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BGH Urteil vom 05.02.2009 – IX ZR 78/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 5. Februar 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

ja nein ja

InsO §§ 115, 116

Die Bank ist nicht berechtigt, auf der Grundlage eines nach Insolvenzeröffnung abgeschlossenen und deshalb unwirksamen Überweisungsvertrages das Konto des Schuldners zu belasten.

InsO §§ 21, 22, 82; BGB § 676a ff

Ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt, kann der Schuldner vor Insolvenzeröffnung selbständig einen Überweisungsvertrag mit seiner Bank schließen. Die Bank kann den Überweisungsbetrag jedoch nicht in das Kontokorrent einstellen.

InsO § 129

Verweigert der Insolvenzverwalter die Genehmigung einer Lastschrift, kann er bei einem debitorischen Konto lediglich eine Korrektur der ungenehmigten Be- lastung, aber nicht im Wege der Anfechtung Auszahlung des Lastschriftbetra- ges verlangen.

BGH, Urteil vom 5. Februar 2009 - IX ZR 78/07 - OLG Hamm LG Siegen

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 5. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter

Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird - unter Zurückweisung im Übri-

gen - das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm

vom 7. Februar 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,

als die Berufung in Höhe von 16.424,47 € zurückgewiesen worden

ist.

Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung im Übri-

gen - das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom

13. April 2006 teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.879,37 € nebst Zin-

sen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem

19. Februar 2004 zu bezahlen.

Die Sache wird an das Berufungsgericht - auch zur Entscheidung

über die Kosten des Revisionsverfahrens - zurückverwiesen, so-

weit die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von weiteren

10.545,10 € verfolgt.

Die Anschlussrevision der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin war seit dem 22. März 2002 vorläufige Insolvenzverwalterin

mit Zustimmungsvorbehalt und ist seit dem 29. Mai 2002 Verwalterin in dem

Insolvenzverfahren über das Vermögen der P.

GmbH (nachfolgend: Schuldnerin).

Die Schuldnerin, die sich mit dem Ankauf, der Bebauung und anschlie-

ßenden Veräußerung von Grundstücken befasste, hatte in A.

verschiedene Grundstücke erworben, die zugunsten der beklagten S.

als Darlehensgeberin mit Grundpfandrechten belastet waren. Nach Eröffnung

des Insolvenzverfahrens erklärte sich die Klägerin damit einverstanden, die

Grundstücke in der Weise zu verwerten, dass die Beklagte Erwerbsinteressen-

ten sucht und die zwischen ihnen und der Klägerin zu schließenden Kaufverträ-

ge im Einzelnen aushandelt und entwirft. Die Klägerin beanstandete nach Vor-

lage des ersten Kaufvertrags durch Schreiben vom 17. September 2002 ge-

genüber der Beklagten, dass der Vertragsentwurf - etwa hinsichtlich etwaiger

Erschließungsbeträge - Verpflichtungen des Verkäufers enthalte, die sie nicht

übernehmen könne. Die Beklagte stellte die Klägerin daraufhin im Innenverhält-

nis von diesen Verpflichtungen frei. Auf der Grundlage dieser Übereinkunft wur-

den in der Folgezeit diverse Grundstücke veräußert.

3

Im Zuge eines Umlegungsverfahrens belastete die Gemeinde ein Grund-

stück der Schuldnerin mit einem Geldausgleich in Höhe von 40.532,66 €. In

dem Vertrag über den Verkauf dieses Grundstücks vom 11. August 2003 wur-

den die Kosten aus dem Umlegungsverfahren der Klägerin als Verkäuferin auf-

erlegt. Die Beklagte stellte mit Schreiben vom 25. August 2003 die Klägerin von

den mit dem Verkauf verbundenen Verpflichtungen frei. Nach Inanspruchnahme

durch die Gemeinde verlangt die Klägerin mit ihrer Klage Erstattung der von ihr

geleisteten Zahlung von 40.532,66 € durch die Beklagte.

