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BGH Beschluss vom 16.12.2009 – IV ZR 162/07

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Dezember 2009

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin-

nen Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt

am 16. Dezember 2009

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Cel-

le vom 31. Mai 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurück-

gewiesen.

Beschwerdewert: 592.949,84 €

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für

die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorlie-

gen.

1. Wenn die von den Vorinstanzen gebilligte Rechtsansicht der

Klägerin zutrifft, der Deckungsanspruch der Firma T. GmbH aus

der Betriebshaftpflichtversicherung mit der Beklagten sei nach § 67

Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. auf sie übergegangen, durfte das Berufungsge-

richt ohne Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG und das Willkürverbot an-

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nehmen, das Ablehnungsschreiben vom 18. November 2002 habe nach

§ 12 Abs. 2 VVG a.F. die Hemmung der Verjährung beendet.

2. Davon abgesehen kommt es aber auf die geltend gemachten

Zulassungsgründe schon deshalb nicht an, weil die Klägerin nicht Inha-

berin des geltend gemachten Deckungsanspruchs und die Klage schon

deshalb abzuweisen ist.

a) Einem gesetzlichen Anspruchsübergang steht bereits das zwi-

schen der Beklagten und der T. GmbH vereinbarte Abtretungs-

verbot in § 7 Nr. 3 AHB entgegen (vgl. Senatsurteil vom 26. März 1997

- IV ZR 137/96 - VersR 1997, 1088 unter 5 c).

b) Eine Pfändung und Überweisung des Deckungsanspruchs ist

mangels eines den Haftpflichtanspruch gegen die T. GmbH titu-

lierenden Urteils weder behauptet noch möglich. Zu den die Pfändung

und Überweisung ersetzenden eventuellen Voraussetzungen des § 157

VVG a.F. trägt die Klägerin nichts vor (vgl. dazu Senatsurteil vom

17. März 2004 - IV ZR 268/03 - VersR 2004, 634 unter II 2 und III

m.w.N.).

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c) Die Klägerin kann sich für den Übergang des Deckungsan-

spruchs auch nicht auf das Senatsurteil vom 23. November 1988 (IVa ZR

143/87 - VersR 1989, 250 unter 3) und Segger (VersR 2006, 38 f.) beru-

fen. Danach wird der Übergang des Deckungsanspruchs nur dann in Be-

tracht gezogen, wenn ein Haftpflichtinteresse doppelt versichert ist, hier

also in die bei der Klägerin abgeschlossene Montageversicherung auch

das Sachersatzinteresse der T. GmbH als Subunternehmerin ein-

geschlossen wäre. Zwar ist es rechtlich möglich, in die Montageversiche-

rung, die vom Typ her eine reine Sachversicherung ist, ein Sachersatzin-

teresse mit einzubeziehen (Senatsurteil vom 18. November 2009 - IV ZR

58/06 - Tz. 11 ff. m.w.N.). Das meint die Klägerin hier zwar unter Hinweis

auf Ziffer 2 des Jahresvertrages über die Montageversicherung. Nach

dieser Bestimmung, die die Mitversicherten bezeichnet, und Ziffer 20, die

die versicherten Interessen ergänzend zu § 3 AMoB beschreibt, sind die

Interessen des Versicherungsnehmers und die Interessen der ausfüh-

renden Unternehmer einschließlich der Subunternehmer nur versichert,

soweit deren Lieferungen und Leistungen in der Investitionssumme ent-

halten sind. Durch eine solche Klausel ist lediglich das Sacherhaltungs-

interesse der einzelnen Unternehmer versichert (vgl. Senatsurteil vom

18. November 2009 aaO zu einer inhaltlich gleichen Klausel). Es ist

nichts dazu vorgetragen oder ersichtlich, dass darüber hinausgehend

auch das Haftpflichtinteresse der Subunternehmer mitversichert ist, also

deren Interesse, nicht mit Schadensersatzansprüchen wegen der Be-

schädigung anderer Sachen belastet zu werden.

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d) Die Klägerin ist deshalb darauf verwiesen, nach dem in der

Haftpflichtversicherung üblichen Trennungsprinzip vorzugehen, d.h. ein

Haftpflichturteil gegen die T. GmbH zu erwirken und dann nach

Pfändung und Überweisung des Deckungsanspruchs gegen die Beklagte

vorzugehen (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 2008 - IV ZR 285/06 -

VersR 2008, 1560 Tz. 6 und 7 m.w.N. und BGHZ 171, 56, 68 f. m.w.N.).

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

LG Hannover, Entscheidung vom 13.12.2006 - 22 O 74/06 - OLG Celle, Entscheidung vom 31.05.2007 - 5 U 12/07 -