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BGH Urteil vom 10.12.2009 – IX ZR 206/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

IX ZR 206/08

URTEIL

Verkündet am: 10. Dezember 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

InsO § 259 Abs. 3

Auf der Grundlage eines Insolvenzplans kann der Insolvenzverwalter nur einen be-

reits rechtshängigen Anfechtungsrechtsstreit fortsetzen, aber nicht einen neuen ein-

leiten. Eine solche Befugnis kann dem Insolvenzverwalter nicht durch eine Entschei-

dung des Insolvenzgerichts eingeräumt werden.

BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 206/08 - LG Erfurt

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 15. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter

Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp

für Recht erkannt:

Die Sprungrevision gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Land-

gerichts Erfurt vom 30. September 2008 wird auf Kosten des Klä-

gers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger wurde in dem auf den Eigenantrag vom 25. Juni 2007 durch

das Amtsgericht Dresden am 16. Juli 2007 über das Vermögen der B.

GmbH eröffneten Insolvenzverfahren zum Verwalter bestellt. In der

Gläubigerversammlung vom 6. September 2007 bestätigten die Gläubiger einen

Insolvenzplan, der keine Regelung zu den Befugnissen des Insolvenzverwalters

enthält. Das Amtsgericht Dresden hob durch Beschluss vom 28. September

2007 das Insolvenzverfahren auf; zugleich wurde der Kläger ermächtigt, An-

fechtungsansprüche im eigenen Namen gerichtlich und außergerichtlich geltend

zu machen.

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Mit der am 19. November 2007 eingereichten und am 12. Dezember

2007 zugestellten Klage verlangt der Kläger im Wege der Insolvenzanfechtung

von der Beklagten Zahlung in Höhe von 15.000 €. Das Landgericht hat die Kla-

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ge unter Berufung auf eine fehlende Prozessführungsbefugnis des Klägers als

unzulässig abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Sprungrevision

verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Sprungrevision bleibt ohne Erfolg.

I.

Das Landgericht hat ausgeführt, die Klage sei als unzulässig abzuwei-

sen, weil dem Kläger nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Prozessfüh-

rungsbefugnis fehle, eine Anfechtungsklage zu erheben. § 259 Abs. 3 InsO er-

öffne die Möglichkeit einer fortgesetzten Prozessstandschaft des Insolvenzver-

walters lediglich für den Fall, dass bereits ein Rechtsstreit über die Insolvenzan-

fechtung anhängig und die Prozessführungsbefugnis im gestaltenden Teil des

Insolvenzplans vorgesehen sei. Beide Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Die

durch den Beschluss des Amtsgerichts ausgesprochene Ermächtigung verleihe

keine weiterführenden Rechte. Die Anordnung sei unwirksam, weil die Prozess-

führungsbefugnis nicht ohne Rechtsgrundlage verliehen werden könne. In die

gesetzlichen Vorgaben des § 259 Abs. 1, 3 Satz 1 InsO könnten die Gerichte

nicht eingreifen, weil die Befugnisse der Parteien kraft Amtes nach der Syste-

matik des Zivilverfahrensrechts durch die objektive materielle und formelle

Rechtsordnung vorgegeben seien.

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Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand.

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1. Dem Kläger fehlte nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels

Anwendbarkeit des § 259 Abs. 3 InsO die Prozessführungsbefugnis, einen

neuen Anfechtungsprozess rechtshängig zu machen.

a) Die Ausübung des Anfechtungsrechts ist im Regelinsolvenzverfahren

ausschließlich dem Insolvenzverwalter überantwortet, weil der Erfolg der An-

fechtung der seiner Verwaltung und Verfügung unterliegenden (§ 80 InsO) In-

solvenzmasse zugute kommt. Die Anfechtungsbefugnis des Verwalters geht als

Bestandteil seiner allgemeinen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis mit der

rechtskräftigen Beendigung des Insolvenzverfahrens, gleich ob sie auf einer

Aufhebung (§§ 200, 258 InsO) oder Einstellung (§ 215 InsO) beruht, unter

(BGHZ 83, 102 f; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 129 Rn. 210). Darum

entfällt mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens neben der Verwaltungs-

und Verfügungsbefugnis zugleich die Prozessführungsbefugnis des Insolvenz-

verwalters (BGH, Urt. v. 15. Juni 1992 - II ZR 88/91, ZIP 1992, 1152 f). Eine von

dem Insolvenzverwalter noch in Ausübung seines Amts rechtshängig gemachte

Anfechtungsklage erledigt sich mit der Beendigung des Verfahrens (Münch-

Komm/Kirchhof, aaO § 129 Rn. 225; Ehricke in Kübler/Prütting/Bork, InsO

§ 129 Rn. 6; ebenso BT-Drucks. 12/2443 S. 214).