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Die Schuldnerin unterhielt bei der Beklagten ein Girokonto, dessen Soll-

saldo sich am 22. März 2002 auf 31.644,72 € belief. Die in der Folgezeit auf

dem Konto durch Überweisungen und Lastschriftrückbuchungen eingegange-

nen Zahlungen von 301.116,67 € erstattete die Beklagte der Klägerin am 2. Juli

2002. Vor Ausführung dieser Überweisung wies das Konto der Schuldnerin ein

Guthaben von 238.221,54 € auf; infolge der Überweisung und am 2. Juli 2002

eingegangener Lastschriften betrug der Sollsaldo am Ende dieses Tages

70.253,09 €. Mit ihrer Widerklage verlangt die Beklagte von der Klägerin Zah-

lung dieses Betrages. Vorab rechnet die Beklagte mit der Widerklageforderung

hilfsweise gegen den Klageanspruch auf.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattge-

geben. Auf die Berufung der Klägerin, die den mit der Widerklage verfolgten

Kontenausgleich teilweise als anfechtbar erachtet, hat das Oberlandesgericht

der Klage in Höhe von 3.202,12 € zugesprochen und die Widerklage abgewie-

sen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre abgewiesene Klageforderung

weiter. Die Beklagte begehrt mit ihrer Anschlussrevision die Wiederherstellung

des Urteils des Landgerichts.

Entscheidungsgründe

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Die Revision der Klägerin hat teilweise Erfolg. Demgegenüber ist die An-

schlussrevision der Beklagten unbegründet.

I.

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Das Oberlandesgericht meint, der Beklagten habe es oblegen, die Kläge-

rin von sämtlichen mit dem Verkauf verbundenen Verpflichtungen freizustellen.

Die Klägerin sei ihrerseits verpflichtet gewesen, den Käufern von Kosten aus

dem Umlageverfahren freies Eigentum zu verschaffen. Die Freistellungsver-

pflichtung der Beklagten erfasse die als eigene Verbindlichkeit der Schuldnerin

entstandene Ausgleichszahlung. Die Beklagte habe gewusst, dass es die Klä-

gerin abgelehnt habe, die Masse durch den Verkauf der Grundstücke mit For-

derungen zu belasten. Deswegen habe die Klägerin die Freistellungserklärung

der Beklagten nur im Sinne einer Übernahme der Ausgleichszahlungsverpflich-

tung verstehen dürfen.

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Die auf § 812 BGB beruhende Widerklageforderung sei überwiegend

begründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Auszahlung des Betrages

zurückgerufener Lastschriften, weil es sich dabei um reine Korrekturbuchungen

handele. Die Klägerin könne lediglich bestehende Forderungen der Insolvenz-

schuldnerin einziehen. Darunter falle das auf dem Girokonto befindliche Gutha-

ben der Schuldnerin über 238.221,54 €, so dass die Masse durch die Zahlung

von 301.116,67 € um den Differenzbetrag von 62.895,13 € ungerechtfertigt be-

reichert sei. Soweit die Beklagte widerklagend einen höheren Betrag beanspru-

che, beruhe dies auf der Einlösung von Lastschriften, die keinen Anspruch ge-

gen die Masse begründe. Die Widerklageforderung ermäßige sich infolge einer

Anfechtung durch die Klägerin um 25.564,59 €, weil es sich dabei um eine nach

Stellung des Insolvenzantrags durch die Befriedigung eines Gläubigers ent-

standene Regressforderung der Beklagten handele. Die Belastung des Kontos

mit Darlehenskosten von 2.479,77 € und 197,48 € sei nach Insolvenzeröffnung

vorgenommen worden. Der Senat sei bei der Urteilsverkündung davon ausge-

gangen, dass die Beklagte insoweit nur Zahlstelle gewesen sei und sich Berei-

cherungsansprüche deshalb nicht gegen die Beklagte richteten. Erst bei der

Absetzung der Gründe sei erkannt worden, dass die Beklagte selbst das Darle-

hen ausgereicht habe. Dies habe aber nicht mehr berücksichtigt werden kön-

nen. Eine weitere Kürzung des Anspruchs der Beklagten sei nicht wegen der

Vornahme einer Überweisung von 10.545,10 € gerechtfertigt. Fehle es an einer

Genehmigung dieser Zahlung durch die Klägerin, so richte sich deren etwaiger

Bereicherungsanspruch gegen die Firma R. als Empfängerin

der Leistung.

II.

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Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht in allen

Punkten stand. Die Klageforderung ist bereits jetzt in Höhe von 5.879,37 € be-

gründet; im Blick auf eine weitere Forderung der Klägerin über 10.545,10 € ist

die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Demgegenüber bleibt

die Anschlussrevision der Beklagten ohne Erfolg.

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1. Zutreffend geht das Berufungsgericht von einer Klageforderung in Hö-

he von 40.532,66 € aus, die ihre Grundlage in der von der Beklagten übernom-

menen Freistellungsverpflichtung findet. Die gegen diese Würdigung gerichte-

ten Angriffe der Anschlussrevision bleiben ohne Erfolg.

