BGH Urteil vom 11.12.2009 – V ZR 217/08
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 321
Verkündet am: 11. Dezember 2009 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
a) Auch ein vorübergehendes Leistungshindernis auf Seiten des Vorleistungsberech-
tigten kann ein Leistungsverweigerungsrecht des Vorleistungsverpflichteten gemäß
§ 321 Abs. 1 Satz 1 BGB begründen.
b) Das Bestehen eines solchen Leistungsverweigerungsrechts schließt den Verzug
des Vorleistungsverpflichteten aus.
BGH, Urt. vom 11. Dezember 2009 - V ZR 217/08 - KG Berlin
LG Berlin
– 2 –
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den
Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und
Dr. Roth
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammerge-
richts in Berlin vom 9. Oktober 2008 wird auf Kosten der Beklagten
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Mit notariellem Vertrag vom 24. Februar 2006 (UR-Nr. 47/2006) kaufte
die Klägerin von der Beklagten die jeweils mit einem Mietshaus bebauten
Grundstücke E straße 17 und S allee 70 für 3.050.000 €. In Nr. II.
dieses Vertrags heißt es:
"2. Von dem Kaufpreis ist ein Teilbetrag von 300.000 € auf ein vom Notar errichtetes Notar-Anderkonto eingezahlt. Die Parteien weisen den Notar an, hiervon einen Teilbetrag von 100.000 € an den Verkäufer zur Auszahlung zu bringen. […] Der Verkäufer tritt zur Sicherheit die ihm zustehende Grundschuld über 447.380,39 € […] ab. […]
Der weitergehende Kaufpreis von 2.750.000 € ist fällig und zahlbar bis zum 30.05.2006 und bis dahin auf das Notar-Anderkonto ein- zuzahlen.
– 3 –
3. […] Der auf dem Notar-Anderkonto hinterlegte Kaufpreis ist von dem beurkundenden Notar an den Verkäufer bzw. die Gläubiger auszuzahlen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: […]
c) Dem Notar liegen die Löschungsbewilligungen für sämtliche nicht übernommenen Belastungen in Abteilung II und III vor und zwar auflagenfrei oder nur unter der Auflage der Zahlung von Ab- lösebeträgen, die insgesamt nicht höher als der Kaufpreis sind. Die Aufhebung der Zwangsverwaltung muss sichergestellt sein. […]
9. Ist der Kaufpreis nicht binnen zwei Wochen nach Fälligkeit ge- leistet worden, so schuldet der Käufer die auf dem Notaranderkon- to zu hinterlegende Anzahlung als pauschalierten Schadenser- satz. Die Parteien weisen den amtierenden Notar an, in diesem Fall den hinterlegten Betrag an den Verkäufer auszukehren […]".
Ferner war vereinbart, dass Besitz, Nutzen und Lasten mit Wirkung vom
Monatsersten nach vertragsgerechter Hinterlegung des Kaufpreises auf den
Käufer übergehen sollten.
Mit notariellen Verträgen desselben Tages erwarb die Klägerin von der
Beklagten drei weitere mit Mietshäusern bebaute Grundstücke, darunter das
Grundstück P Straße 14, für insgesamt 12,5 Mio. € (UR-Nr. 46/2006)
sowie von einer Grundstücksverwaltungsgesellschaft (nachfolgend: GmbH),
deren alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin die Beklagte ist, das
Grundstück T straße 55 für 950.000 € (UR-Nr. 48/2006). Der jeweilige Kauf-
preis war bis zum 28. April 2006 auf ein Notaranderkonto zu zahlen.
Alle verkauften Grundstücke unterlagen der Zwangsverwaltung und wa-
ren mit Grundpfandrechten belastet, die aus den Kaufpreisen abgelöst werden
sollten. Bei der Vorbereitung der Ablösung traten Schwierigkeiten auf: Die
Hauptgläubigerin, der Grundpfandrechte an fünf der sechs Grundstücke zu-
standen, erteilte Ende März 2006 Löschungsbewilligungen, versah diese jedoch
– 4 –
mit der einheitlichen Treuhandauflage der vollständigen Erfüllung sämtlicher
gesicherter Ansprüche. Das Grundstück P Straße 14 war mit einer
Briefgrundschuld in Höhe von 1,5 Mio. DM zugunsten der Beklagten belastet;
der Brief war jedoch nicht auffindbar. Die Beklagte teilte dies dem Notar am 10.