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b) Wird das Insolvenzverfahren nach der Schlussverteilung aufgehoben

(§ 200 Abs. 1 InsO), jedoch eine Nachtragsverteilung angeordnet (§ 203 Abs. 1,

2 InsO), bleibt der Insolvenzverwalter ausnahmsweise befugt, anhängige Pro-

zesse fortzusetzen und neue einzuleiten, mit denen die der Nachtragsverteilung

vorbehaltenen Masseaktiva realisiert werden sollen. Da der Anfechtungsan-

spruch ein Masseaktivum darstellt, kommt auch insoweit die Anordnung einer

Nachtragsverteilung in Betracht. Gegebenenfalls ist der Insolvenzverwalter legi-

timiert, einen Anfechtungsprozess erst nach vollzogener Schlussverteilung ein-

zuleiten (MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 129 Rn. 211; HK-InsO/Kreft,

5. Aufl. § 129 Rn. 85; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 129 Rn. 25; vgl. ferner

BGHZ 83, 102, 103; BGH, Urt. v. 15. Juni 1992 aaO).

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Die Ermächtigung des Insolvenzgerichts, der Insolvenzverwalter dürfe

nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens Anfechtungsansprüche gerichtlich

oder außergerichtlich geltend machen, bedeutet nicht die Anordnung einer

Nachtragsverteilung. Eine solche ist im Insolvenzplanverfahren nicht vorgese-

hen. Für den Fall, dass ein Konkursverfahren nicht durch eine Schlussvertei-

lung mit möglicher Nachtragsverteilung (§§ 149 ff KO), sondern durch einen

Zwangsvergleich (§§ 173 ff KO) beendet worden ist, hat der Bundesgerichtshof

lediglich ein Recht des Insolvenzverwalters zur Fortführung eines anhängigen

Anfechtungsprozesses in Betracht gezogen und dies auch nur dann, wenn der

Zwangsvergleich den Anfechtungsprozess erwähnt (BGHZ 83, 102, 104). Die-

sen Rechtsgedanken hat der Gesetzgeber der Insolvenzordnung für das Insol-

venzplanverfahren mit der Vorschrift des § 259 Abs. 3 InsO aufgenommen. Au-

ßerhalb des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift kann nicht auf den Rechts-

gedanken einer "Nachtragsverteilung" zurückgegriffen werden.

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c) § 259 Abs. 3 InsO verleiht dem Insolvenzverwalter nach Bestätigung

des Insolvenzplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Befugnis, einen

anhängigen Anfechtungsrechtsstreit fortzuführen, wenn dies im gestaltenden

Teil des Planes vorgesehen ist. Mit Hilfe dieser Regelung soll abweichend vom

früheren Rechtszustand vermieden werden, dass sich der Anfechtungsprozess

mit der Aufhebung des Verfahrens erledigt und der Anfechtungsgegner aus die-

sem Grund den gegen ihn eingeleiteten Rechtsstreit zu verschleppen sucht

(BT-Drucks. 12/2443 S. 214). Zwar kann die Insolvenzanfechtung als spezifi-

sches Instrument des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nur während der Dau-

er des Verfahrens von dem Insolvenzverwalter kraft seines Amtes ausgeübt

werden. In Durchbrechung dieses Grundsatzes wird ausnahmsweise durch

§ 259 Abs. 3 InsO auf Grund einer Entscheidung der Gläubiger in dem Plan die

Prozessführungsbefugnis des Verwalters für schwebende Verfahren über die

Dauer des

Insolvenzverfahrens hinaus aufrechterhalten (Otte in Kübler/

Prütting/Bork, aaO § 259 Rn. 11). Der Vorbehalt nach § 259 Abs. 3 InsO er-

möglicht dem Verwalter, noch im Zeitraum zwischen der Abstimmung über den

Insolvenzplan und der Verfahrensaufhebung auf der Grundlage erst jetzt be-

kannt gewordener Tatsachen Anfechtungsklage zu erheben (BGH, Urt. v.