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Die Klägerin hat entsprechend dem von der Beklagten gefertigten Ver-

tragsentwurf am 11. August 2003 ein Grundstück veräußert und dabei die Kos-

ten aus dem Umlegungsverfahren übernommen. Die Beklagte stellte die Kläge-

rin nach Erhalt einer Abschrift des notariellen Vertrages durch Schreiben vom

25. August 2003 "von allen mit dem Verkauf verbundenen Verpflichtungen frei".

Bei dieser Sachlage kann die Klägerin nach dem Inhalt der Parteiabrede Erstat-

tung der von ihr zugunsten des Käufers ausgeglichenen Kosten aus dem Umle-

gungsverfahren verlangen. Angesichts des eindeutigen Wortlauts der auf der

Erklärung der Beklagten basierenden Übereinkunft ist für die von der An-

schlussrevision befürwortete korrigierende Auslegung von vornherein kein

Raum. Insbesondere scheidet eine ergänzende Vertragsauslegung aus, weil die

Einigung der Parteien vollständig ist und keine offene, im Wege ergänzender

Vertragsauslegung zu schließende Regelungslücke aufweist (vgl. BGHZ 9, 273,

277; 127, 138, 142). Mithin kann der Senat nicht in die Prüfung eintreten, ob die

Klägerin ohne die Einigung von der Beklagten Erstattung der Umlegungskosten

beanspruchen könnte.

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2. Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht den von der Be-

klagten der Klageforderung im Wege der Aufrechnung und der Widerklage ent-

gegengesetzten, auf ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1

BGB) beruhenden Zahlungsanspruch im Ausgangspunkt mit 62.895,13 € be-

messen. Soweit die Anschlussrevision die Gegenforderung auf 70.253,09 € ver-

anschlagt, kann ihr nicht gefolgt werden.

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a) Im Zeitpunkt der Überweisung von 301.116,67 € befand sich auf dem

Konto der Schuldnerin ein Guthaben von 238.221,54 €. Folglich beläuft sich der

Bereicherungsanspruch der Beklagten infolge der das Guthaben übersteigen-

den Zahlung auf 62.895,13 €. Insoweit kann die Klägerin - entgegen ihrem Re-

visionsvorbringen - nicht deshalb Erstattung beanspruchen, weil sie Lastschrif-

ten widersprochen hat. Ein Zahlungsanspruch besteht - hier nicht, weil sich das

Konto nach Rückbuchung einer Lastschrift - im Debet befand. In einem solchen

Fall beschränkt sich der Anspruch auf die Korrektur der ungenehmigten Belas-

tung (BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002 - IX ZR 125/02, WM 2002, 2408, 2409).

Die Revision kann mit dem Vorbringen, die der Schuldnerin von der Beklagten

eingeräumte Kreditlinie sei nicht ausgeschöpft gewesen, keine Beachtung fin-

den, weil sie es versäumt hat, die gegenteiligen tatbestandlichen Feststellungen

des Berufungsgerichts mit Hilfe eines Tatbestandsberichtigungsantrags (§ 320

ZPO) anzugreifen (vgl. BGH, Urt. v. 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR

2007, 1434, 1435 Rn. 11 m.w.N.).

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b) Die nach der Überweisung am 2. Juli 2002 ausgeführten Lastschriften

von insgesamt 7.357,96 € sind - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt -

nicht zugunsten der Beklagten forderungserhöhend zu berücksichtigen. Eine

Genehmigung dieser Lastschriften durch die Klägerin im Wege der Nutzung des

Kontos (BGHZ 174, 84, 97 Rn. 34 ff) ist entgegen der Darstellung der An-

schlussrevision in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen worden. Dies gilt

insbesondere hinsichtlich der Voraussetzungen der Nr. 7 Abs. 4 AGB-Spar-

kassen.

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3. Dem Berufungsgericht ist entgegen der Auffassung der Anschlussrevi-

sion auch beizutreten, soweit es die Anfechtung der Klägerin im Blick auf eine

von der Beklagten im Wege des Bürgenregresses am 3. Mai 2002 in das Konto

eingestellte Forderung über 25.564,59 € als begründet erachtet und folglich die

Widerklageforderung entsprechend reduziert hat.