April 2006 mit; ferner beantragte sie, den Brief für kraftlos erklären zu lassen.
Die Klägerin zahlte am 20. und 23. Juni 2006 insgesamt 2.750.605,50 €
auf das Notaranderkonto zu dem Vertrag UR-Nr. 47/2006. Zahlungen auf die
beiden anderen Verträge leistete sie nicht.
Im August 2006 erklärten die Beklagte und die GmbH den Rücktritt von
allen drei Verträgen. Mit Schreiben vom 30. August 2006 setzte die Klägerin der
Beklagten und der GmbH eine Frist bis zum 15. September 2006, um die Vor-
aussetzungen für die vertragsgemäße Eigentumsumschreibung der Grundstü-
cke zu schaffen, und erklärte unter dem 4. Oktober 2006 den Rücktritt von den
Verträgen. Die Grundstücke wurden noch im Oktober 2006 anderweitig veräu-
ßert.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückzahlung des gemäß
Nr. II. 2. des Vertrages UR-Nr. 47/2006 ausgezahlten Betrages von 100.000 €
Zug um Zug gegen Erteilung der Löschungsbewilligung für die abgetretene
Grundschuld sowie die Zustimmung der Beklagten zur Auszahlung der sich auf
dem Notaranderkonto befindlichen weiteren Anzahlung von 200.000 €. Die Be-
klagte macht
im Wege der Widerklage Verzugszinsen
in Höhe von
252.738,79 € geltend; ferner verlangt sie die Abgabe einer Löschungsbewilli-
gung für die vorgenannte Grundschuld sowie die Zustimmung der Klägerin zur
Auszahlung der auf dem Notaranderkonto hinterlegten 200.000 € an sich.
– 5 –
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abge-
wiesen. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem
Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsan-
trag und die Widerklage weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der
Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht meint, die Klägerin sei gemäß §§ 323, 346 ff. BGB
wirksam von den Kaufverträgen zurückgetreten. Dass sie ihre Leistung nicht
innerhalb der vereinbarten Fristen erbracht habe, sei unschädlich. Aufgrund der
sich bereits im März 2006 abzeichnenden Abwicklungsschwierigkeiten sei es ihr
nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zumutbar gewesen, die Kaufpreise
ohne Vertragsänderung zu hinterlegen. Grundlage der vertraglichen Gestaltun-
gen sei der zeitnahe Übergang des Besitzes und der Nutzungen der Mietshäu-
ser auf die Klägerin gewesen. Hiermit sei aufgrund der nur einheitlich erteilten
Treuhandauflage der Hauptgläubigerin, an die rund 13 Mio. € auszuzahlen ge-
wesen wären, und der Probleme mit der Löschung der Eigentümerbriefgrund-
schuld nicht in vertretbarer Zeit zu rechnen gewesen. Für diese Hindernisse
habe die Beklagte einzustehen. Folge des Rücktritts sei die Rückgewähr der
demnach auch nicht fälligen Leistungen, so dass es auf die Frage des pauscha-
lierten Schadensersatzes nicht ankomme. Da sich die Klägerin nicht in Verzug
befunden habe, bestünden die mit der Widerklage geltend gemachten Ansprü-
che nicht.
– 6 –
II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung im Ergebnis
stand.
Klage
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass die Klägerin die
geleistete Anzahlung von 300.000 € gemäß § 346 Abs. 1 BGB zurückverlangen
kann, so dass die Beklagte verpflichtet ist, die erhaltenen 100.000 € zurückzu-
zahlen und ihre Zustimmung zur Auszahlung der sich auf dem Notaranderkonto
befindlichen 200.000 € zu erteilen.
