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BGH Beschluss vom 10.12.2009 – IX ZB 38/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Dezember 2009
in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 10. Dezember 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. Januar 2007 wird auf
Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
28.255,63 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Der Antragsgegner, Geschäftsführer einer Warenhandels GmbH, wurde
durch Urteile Antwerpener Gerichte zur Zahlung von Geldbeträgen an die An-
tragstellerin verurteilt. Auf deren Antrag hat der Vorsitzende einer Zivilkammer
des Landgerichts diese Urteile mit Beschluss vom 1. September 2006 für voll-
streckbar erklärt. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben.
Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Antragsgegner die Aufhebung der Ent-
scheidung des Beschwerdegerichts und Zurückweisung des Antrags auf Voll-
streckbarerklärung erreichen.
II.
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Das gemäß § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte
Rechtsmittel ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeu-
tung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitli-
chen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-
richts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
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1. Auf das Verfahren findet die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates
über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen
in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000
(EuGVVO) gemäß Art. 66 Abs. 2 Buchst. a, Art. 76 EuGVVO Anwendung.
2. Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) greift entgegen der Auffassung der
Rechtsbeschwerde nicht ein. Zwar kann die Vollstreckbarerklärung eines aus-
ländischen Urteils versagt werden, wenn die obsiegende Partei das Urteil im
Ausland aufgrund eines Prozessbetrugs erschlichen hat. Voraussetzung ist
aber, dass sich der Antragsgegner in dem ausländischen Verfahren nicht einge-
lassen hat und eine Prüfung des Sachverhalts, auf dem der vermeintliche Pro-
zessbetrug beruhen soll, nicht erfolgt ist (BGHZ 141, 286, 306 f; BGH, Beschl.
v. 6. Mai 2004 - IX ZB 43/03, WM 2004, 1391, 1393 f). Vorliegend hat sich der
Antragsgegner in dem Verfahren vor dem Gericht in Antwerpen eingelassen.
Der von ihm zum Beleg für das Vorliegen eines Prozessbetrugs vorgetragene
Sachverhalt ist in der Entscheidung des Gerichts behandelt worden. Ein Fall, in
dem die Partei keine Gelegenheit hatte, einen Sachverhalt vorzutragen, aus
dem sich eine Titelerschleichung ergibt, liegt nicht vor. Hierauf hat schon das
Beschwerdegericht in seiner Entscheidung hingewiesen. Die von der Rechtsbe-
schwerde gerügte Verletzung rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor.
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3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-
net wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbil-
dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizu-
tragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
Ganter Raebel Kayser
Pape Grupp
Vorinstanzen:
LG Hechingen, Entscheidung vom 01.09.2006 - 2 O 297/96 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 31.01.2007 - 5 W 71/06 -