätigung
des Plans. Der Richter des Insolvenzgerichts wies den wiederholten Antrag auf
Neufestsetzung der Stimmrechte und Wiederholung der Abstimmung durch Be-
schluss vom 15. August 2006 zurück.
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Soweit
im Rechtsbeschwerdeverfahren noch von
Interesse haben
Rechtsanwälte W. und F. für den Schuldner sowie in ihrer Eigen-
schaft als Gläubiger gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts, durch den die
Bestätigung des Insolvenzplans versagt worden ist, sofortige Beschwerde ein-
gelegt. Die Rechtspflegerin des Insolvenzgerichts hat ihr nicht abgeholfen. Das
Landgericht, dessen Entscheidung in NZI 2007, 415 veröffentlicht ist, hat die
Rechtsmittel zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Beschwerdeführer
mit ihren Rechtsbeschwerden.
II.
4
Die Rechtsbeschwerden sind nach §§ 253, 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie sind jedoch unzulässig. Weder hat die Rechts-
sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
5
1. Gegenstand einer Entscheidung des Senats im Verfahren nach § 7
InsO kann nur eine vom Beschwerdegericht beschiedene, nach § 6 InsO statt-
hafte sofortige (erste) Beschwerde sein (BGHZ 144, 78, 82 ff; BGH, Beschl. v.
18. September 2003 - IX ZB 75/03, WM 2003, 2344; v. 2. März 2006 - IX ZB
225/04, NZI 2006, 474; v. 1. Februar 2007 - IX ZB 45/05, WM 2007, 609, 610).
Im Streitfall ist der Senat deshalb nur insoweit zur Entscheidung berufen, als die
Sache dem Landgericht gemäß § 6 InsO, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in statthafter
Weise angefallen ist. Verfahrensgegenstand ist daher allein die Versagungsent-
scheidung des Insolvenzgerichts gemäß § 248 Abs. 1 InsO, gegen welche die
sofortige Beschwerde nach § 253 InsO gegeben ist. Die der Versagung der ge-
richtlichen Bestätigung vorausgegangenen Entscheidungen des Insolvenzge-
richts, die nach § 6 InsO unanfechtbar sind und gegen die nur die Anrufung des
Richters statthaft ist, der abschließend entscheidet (§ 18 Abs. 3 Satz 2 RPflG),
sind dem Senat dagegen nicht zur Entscheidung angefallen (vgl. MünchKomm-
InsO/Ganter, 2. Aufl. § 6 Rn. 59).
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2. Der von dem Beschwerdegericht in statthafter Weise überprüfte Ver-
fahrensgegenstand erfordert in keiner Richtung eine Sachentscheidung des
Senats.
a) Die Rechtsbeschwerde meint, der angefochtenen Entscheidung liege
der Obersatz zugrunde, dass die Feststellung des Stimmrechts durch die
Rechtspflegerin gemäß § 77 Abs. 2 Satz 2 InsO im Rahmen der Anfechtung der
Entscheidung über die Bestätigung oder das Versagen der Bestätigung des In-
solvenzplans gemäß § 253 InsO nicht nachzuprüfen sei. Die damit aufgeworfe-
ne Rechtsfrage ist bereits hinreichend zum Nachteil des Rechtsbeschwerdefüh-
rers geklärt; einer höchstrichterlichen Bestätigung bedarf es nicht.
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aa) Nach § 6 Abs. 1 InsO unterliegen Entscheidungen des Insolvenzge-
richts - wie ausgeführt - nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die In-
solvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsieht. Eine gerichtliche Stimm-
rechtsentscheidung war schon nach der ausdrücklichen Vorgängerregelung in
§ 95 Abs. 3 KO unanfechtbar. Dadurch sollte der Gläubigerschaft eine alsbaldi-
ge und nachträglich nicht mehr in Frage zu stellende Beschlussfähigkeit gesi-
chert werden (vgl. Jaeger/Gerhardt, InsO § 77 Rn. 18). Die Insolvenzordnung
hat dies inhaltlich übernommen. Sie erreicht dasselbe Ziel dadurch, dass in
§ 77 InsO, auf den § 237 Abs. 1 Satz 1 InsO für die Abstimmung über die An-
nahme des Plans verweist, keine Anfechtbarkeit vorgesehen ist. Gewisse Ab-
milderungen liegen darin, dass § 77 Abs. 2 Satz 3 InsO eine Abänderungsmög-
lichkeit anerkennt und der Richter nach § 18 Abs. 3 RPflG die Stimmrechtsfest-
setzung durch den Rechtspfleger auf Antrag eines Gläubigers oder des Insol-
venzverwalters unter näher geregelten Voraussetzungen korrigieren, das
Stimmrecht neu festsetzen und die Wiederholung der Abstimmung anordnen
kann (vgl. Jaeger/Gerhardt, aaO § 77 Rn. 18 f; MünchKomm-InsO/Hintzen,
2. Aufl. §§ 237, 238 Rn. 27). Die Entscheidung des Richters ist jedoch ab-
schließend. Schon das Landgericht kann somit mit Fragen der Stimmrechts-
festsetzung nicht befasst werden. Dies entspricht gesicherter Rechtsauffassung
(vgl. BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2006 - IX ZB 138/06, NZI 2007, 723, 724
Rn. 10; Jaeger/Gerhardt, aaO § 77 Rn. 18; MünchKomm-InsO/Ehricke, aaO
§ 77 Rn. 28; MünchKomm-InsO/Hintzen, aaO §§ 237, 238 Rn. 26; FK-
InsO/Kind, 4. Aufl. § 77 Rn. 22; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 77 Rn. 13;
HmbKomm-InsO/Preß, 2. Aufl. § 77 Rn. 18), die auch vom Bundesverfas-
sungsgericht nicht in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG ZIP 2004, 1762, 1763 f).