1. Die Klägerin war gemäß § 323 Abs. 1 BGB berechtigt, von dem Kauf-
vertrag zur UR-Nr. 47/2006 zurückzutreten, nachdem sie der Beklagten zuvor
erfolglos eine angemessene Frist bestimmt hatte, die Voraussetzungen für die
Übertragung lastenfreien Eigentums zu schaffen. Die Leistung der Beklagten
war fällig, da die Klägerin den – als Vorleistung geschuldeten – Kaufpreis von
3.050.000 € für die Grundstücke E straße 17 und S allee 70 im
Zeitpunkt der Fristbestimmung auf das Notaranderkonto eingezahlt hatte.
2. Eine vollständige Kaufpreiszahlung hätte zwar nicht vorgelegen, wenn
die als Anzahlung geleisteten 300.000 € von der Klägerin gemäß Nr. II. 9. des
Kaufvertrages als pauschalierter Schadensersatz geschuldet, also zu den im
Juni 2006 gezahlten 2.750.605,50 € nicht hinzuzurechnen gewesen wären. So
verhält es sich indessen nicht. Voraussetzung für den vereinbarten Verfall der
Anzahlung als Schadensersatz war, dass der Kaufpreis nicht binnen zwei Wo-
chen nach Fälligkeit geleistet wurde. Der Kaufpreisanspruch der Beklagten war
jedoch nicht fällig im Sinne dieser Klausel (vgl. BGHZ 55, 198, 200). Denn zu
– 7 –
dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin den Kaufpreis leisten sollte (30. Mai 2006),
stand ihr ein den Eintritt des Verzuges hinderndes Leistungsverweigerungsrecht
zu.
a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bedarf es zur Be-
gründung eines solchen Leistungsverweigerungsrechts seit Inkrafttreten des
Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes im Jahr 2002 allerdings keines Rück-
griffs auf den Grundsatz von Treu und Glauben (so noch BGHZ 11, 80, 85; vgl.
Soergel/Gsell, BGB, 13. Aufl., § 321 Rdn. 35). Voraussetzungen und Folgen
eines auf die Gefährdung des Gegenleistungsanspruchs gestützten Leistungs-
verweigerungsrechts des Vorleistungsverpflichteten richten sich vielmehr nach
§ 321 BGB. Nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift kann derjenige, der aus einem
gegenseitigen Vertrag vorzuleisten verpflichtet ist, die ihm obliegende Leistung
verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass sein An-
spruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen
Teils gefährdet wird (sog. Unsicherheitseinrede). Die Gefährdung des Gegen-
leistungsanspruchs braucht, anders als in der früher geltenden Fassung, nicht
auf einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Vorleistungsbe-
rechtigten zu beruhen; auch sonstige drohende Leistungshindernisse begrün-
den die Einrede, wenn sie geeignet sind, die Erbringung der Gegenleistung zu
verhindern oder vertragswidrig zu verzögern, oder wenn eine vertragswidrige
Beschaffenheit der Gegenleistung von einigem Gewicht zu erwarten ist (vgl.
BT–Drucks. 14/6040, S. 179). Die Gefährdung der Gegenleistung muss im Ge-
gensatz zu der bisherigen Regelung in § 321 BGB nicht nach Vertragsschluss
entstanden sein; es genügt, dass sie erst zu diesem Zeitpunkt erkennbar ge-
worden ist.
b) Die Voraussetzungen der Unsicherheitseinrede sind hier gegeben.
– 8 –
aa) Auf Seiten der Beklagten war ein im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
nicht bekanntes Leistungshindernis aufgetreten. Da sich der für die Löschung
der auf dem Grundstück P Straße 14 lastenden Eigentümergrund-
schuld notwendige Grundschuldbrief wider Erwarten nicht im Besitz der Beklag-
ten befand, konnte diese Belastung in absehbarer Zeit nicht gelöscht werden.
