BGH Beschluss vom 10.12.2009 – IX ZB 98/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Dezember 2009
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 10. Dezember 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer
des Landgerichts Kassel vom 7. April 2008 wird auf Kosten des
weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 11.224,57 €
festgesetzt.
Gründe
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grund-
sätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe-
schwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Die angefochtene Entscheidung lässt nicht erkennen, dass das Be-
schwerdegericht Stellung und Aufgaben eines mit einem Zustimmungsvorbehalt
ausgestatteten vorläufigen Insolvenzverwalters verkannt hat.
Auch eine Verletzung des Anspruchs des weiteren Beteiligten auf rechtli-
ches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht dargelegt. Soweit das Beschwerdege-
richt in der Begründung seiner Entscheidung über die beantragten Zuschläge
nicht auf alle, nach Ansicht der Rechtsbeschwerde bedeutsamen Umstände
eingegangen ist, erlaubt dies nicht den Schluss, es habe diese Umstände nicht
zur Kenntnis genommen und in seine Entscheidung einbezogen (BVerfGE 86,
133, 145 f; 96, 205, 216 f; BGHZ 154, 288, 300).
Im Übrigen obliegt die Beurteilung, ob und in welcher Höhe Zu- oder Ab-
schläge auf den Regelsatz der Vergütung des vorläufigen oder endgültigen In-
solvenzverwalters vorzunehmen sind, dem Tatrichter. Sie kann mit der Rechts-
beschwerde nur angegriffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass ein fal-
scher Maßstab angewendet worden ist (z.B. BGH, Beschl. v. 28. September
2006 - IX ZB 230/05, WM 2007, 24, 25; v. 14. Februar 2008 - IX ZB 181/04, ZIP
2008, 618, 619 Rn. 3; v. 13. November 2008 - IX ZB 141/07, ZInsO 2009, 55,
56 Rn. 8). Eine solche Gefahr hat die Rechtsbeschwerde nicht darzulegen ver-
mocht. Das Beschwerdegericht hat unter Berücksichtigung der vom Senat auf-
gestellten Grundsätze in einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbe-
trachtung den Gesamtzuschlag für die Fortführung des Unternehmens des
Schuldners und für die Mitwirkung des weiteren Beteiligten an der Vorfinanzie-
rung des Insolvenzgelds festgelegt. An feste Zuschläge im Sinne von Faustre-
geltabellen war es dabei nicht gebunden.
Ganter Raebel Kayser
Pape Grupp
Vorinstanzen:
AG Kassel, Entscheidung vom 22.11.2007 - 661 IN 186/05 -
LG Kassel, Entscheidung vom 07.04.2008 - 3 T 680/07 -