Wenn der Rechtsweg nicht erschöpft gewesen wäre, wäre die Verfassungsbe-
schwerde nicht angenommen worden.
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bb) Die von Beschwerdeführern als verfahrenswidrig gerügte Behand-
lung der Stimmrechtsvollmachten durch die Rechtspflegerin und den Richter
des Insolvenzgerichts betrifft die Beschlussfassung durch die Insolvenzgläubi-
ger gemäß §§ 237 bis 239 InsO, über die im Verfahren nach der im Wesentli-
chen in Bezug genommenen Vorschrift des § 77 InsO zu entscheiden ist. Dies
wird von der Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht in Zweifel gezogen. Auch inso-
weit stellen sich keine Grundsatzfragen. Die Feststellung der Abstimmungsbe-
rechtigung gehört als Vorfrage der gerichtlichen Stimmrechtsfestsetzung zur
gerichtlichen Stimmrechtsentscheidung, über die das Insolvenzgericht ab-
schließend zu entscheiden hat (vgl. Jaeger/Gerhardt, aaO § 77 Rn. 5, 6, 14, 16,
18).
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b) Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, die Feststellungen des Insol-
venzgerichts zum Stimmrecht, die nach § 6 InsO nicht selbständig angefochten
werden könnten, unterlägen - ähnlich einem Zwischenurteil gemäß § 303 ZPO -
als unselbständige Zwischenentscheidungen der Nachprüfung im Verfahren
nach § 253 InsO, trifft nicht zu. Der Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren
gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt oder die Bestäti-
gung versagt wird, entspricht vielmehr demjenigen der Rechtmäßigkeitsprüfung
des Insolvenzgerichts im Bestätigungsverfahren (vgl. Braun/Frank, InsO 3. Aufl.
§ 253 Rn. 1; MünchKomm-InsO/Sinz, aaO § 253 Rn. 24; a.A. HK-InsO/
Flessner, aaO § 253 Rn. 6). Dies ergibt sich hinreichend klar aus dem Wortlaut
sowie dem Sinn und Zweck der §§ 6, 253 InsO sowie dem Umstand, dass eine
mit § 512 ZPO vergleichbare Regelung in § 6 InsO nicht enthalten ist. In der
Gesetzesbegründung wird im Gegenteil hervorgehoben, dass der Ausgleich für
die bindende Stimmrechtsfestsetzung in der Möglichkeit einer mittelbaren
Überprüfung nach § 18 RPflG liege (BT-Drucks. 12/2443 S. 135). Im Zusam-
menhang mit der Ausdehnung des Beschwerderechts in § 253 InsO auf nicht
stimmberechtigte Gläubiger wird auch nicht etwa angeführt, dass auf diesem
Weg die Stimmrechtsentscheidung korrigiert werden könne. Diesem Kreis der
Gläubiger sollte vielmehr der Weg eröffnet werden, ihr Recht auf Minderheiten-
schutz (§ 251 InsO) im Rechtsmittelzug zu verfolgen (vgl. BT-Drucks. aaO
S. 212). Wäre dies anders, könnte das erklärte Ziel - die Sicherung einer nach-
träglich nicht mehr in Frage zu stellenden Beschlussfähigkeit der Gläubigerver-
sammlung - auch nicht erreicht werden.
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3. Die Auffassung der Vorinstanz widerspricht auch nicht der Rechtspre-
chung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG ZIP 2004, 1762, 1763).
Danach kann ein Gehörsverstoß darin liegen, dass der nach § 18 RPflG ange-
rufene Richter seine Entscheidung nicht aussagekräftig begründet hat. Abgese-
hen davon, dass die fraglichen richterlichen Entscheidungen über die Stimm-
rechtsfestsetzung im Streitfall begründet worden sind, sind diese - wie ausge-
führt - nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
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4. Soweit die angefochtene Entscheidung auf die Beurteilung der Stimm-
rechtsvollmachten durch das Insolvenzgericht eingegangen ist, beruht sie hier-
auf nicht (§ 4 ZPO, § 576 Abs. 1 ZPO).
Ganter Raebel Kayser
Lohmann Pape
Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 13.07.2006 - 67g IN 476/05 - LG Hamburg, Entscheidung vom 01.12.2006 - 326 T 93/06 -