6. Oktober 2005 - IX ZR 36/02, ZIP 2006, 39, 40 f Rn. 11). Die auf einen noch

nicht beendeten (BT-Drucks. 12/2443 S. 214), "anhängigen Rechtsstreit" zuge-

schnittene Regelung erlaubt aber nicht, eine Anfechtungsklage erst nach Auf-

hebung des Verfahrens zu erheben (HK-InsO/Kreft, aaO § 129 Rn. 85 a.E.; FK-

InsO/Jaffé, 5. Aufl. § 259 Rn. 19 ff; MünchKomm-InsO/Huber, aaO § 259

Rn. 21; Otte in Kübler/Prütting/Bork, aaO § 259 Rn. 11). Ist das Insolvenzver-

fahren aufgehoben worden, schließt das Gesetz eine Prozessführungsbefugnis

des Insolvenzverwalters für neue, erst anhängig zu machende Anfechtungskla-

gen schlechthin aus (vgl. BGHZ 175, 86, 89 f Rn. 10). Angesichts ihres Aus-

nahmecharakters kann die Vorschrift auf andere als schwebende Verfahren

nicht analog angewendet werden (FK-InsO/Jaffé InsO 5. Aufl. § 259 Rn. 21;

Uhlenbruck/Lüer, aaO § 259 Rn. 20).

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d) Mit Rücksicht auf dieses eindeutige Auslegungsergebnis kommt die

Regelung des § 259 Abs. 3 InsO auf den von dem Kläger nach Aufhebung des

Insolvenzverfahrens rechtshängig gemachten Anfechtungsprozess bereits im

Ansatz nicht zur Anwendung. Neben dem unabdingbaren Merkmal eines an-

hängigen Rechtsstreits (vgl. BGHZ 175, 86, 90 Rn. 10) fehlt es auch an dem

von § 259 Abs. 3 InsO vorausgesetzten Vorbehalt im Insolvenzplan (vgl. BGH,

Urt. v. 6. Oktober 2005, aaO S. 40 ff). Das Landgericht hat im Tatbestand des

angefochtenen Urteils ausdrücklich ausgeführt, dass der Plan zu den Befugnis-

sen des Insolvenzverwalters keine Regelung enthält. Diese tatbestandliche

Feststellung (§ 314 ZPO) ist mangels eines von dem Kläger gestellten Tatbe-

standberichtigungsantrags für das Revisionsverfahren bindend (BGH, Urt. v.

5. Februar 2009 - IX ZR 78/07, WM 2009, 662, 663 Rn. 13). Soweit der Kläger

geltend macht, der Erlös aus Anfechtungsprozessen sei bereits in die Insol-

venzquote eingeflossen, wird damit nicht vorgetragen, dass die Notwendigkeit,

weitere Anfechtungsprozesse zu führen, in dem Insolvenzplan offen gelegt

wurde.

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2. Die Prozessführungsbefugnis des Klägers kann nicht aus dem - nach

dem Klägervorbringen einer ständigen Praxis entsprechenden - Beschluss des

Amtsgerichts Dresden vom 28. September 2007 hergeleitet werden.

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a) Zwar ist der Kläger nach dem Inhalt dieses Beschlusses zur gerichtli-

chen Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen ermächtigt worden. Diese

Entscheidung ist jedoch insoweit nichtig und darum nicht geeignet, für die Beur-

teilung der Prozessführungsbefugnis des Klägers in vorliegendem Rechtsstreit

eine Bindungswirkung zu entfalten. Eine Anordnung, welche eine Behörde in-

nerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises trifft, darf aus Gründen der

Rechtssicherheit in ihrer Wirksamkeit nicht allein deshalb in Frage gestellt wer-

den, weil sie mit dem materiellen Recht nicht im Einklang steht. Jedoch ist ihr

wegen Nichtigkeit jede Rechtswirkung zu versagen, wenn die getroffene Maß-

nahme jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (BGHZ 33, 195, 201; 41, 303,

309; 121, 98, 101; 142, 51, 57 f; 172, 278, 282 Rn. 15; BGH, Urt. v. 20. März

2008 - IX ZR 2/07, WM 2008, 838, 839 Rn. 8; Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl.

§ 51 Rn. 29; MünchKomm-ZPO/Lindacher Rn. 21 vor §§ 51, 52; Musielak/

Weth, ZPO 7. Aufl. § 51 Rn. 12; Gehrlein in Prütting/Gehrlein, ZPO 2009 § 53

Rn. 3).

