BGH Beschluss vom 10.12.2009 – V ZB 87/09
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Dezember 2009
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des
3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 30. März 2009
aufgehoben.
Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung
und zur Begründung der Berufung gegen das Urteil der
4. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 28. März 2008
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Sache wird zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
insgesamt 550.000 €, gegenüber der Beklagten zu 1 350.000 €,
gegenüber der Beklagten zu 2 200.000 €.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Zustimmung zur Berichti-
gung des Grundbuchs. Das Landgericht hat die Klage nach Bewilligung von
Prozesskostenhilfe abgewiesen. Das Urteil wurde der Klägerin am 1. April 2008
zugestellt.
Mit per Telefax am 30. April 2008 bei dem zuständigen Oberlandesge-
richt eingegangenem Antrag hat die Klägerin Prozesskostenhilfe für die von ihr
beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts beantragt. Dem An-
trag war ein Entwurf der Berufungsbegründung beigefügt, nicht jedoch die Er-
klärung der Klägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.
Diese gingen als Anlage zu dem auch per Post an das Oberlandesgericht
übermittelten Antrag dort am 5. Mai 2008 ein.
Mit am 14. Mai 2008 der Klägerin zugestellter Verfügung vom 9. Mai
2008 wies der Vorsitzende des zur Entscheidung berufenen Senats des Ober-
landesgerichts den Prozessbevollmächtigten der Klägerin hierauf hin.
Mit am 28. Mai 2008 bei dem Oberlandesgericht eingegangenem Antrag
vom 23. Mai 2008 hat die Klägerin daraufhin ausgeführt, die Übermittlung der
nach § 117 Abs. 4 ZPO notwendigen Anlagen zu dem Prozesskostenhilfeantrag
sei am 30. April 2008 aufgrund eines Versehens einer Mitarbeiterin in der Kanz-
lei ihres Bevollmächtigten unterblieben. Mit Beschluss vom 26. November 2008,
der Klägerin zugestellt am 4. Dezember 2008, hat das Oberlandesgericht den
Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2008 hat die Klägerin Berufung gegen
das Urteil des Landgerichts eingelegt, die Berufung begründet und Wiederein-
setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs- und der
Berufungsbegründungsfrist beantragt. Das Oberlandesgericht hat den Wieder-
einsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung verworfen. Hiergegen
wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde, mit der sie den Antrag auf
Wiedereinsetzung weiterverfolgt.
II.
Das Berufungsgericht meint, die Berufung und die Berufungsbegründung
seien verspätet. Einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-
säumung beider Fristen stehe entgegen, dass die Wiedereinsetzungsfrist ver-
säumt sei. Einer Partei, die nicht in der Lage sei, die Kosten eines Berufungs-
verfahrens zu tragen, sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumung der Berufungs- und ggf. der Berufungsbegründungsfrist zu gewäh-
ren, wenn sie innerhalb der Berufungsfrist Prozesskostenhilfe beantragt und mit
deren Gewährung habe rechnen können. Voraussetzung hierfür sei grundsätz-
lich, dass der Antrag auf Prozesskostenhilfe einschließlich der notwendigen
Anlagen innerhalb der Berufungsfrist bei dem Berufungsgericht eingehe. Daran
habe es gefehlt.
Das schließe die Wiedereinsetzung zwar nicht aus, wenn das Unterblei-
ben der rechtzeitigen Übermittlung der nach § 117 Abs. 4 ZPO notwendigen
Anlagen zu dem Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht vorwerfbar sei. Dies könne
der Klägerin jedoch nicht helfen, weil ihr die Unvollständigkeit des Prozesskos-
tenhilfeantrags durch die Verfügung vom 9. Mai 2008 am 14. Mai 2008 mitge-
teilt worden sei und damit gemäß § 234 Abs. 1, 2 ZPO die Frist zu laufen be-
gonnen habe, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung
der Berufungsfrist zu beantragen. Zugleich habe die Klägerin gemäß § 236
Abs. 2 Satz 2 ZPO die Berufung einlegen müssen. Dies sei nicht rechtzeitig
geschehen.