Dies führte nicht nur dazu, dass die Erfüllung der Leistungspflicht der Beklagten
aus dem Kaufvertrag UR-Nr. 46/2006 (mit dem das Grundstück P
Straße verkauft wurde) gefährdet war, sondern auch diejenige aus dem Vertrag
UR-Nr. 47/2006. Aufgrund der einheitlichen Treuhandauflage der Hauptgläubi-
gerin, die etwa 13 Mio. € zu beanspruchen hatte, konnten die Voraussetzungen
für eine lastenfreie Übertragung der mit dem Vertrag UR-Nr. 47/2006 verkauften
Grundstücke nur geschaffen werden, wenn die Klägerin (mindestens) auch den
aus dem Vertrag UR-Nr. 46/2006 geschuldeten Kaufpreis von 12,5 Mio. € auf
das Notaranderkonto einzahlte, so dass er zur Befriedigung der Hauptgläubige-
rin zur Verfügung stand. Selbst wenn die Klägerin diese Leistung erbracht hätte,
wäre eine lastenfreie Übertragung der durch den Vertrag UR-Nr. 47/2006 ver-
kauften Grundstücke aber nicht möglich gewesen. Der Notar war nämlich durch
Nr. II. 3.c) des Vertrages UR-Nr. 46/2006 angewiesen, den hinterlegten Kauf-
preis von 12,5 Mio. € erst dann an die Gläubiger auszuzahlen, wenn ihm die
Löschungsbewilligungen für sämtliche von der Klägerin nicht übernommenen
Belastungen in Abteilung II und III vorlagen. Hierzu zählte auch die Eigentü-
mergrundschuld. Insoweit konnte der Notar aber nicht von dem Vorliegen einer
wirksamen Löschungsbewilligung ausgehen. Da der Grundschuldbrief nicht vor-
lag und sich deshalb nicht ausschließen ließ, dass die Grundschuld außerhalb
des Grundbuchs an einen Dritten abgetreten worden war (vgl. §§ 1154 Abs. 1,
1192 BGB), stand nicht fest, wer Grundschuldgläubiger und damit berechtigt
war, die Bewilligung gemäß § 19 GBO abzugeben. Folglich hätten aus dem
Kaufpreis von 12,5 Mio. €, selbst wenn er hinterlegt worden wäre, keine Zah-
– 9 –
lungen an die Hauptgläubigerin vorgenommen werden können, was wiederum
zur Konsequenz hatte, dass es der Beklagten nicht möglich war, die zu Guns-
ten der Hauptgläubigerin bestehenden Belastungen auf den mit dem Vertrag
UR-Nr. 47/2006 verkauften Grundstücken zur Löschung zu bringen.
bb) Dass das Leistungshindernis im Hinblick auf das für den Grund-
lich ein vorübergehendes war, ist unerheblich. Der Vorschrift des § 321 Abs. 2
BGB, die dem Vorleistungspflichtigen ein Rücktrittsrecht einräumt, wenn der
andere Teil nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist Zug um
Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung bewirkt oder Si-
cherheit geleistet hat, lässt sich entnehmen, dass der Vorleistungsverpflichtete
keinen den vertraglichen Vereinbarungen widersprechenden Schwebezustand
hinnehmen muss, der Anspruch des Vorleistungsverpflichteten also auch dann
im Sinne der Vorschrift gefährdet ist, wenn infolge des Leistungshindernisses
zu befürchten steht, dass die Gegenleistung nicht rechtzeitig erbracht werden
wird.
So liegt es auch hier. Da die Nutzungen der Grundstücke, insbesondere
die Mieterträge, nach der Einzahlung des Kaufpreises auf das Notaranderkonto
auf die Klägerin übergehen sollten, dies aber nicht zu verwirklichen war, weil es
dem Notar angesichts der genannten Hindernisse nicht möglich war, die Haupt-
gläubigerin zu befriedigen und so die Aufhebung der Zwangsverwaltungen zu
erreichen, entsprach ein mehrmonatiger Schwebezustand, in dem die Klägerin
den Kaufpreis hätte vorhalten müssen, ohne die Mieterträge zu dessen Finan-
zierung einsetzen zu können, nicht den vertraglichen Vereinbarungen. Eine an-
dere Beurteilung folgt nicht aus den von der Revision herangezogenen Ausfüh-
rungen in der Senatsentscheidung BGHZ 174, 61, 68 (Rdn. 25); denn diese
– 10 –
betreffen die Vorschrift des § 275 Abs. 1 BGB, also die Frage der dauernden
Unmöglichkeit einer Leistung.
cc) Entgegen der Auffassung der Revision schadet es schließlich nicht,
dass sich die Klägerin erstmals Ende August 2006 auf ein Leistungsverweige-
rungsrecht wegen der Gefährdung ihres Gegenleistungsanspruchs berufen hat.
