Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.01.2008 – 5 StR 624/07

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 22. Januar 2008 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2008

beschlossen:

1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur

Begründung der Revision gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 18. Juli 2007 auf seinen Antrag und sei-

ne Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-

währt.

Der Beschluss des Landgerichts vom 24. Oktober 2007

ist damit gegenstandslos.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorgenannte

Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit eine

Entscheidung über die Reihenfolge der Vollstreckung der

Freiheitsstrafe und der Maßregel gemäß § 67 Abs. 2

StGB n. F. unterblieben ist. Insoweit wird die Sache zu

neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurge-

richtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten u. a. wegen versuchten Mordes

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Zudem hat es die

Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die

Revision hat lediglich hinsichtlich der unterbliebenen Entscheidung über die

Vollstreckungsreihenfolge von Freiheitsstrafe und Maßregel Erfolg. Das wei-

tergehende Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift des Gene-

ralbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Das Landgericht hat es – ohne weitere Ausführungen – bei der in § 67

Abs. 1 StGB vorgesehenen Reihenfolge belassen, wonach im Falle einer

neben einer Freiheitsstrafe getroffenen Unterbringungsanordnung die Maß-

regel regelmäßig vor der Strafe zu vollstrecken ist. Dies war zum Entschei-

dungszeitpunkt rechtsfehlerfrei. Wenige Tage nach der landgerichtlichen

Entscheidung ist jedoch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in ei-

nem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom

16. Juli 2007 (BGBl I 1327) in Kraft getreten, das hinsichtlich der Vollstre-

ckungsreihenfolge eine neue Regelung enthält, welche das Revisionsgericht

anzuwenden hat (§ 354a StPO). Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB n. F. soll das

Gericht bei der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen, dass

ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist; dabei ist dieser Teil der

Strafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschlie-

ßenden Unterbringung eine Entscheidung über die Aussetzung der Reststra-

fe zur Bewährung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB möglich ist. Daran fehlt es

hier. Zwar hat das Gericht bei aktuell dringender Therapiebedürftigkeit wei-

terhin die Möglichkeit, es beim Vorwegvollzug der Maßregel nach § 67 Abs. 1

StGB zu belassen

(vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2007

– 2 StR 392/07; BT-Drucks 16/1110 S. 14). Eine derartige dringende Thera-

piebedürftigkeit hat das Landgericht indes nicht festgestellt. Sie wird auch

nicht ohne Weiteres durch die nach den Urteilsgründen beim Angeklagten

infolge seiner jahrelangen Drogenabhängigkeit bereits eingetretenen körper-

lichen Folgen belegt. Auf die Revision des Angeklagten bedarf es daher einer

neuen tatrichterlichen Entscheidung über die Vollstreckungsreihenfolge von

Strafe und Maßregel. Gemäß § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO kommt es nicht dar-

auf an, ob der Angeklagte durch die Nichtanwendung des § 67 Abs. 2 Satz 2

StGB n. F. beschwert sein kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. August 2007

3 StR 263/07 – und vom 29. August 2007 – 1 StR 378/07).

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