III.
ist zulässig und begründet. Die angefochtene Entscheidung verletzt den verfas-
sungsrechtlich gewährleitsteten Anspruch der Klägerin auf Zugang zu den Ge-
richten.
1. Wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung we-
gen wirtschaftlichem Unvermögens unterbleibt, so ist die Frist unverschuldet
versäumt, sofern die Partei bis zu deren Ablauf um Prozesskostenhilfe nach-
sucht oder - im Falle eines fehlenden Verschuldens - der Antrag auf Prozess-
kostenhilfe noch später - innerhalb der Frist des § 234 ZPO - gestellt wird
(BGH, Beschl. v. 21. Februar 2002, IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180; Hk-
Rdn. 8; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 233 Rdn. 23, Stichwort "Prozesskos-
tenhilfe"; v. Pentz NJW 2003, 858, 859 f.). Andernfalls würde die Partei, die das
Rechtsmittel einlegen will, entgegen den anerkannten verfassungsrechtlichen
Vorgaben im Vergleich zu einer bemittelten Partei unverhältnismäßig benachtei-
ligt, weil sie die Berufung einlegen und gegebenenfalls begründen müsste, ob-
wohl die wirtschaftlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind.
So liegt es hier. Im Hinblick darauf, dass der Klägerin im ersten Rechts-
zug Prozesskostenhilfe gewährt worden war, durfte sie der Auffassung sein,
dass sie innerhalb der Berufungsfrist einen Antrag auf Bewilligung von Pro-
zesskostenhilfe stellen, nach der Entscheidung über diesen Antrag Wiederein-
setzung gegen die Versäumung der Berufungs- und der Berufungsbegrün-
dungsfrist beantragen und die Berufung einlegen und begründen könne. Hierzu
hatte die Klägerin den Prozesskostenhilfeantrag einschließlich der nach § 117
Abs. 4 ZPO notwendigen Anlagen innerhalb der Berufungsfrist dem Berufungs-
gericht zu übermitteln. Daran fehlte es hinsichtlich der Übermittlung der Anla-
gen, die erst am 5. Mai 2008 bei dem Berufungsgericht eingegangen waren.
Hiervon hat die Klägerin am 14. Mai 2008 erfahren. Damit begann
die entsprechend § 234 Abs. 1 ZPO zu bestimmende Frist, den Grund der Ver-
zögerung und die Umstände darzustellen, nach denen die Verzögerung nicht
auf einem der Klägerin vorzuwerfenden Verhalten beruhte. Dies hat die Kläge-
rin rechtzeitig getan, indem sie mit dem am 28. Mai 2008 eingegangenen
Schriftsatz ausgeführt und glaubhaft gemacht hat, dass ihr die Verspätung der
Übermittlung der Anlagen nicht zugerechnet werden kann, weil sie auf einem
Versehen einer zuverlässigen und stichprobenweise überwachten Kanzleiange-
stellten ihres Prozessbevollmächtigten beruht.
2. Die Frist, Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beru-
fungsfrist und der Berufungsbegründungsfrist zu stellen, die Berufung einzule-
gen und zu begründen, begann mit der Zustellung des Beschlusses vom
26. November 2008 am 4. Dezember 2008. Diese Frist ist gewahrt. Der Kläge
rin ist die beantragte Wiedereinsetzung zu gewähren. Damit ist das zu dem vor-
liegenden Verfahren verbundene Verfahren V ZB 102/09 gegenstandslos.
Krüger
Klein
Stresemann
Czub
Roth
Vorinstanzen:
LG Stralsund, Entscheidung vom 28.03.2008 - 4 O 31/07 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 30.03.2009 - 3 U 165/08 -