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Die Belastung des Kontos eines Schuldners durch seine Bank mit der

Rückgriffsforderung aus der Inanspruchnahme einer Bürgschaft stellt keine der

Anfechtung entzogene Bardeckung (§ 142 InsO) dar, weil es sich um eine eige-

ne Forderung der Bank handelt (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juni 2004 - IX ZR 124/03,

WM 2004, 1576, 1577; Urt. v. 11. Oktober 2007 - IX ZR 195/04, WM 2008, 222,

223 Rn. 6). Liegen die Voraussetzungen des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO vor, kann

sich der Verwalter unmittelbar auf die Unwirksamkeit der Verrechnung berufen

(BGH, Urt. v. 17. Juli 2008 - IX ZR 148/07, WM 2008, 1606, 1607 Rn. 8

m.w.N.). Die Beklagte wurde nach ihrem eigenen Vorbringen aus der für die

Schuldnerin erteilten Bürgschaft durch Schreiben des Gläubigers vom 5. April

2002 - und damit nach der am 22. März 2002 erfolgten Antragstellung - in An-

spruch genommen. Die Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 130 Abs. 1

Nr. 2 InsO sind gegeben, weil die Beklagte bereits am 25. März 2002 seitens

der Klägerin von der Stellung des Insolvenzantrags und ihrer Einsetzung als

vorläufige Insolvenzverwalterin unterrichtet worden war. Eine Gläubigerbenach-

teiligung scheidet nicht deswegen aus, weil die Beklagte an den Forderungs-

eingängen der Schuldnerin nach Nr. 21 AGB-Sparkassen ein Pfandrecht er-

langt hat. Da sämtliche Überweisungen an die Schuldnerin nach der Antragstel-

lung vom 22. März 2002 eingingen, sind die Pfandrechte der Beklagten inner-

halb der kritischen Zeit entstanden. Es handelt sich somit nach § 131 Abs. 1

Nr. 1 InsO jeweils um anfechtbare inkongruente Deckungen, weil der Pfandge-

genstand nicht bereits im Zeitpunkt der Vereinbarung konkretisiert war (BGH,

Urt. v. 17. Juli 2008, aaO S. 1607 f Rn. 15 f m.w.N.). Aus demselben Grund ist

es unerheblich, ob vor der Inanspruchnahme des verklagten Bürgen ein siche-

rungsfähiger Freistellungsanspruch bestand.

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4. Erfolg hat demgegenüber die Revision der Klägerin, soweit die Beklag-

te das Konto der Schuldnerin aus Überweisungen vom 14. Juni 2002 mit

2.479,77 € und 197,48 € belastet hat.

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a) Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt der zwischen dem

Schuldner und der Bank bestehende Girovertrag (§ 116 Satz 1, § 115 Abs. 1

InsO). Ein vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossener Überwei-

sungsvertrag besteht dagegen mit Wirkung für die Masse fort (§ 116 Satz 3 In-

sO). Demgemäß hat die Bank die im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens

vertraglich vereinbarten Überweisungen grundsätzlich zum Nachteil der Masse

durchzuführen (MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, 2. Aufl. § 82 Rn. 21). Ein erst nach

Insolvenzeröffnung zustande gekommener Überweisungsvertrag (§ 676a BGB)

ist unwirksam (vgl. MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, aaO § 81 Rn. 12b, § 82

Rn. 21). Führt die Bank die Überweisung trotz Kenntnis der Insolvenzeröffnung

aus, erwirbt sie - gleich ob das Konto kreditorisch oder debitorisch geführt wur-

de - keinen Aufwendungsersatzanspruch gegen die Masse (MünchKomm-

InsO/Ott/Vuia, aaO § 82 Rn. 21; Braun/Kroth, InsO 3. Aufl. § 82 Rn. 13; FK-

InsO/App, 5. Aufl. § 82 Rn. 7a; HmbKomm-InsO/Kuleisa, 2. Aufl. § 82 Rn. 9;

Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis 7. Aufl. Rn. 3.30 f; HK-InsO/

Kayser, 5. Aufl. § 82 Rn. 24).

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b) Bei dieser Sachlage sind beide Überweisungsverträge unwirksam, weil

sie nach der am 29. Mai 2002 erfolgten und der Beklagten am 5. Juni 2002 mit-

geteilten Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 14. Juni 2002 abgeschlossen

wurden. In diesem Fall hat die Bank mangels eines wirksamen Vertrages ledig-

lich einen Bereicherungsanspruch gegen den Empfänger der Leistung (Münch-

Komm-InsO/Ott, aaO Rn. 22; Obermüller, aaO Rn. 3.31; vgl. BGHZ 167, 171,

173 Rn. 9). Überdies war die Beklagte - wie das Oberlandesgericht nachträglich

zutreffend erkannt hat - nicht bloße Zahlstelle, sondern selbst Begünstigte der

Überweisung und ist damit auch wegen der Unwirksamkeit der von der Schuld-

nerin getroffenen Verfügung (§ 81 InsO) einem Rückforderungsanspruch aus-

gesetzt (HmbKomm-InsO/Kuleisa aaO § 81 Rn. 6).