Allerdings ist umstritten, ob schon das Bestehen des Einrederechts gemäß
§ 321 Abs. 1 Satz 1 BGB den Verzug des Vorleistungsverpflichteten aus-
schließt oder ob es hierfür der Erhebung der Einrede bedarf.
(1) Ein Teil der Literatur nimmt eine den Verzugseintritt hindernde Wir-
kung der Unsicherheitseinrede erst dann an, wenn der Vorleistungspflichtige
seine Absicht, die ihm obliegende Leistung wegen der Gefährdung der Gegen-
leistung zu verweigern, dem Vorleistungsberechtigten mitgeteilt und diesem
damit Gelegenheit gegeben hat, die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit
zu leisten und so das Leistungsverweigerungsrecht des Vorleistungspflichtigen
auszuräumen (Soergel/Gsell, BGB, 13. Aufl., § 321 Rdn. 49; ebenso für § 321
BGB a.F.: Gernhuber, Das Schuldverhältnis, § 15 IV 6 a; U. Huber, Leistungs-
störungen, Band I, § 13 II 5; H. Roth, Die Einrede des Bürgerlichen Rechts,
S. 192).
(2) Für § 321 BGB a.F. hat der Senat demgegenüber angenommen,
dass der bloße Bestand der Einrede einen Verzug des einredeberechtigten Ver-
tragsteils ausschließt (Urt. v. 15. April 1959, V ZR 21/58, WM 1959, 624, 625;
ebenso schon RGZ 51, 170, 171 f.; offen gelassen von BGH, Urt. v.
27. September 1961, VIII ZR 94/60, WM 1961, 1372, 1373; ebenso Soer-
gel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl., § 321 Rdn. 37; Kast, Die Einrede des nichter-
füllten Vertrages, S. 110). Hieran hält er auch nach der Neufassung der Vor-
schrift fest (ebenso Staudinger/Otto, BGB [2004], § 321 Rdn. 35; Bamber-
– 11 –
ger/Roth/Grothe, BGB, 2. Aufl., § 321 Rdn. 9; Jauernig/Stadler, BGB, 13. Aufl.,
Rdn. 23 u. PWW/Medicus, BGB, 4. Aufl., § 321 Rdn. 10).
Die Unsicherheitseinrede des § 321 BGB betrifft Leistungspflichten aus
gegenseitigen Verträgen, also solche, die von vornherein in wechselseitiger Ab-
hängigkeit von einander stehen. Dieses Gegenseitigkeitsverhältnis ist der
Grund dafür, dass schon das Bestehen der Einrede des nichterfüllten Vertrages
(§ 320 BGB) nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und na-
hezu einhelliger Ansicht im Schrifttum den Eintritt des Schuldnerverzugs hindert
(Senat, BGHZ 113, 232, 236; 116, 244, 249; Urt. v. 23. Mai 2003, V ZR 190/02,
NJW-RR 2003, 1318 f.; BGH, Urt. v. 24. Oktober 2006, X ZR 124/03, NJW-RR
2007, 325, 327 f.; Urt. v. 24. November 2006, LwZR 6/05, NJW 2007, 1269,
1272; MünchKomm-BGB/Emmerich, BGB, 5. Aufl., § 320 Rdn. 46; Staudin-
ger/Otto, BGB [2004], § 320 Rdn. 46, jeweils m.w.N.). Entsprechendes gilt für
das Einrederecht aus § 321 BGB. Die Verpflichtung zu einer Vorleistung betrifft
lediglich die Modalitäten der Vertragsdurchführung und hebt die wechselseitige
Abhängigkeit der Leistungspflichten aus dem gegenseitigen Vertrag nicht auf.
