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BGH Beschluss vom 16.12.2009 – 2 StR 532/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Dezember 2009
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2009
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Aachen vom 16. Juli 2009 im Ausspruch über die Maßre-
gel mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat-
einheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren
verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die
auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision führt zur Aufhebung der Maß-
regelanordnung, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2
StPO.
2
Die Anordnung der Maßregel gemäß § 64 StGB hat das Landgericht auf
die Erwägung gestützt: "Anhaltspunkte dafür, dass eine Entziehungskur aus-
sichtslos erscheint … sind nicht erkennbar geworden". Dies ist rechtsfehlerhaft.
Nach § 64 Satz 2 StGB kommt es darauf an, ob eine hinreichend konkrete Er-
folgsaussicht der Maßregel besteht. Hierzu finden sich im Urteil keine Feststel-
lungen. Die erforderliche Erfolgsaussicht lässt sich auch aus dem Gesamtzu-
sammenhang der Urteilsgründe nicht sicher entnehmen. Eine früher durchge-
führte einjährige Therapie hatte nur bis zum Jahre 2000 Erfolg; außerdem hat
der Angeklagte nach einer ambulanten Therapie im Jahre 2003 seinen Alkohol-
konsum nicht aufgegeben, sondern lediglich zeitweise eingeschränkt und da-
nach wieder erheblich gesteigert. Der Angeklagte hat zwar angegeben, er habe
ein Alkoholproblem, meint aber insoweit schon "sehr viel daran getan" zu haben
(UA 42), was - auch unter Berücksichtigung der gescheiterten Therapieversu-
che - gegen einen Therapiewillen sprechen könnte.
3
Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs und in-
soweit zur Zurückverweisung. Entgegen der Auffassung der Revision liegt hierin
kein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot gemäß § 358 Abs. 2 StPO,
weil eine andere Strafkammer des Landgerichts von einer Maßnahme nach
§ 64 StGB absehen könnte und dem Angeklagten damit die Möglichkeit einer
Entlassung zum Halbstrafenzeitpunkt nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB genommen
wäre. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist gemäß § 358 Abs. 2
Satz 3 StPO vom Verbot der Schlechterstellung ausgenommen (vgl. KK-
Kuckein StPO 2008 § 358 Rdn. 24). Die mögliche Entlassung zum Halbstrafen-
zeitpunkt gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB stellt lediglich eine gesetzliche Folge
der Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB dar und setzt diese voraus.
Dem entsprechend kommt es nicht darauf an, ob der Angeklagte durch die
denkbare Nichtanwendung der Vollstreckungsregeln des § 67 Abs. 2 Satz 2
und 3, Abs. 5 Satz 1 StGB beschwert sein kann (vgl. auch BGH, Beschluss vom
22. Januar 2008 - 5 StR 624/07).
4
Der Senat kann im Übrigen ausschließen, dass sich der Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten auf die Bemessung der Freiheitsstrafe ausge-
wirkt hat.
Rissing-van Saan
Fischer
Roggenbuck
Appl
Schmitt