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b) Materiellrechtliche Fehler bei der gerichtlichen Anordnung einer Pfleg-

schaft führen nicht ohne weiteres zur Nichtigkeit der Maßnahme (BGHZ 33,

195, 201; 41, 303, 309). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das Gericht kraft

gesetzlicher Regelung grundsätzlich zur Bestellung eines Pflegers berufen ist

und mithin ein bloßer Rechtsanwendungsfehler nicht ohne weiteres über die

Rechtswidrigkeit hinaus zur Nichtigkeit der Maßnahme führt. Demgegenüber

wird die Prozessführungsbefugnis des

Insolvenzverwalters nach Verfah-

rensaufhebung an zwei nicht in die gerichtliche Zuständigkeit fallende Voraus-

setzungen geknüpft, nämlich die Anhängigkeit eines Anfechtungsprozesses und

eine von den Gläubigern beschlossene Klausel in dem Insolvenzplan über die

Fortführung des Prozesses. Wenn die Ermächtigung im Insolvenzplan für die

Fortsetzung eines Rechtsstreits über eine Insolvenzanfechtung (§ 259 Abs. 3

InsO) nicht besteht oder den konkreten Anfechtungsprozess nicht erfasst, ent-

fällt das Anfechtungsrecht (vgl. BGH, Urt. v. 7. Juli 2008 - II ZR 26/07, WM

2008, 1615, 1617 Rn. 15). Dem Insolvenzverwalter ist die Fortsetzung eines

anhängigen Verfahrens also nur auf der Grundlage eines Beschlusses der

Gläubiger gestattet. Danach ist das Gericht in die Entscheidung, ob ein anhän-

giger, eine Insolvenzanfechtung betreffender Rechtsstreit fortgeführt werden

darf, nach dem im Wortlaut des § 259 Abs. 3 InsO zum Ausdruck gekommenen

eindeutigen Willen des Gesetzgebers gar nicht eingebunden. Räumt das Ge-

richt dem Insolvenzverwalter gleichwohl die Befugnis zur Geltendmachung von

Anfechtungsklagen ein, handelt es sich, weil das Gericht unter keinen wie auch

immer gearteten Umständen mit der Sache befasst sein kann, um einen Fall

der absoluten Unzuständigkeit, der zur Nichtigkeit der Anordnung führt (vgl.

BVerwG NJW 1974, 1961, 1963; BSGE 24, 162, 168; Kopp/Ramsauer, VwVfG

10. Aufl. § 44 Rn. 14; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG 7. Aufl. § 44 Rn. 170). Bei

dieser Sachlage geht eine gerichtliche Anordnung über die Geltendmachung

von - überdies noch gar nicht anhängigen - Anfechtungsansprüchen durch den

Insolvenzverwalter mangels Eingreifens einer jeglichen Rechtsgrundlage von

vornherein als nichtig ins Leere.

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3. Die Nichtigkeit der Ermächtigung über die Verfahrensfortsetzung be-

rührt nicht die Wirksamkeit des zugleich ergangenen Beschlusses über die Ver-

fahrensaufhebung.

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Da ein Hoheitsakt die Vermutung der Richtigkeit und Gültigkeit für sich

hat, ordnet § 44 Abs. 4 VwVfG abweichend von § 139 BGB an, dass die teilwei-

se Nichtigkeit einen Hoheitsakt nicht im Ganzen ergreift, sondern vielmehr Teil-

nichtigkeit die Regel ist. Die Nichtigkeit des gesamten Hoheitsakts ist damit die

Ausnahme und tritt nur ein, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die

Behörde den Hoheitsakt ohne ihn nicht erlassen hätte (BT-Drucks. 7/910 S. 65).

Maßgeblich für diese Bewertung ist nicht der hypothetische Wille der Behörde

oder der für sie handelnden Amtsträger, sondern der mutmaßliche Wille einer

sachgemäß entscheidenden Behörde (Kopp/Ramsauer, aaO § 44 Rn. 61;

Knack, VwVfG 8. Aufl. Rn. 55). Diese Grundsätze sind auf den hier zu beurtei-

lenden Fall einer Anordnung des Insolvenzgerichts zu übertragen. Hatte das

Insolvenzgericht nach der rechtskräftigen Bestätigung des Insolvenzplans ge-

mäß § 258 Abs. 1 InsO das Insolvenzverfahren aufzuheben, so wird die Gültig-

keit dieser Anordnung durch die Erteilung einer nichtigen Ermächtigung, von

der bei ordnungsgemäßem Vorgehen aus Rechtsgründen abzusehen war, nicht

beeinträchtigt.

Ganter Raebel Kayser

Gehrlein Grupp

Vorinstanz:

LG Erfurt, Entscheidung vom 30.09.2008 - 3 O 1801/07 -