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5. Die Revision ist außerdem begründet, soweit die Klägerin eine Kür-

zung des Bereicherungsanspruchs wegen der am 30. April 2002 durchgeführ-

ten Überweisung von 10.545,10 € begehrt.

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Zum Zeitpunkt der Überweisung war eine Sicherungsmaßnahme durch

die Bestellung der Klägerin als vorläufige Insolvenzverwalterin mit Zustim-

mungsvorbehalt getroffen worden. Entsprechend dem für die Neufassung der

§§ 676a ff BGB maßgeblichen Verständnis bildet der Überweisungsvertrag kein

Verfügungs-, sondern ein Verpflichtungsgeschäft. Da die Klägerin lediglich mit-

bestimmende vorläufige Verwalterin war (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO) und nur

bei Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots die Verwaltungsbefugnis

auf den vorläufigen Verwalter übergeht (§ 22 Abs. 1 InsO), war die Schuldnerin

grundsätzlich nicht in ihrer Fähigkeit, Überweisungsverträge zu schließen, be-

schränkt (BGHZ 165, 283, 287; Obermüller, aaO Rn. 3.12 a; HK-InsO/Kirchhof,

aaO § 24 Rn. 10). Der Verwalter kann Überweisungsaufträge des Schuldners

auch nicht widerrufen (Obermüller, aaO Rn. 3.19, 3.19a). Danach ist die Bank

grundsätzlich berechtigt, trotz der Einsetzung eines schwachen vorläufigen

Verwalters mit dem (späteren) Schuldner einen Überweisungsvertrag zu schlie-

ßen (Obermüller, aaO, Rn. 3.12a; Bork, Zahlungsverkehr in der Insolvenz 2002

Rn. 159). Führt die Bank - wie hier - in Kenntnis des Zustimmungsvorbehalts

(§§ 24, 82 InsO) einen Überweisungsvertrag aus, so kann sie jedoch den

Überweisungsbetrag nicht in das Kontokorrent einstellen, weil die Belastung

des Kontos an der fehlenden Genehmigung scheitert (Bork aaO Rn. 146;

Obermüller aaO Rn. 3.12a; Peschke, Die Insolvenz des Girokontoinhabers

2005 S. 159).

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6. Keinen Erfolg hat hingegen die Revision, soweit sie die restliche For-

derung (24.198,19 €) im Wege der Anfechtung von Lastschriften verfolgt.

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Der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ist berech-

tigt, die Genehmigung von Belastungsbuchungen im Einzugsermächtigungsver-

fahren zu versagen (BGHZ 161, 49, 52 ff.; 174, 84, 87 Rn. 11). Diese Befugnis

hat die Klägerin hier mit der Folge der Rückbuchung von Lastschriften ausge-

übt. Bei einem - leer wie im Streitfall - debitorisch geführten Konto geht

- entsprechend den Ausführungen unter 2 a) - der Anspruch nur auf Korrektur

der ungenehmigten Belastung. Weitergehende Rechte stehen dem Kontoinha-

ber nicht zu; insbesondere ein Zahlungsanspruch ist nicht entstanden (BGH,

Beschl. v. 1. Oktober 2002 aaO). Mit dem Widerspruch wird, weil es mangels

Genehmigung nicht zu einer wirksamen Lastschrift gekommen ist, lediglich der

zutreffende Kontostand wieder hergestellt. Es fehlt folglich an einer die Masse

beeinträchtigenden Rechtshandlung des Schuldners (§ 129 InsO). Daher geht

die Anfechtung ins Leere (Bork EWiR 2002, 1097, 1098). Die Anfechtung hat

der Senat lediglich für den Fall einer Genehmigung der Belastungsbuchung er-

wogen (BGHZ 161, 49, 56), an der es vorliegend gerade fehlt.

III.

24

Soweit Entscheidungsreife gegeben ist, hat der Senat in der Sache ent-

schieden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Sache ist lediglich im Blick auf die Forderung

der Klägerin über 10.545,10 € an das Berufungsgericht zurückzuverweisen

(§ 563 Abs. 1 ZPO), weil sich die Beklagte unter Benennung von Zeugen darauf

berufen hat, die Überweisung im Einverständnis mit der Klägerin durchgeführt

zu haben. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit,

gegebenenfalls nach weiterem Sachvortrag der Parteien die notwendigen Fest-

stellungen zu treffen.

Ganter Gehrlein Vill

Lohmann Fischer

Vorinstanzen:

LG Siegen, Entscheidung vom 13.04.2006 - 5 O 27/04 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 07.02.2007 - 25 U 63/06 -