(3) Allerdings ist zu bedenken, dass der Vorleistungsberechtigte nicht
immer zu erkennen vermag, ob die Vorleistung wegen einer Gefährdung des
Gegenleistungsanspruchs zurückgehalten wird. Nur wenn er dies weiß, kann er
aber von der ihm durch § 321 Abs. 1 Satz 2 BGB eingeräumten Möglichkeit
Gebrauch machen, die Einrede durch Sicherheitsleistung oder durch das Be-
wirken seiner Leistung abzuwenden (so zutreffend Soergel/Gsell, BGB,
13. Aufl., § 321 Rdn. 49). Das zwingt indes nicht dazu, die aus dem Bestehen
der Einrede folgenden Wirkungen abweichend von § 320 BGB zu behandeln.
Die Interessen des Vorleistungsberechtigten werden dadurch gewahrt, dass es
dem anderen Vertragsteil auf Nachfrage oder auf eine Aufforderung zur Leis-
– 12 –
tung hin obliegt, den Grund der Leistungsverweigerung zu nennen (vgl. Stau-
dinger/Otto, BGB [2004], § 321 Rdn. 35 a.E. u. 36). Erfährt der Vorleistungsbe-
rechtigte, dass die Vorleistung wegen Gefährdung der Gegenleistung zurück-
gehalten wird, hat er Gelegenheit, die Einrede abzuwenden. Äußert sich sein
Vertragspartner nicht, kann er nach § 323 Abs. 1 BGB vorgehen und sich von
dem Vertrag lösen. Dem Vorleistungsverpflichteten ist es dann verwehrt, nach-
träglich die Einrede des § 321 BGB zu erheben; dies folgt aus dem Verbot wi-
dersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB).
Entgegen der Ansicht der Revision ist daher keine "unbefristete Schwe-
belage" bei dem Vollzug des Vertrages zu befürchten. Der Vorleistungsberech-
tigte kann, wenn die Gegenseite die Vorleistung nicht erbringt und sich nicht
spätestens mit der Leistungsaufforderung gemäß § 323 Abs. 1 BGB auf die Ein-
rede des § 321 Abs. 1 BGB beruft, von dem Vertrag zurücktreten. Umgekehrt
ist es dem Vorleistungsverpflichteten, dessen Gegenleistung gefährdet ist, mög-
lich, den Schwebezustand zu beenden, indem er dem Vorleistungsberechtigten
eine angemessene Frist bestimmt, in welcher dieser Zug um Zug gegen die
Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu
leisten hat; nach erfolglosem Ablauf der Frist kann er sich von dem Vertrag lö-
sen (§ 321 Abs. 2 BGB).
(4) In dem hier zu beurteilenden Sachverhalt ist es der Klägerin schon
deshalb möglich, sich nachträglich auf die Einrede des § 321 Abs. 1 Satz 1
BGB zu berufen, weil der Beklagten das aus der Nichtauffindbarkeit des Grund-
schuldbriefs folgende (zeitweilige) Leistungshindernis und die damit verbundene
Gefährdung des Gegenleistungsanspruchs der Klägerin bekannt waren. Die
Beklagte macht im Übrigen auch nicht geltend, dass sie die Einrede, hätte die
Klägerin sie bereits vor der vereinbarten Fälligkeit der Kaufpreiszahlung erho-
– 13 –
ben, durch Sicherheitsleistung oder durch Erbringung der Gegenleistung hätte
abwenden wollen.
Widerklage
Das Berufungsgericht nimmt ferner zu Recht an, dass die Widerklage
unbegründet ist. Verzugszinsen wegen verspäteter bzw. unterbliebener Einzah-
lung der geschuldeten Kaufpreise kann die Beklagte nicht verlangen, weil der
Klägerin aus den zu II. 2. b) dargelegten Gründen hinsichtlich aller drei Verträge
ein Leistungsverweigerungsrecht zustand und sie sich daher mit der Erbringung
ihrer Vorleistung nicht in Verzug befand. Demgemäß ist die Anzahlung der Klä-
gerin von 300.000 € auch nicht nach Nr. II. 9. des Vertrags UR-Nr. 47/2006 o-
der entsprechender Vereinbarungen in den beiden anderen Verträgen verfallen.
– 14 –
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger
Klein
Stresemann
Czub
Roth
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 26.03.2008 – 8 O 62/07 –
KG Berlin, Entscheidung vom 09.10.2008 – 16 U 21/08 –