BGH Beschluss vom 17.12.2009 – IX ZB 124/09
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Dezember 2009
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsO § 251 Abs. 2
Der Gläubiger kann sich der Obliegenheit der Glaubhaftmachung einer Schlechter-
stellung durch den Insolvenzplan nicht durch den Antrag auf Aussetzung des Verfah-
rens während der Dauer eines gegen den Schuldner geführten staatsanwaltlichen
Ermittlungsverfahrens entziehen.
BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - IX ZB 124/09 - LG Duisburg AG Duisburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und
Grupp
am 17. Dezember 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer
des Landgerichts Duisburg vom 11. Mai 2009 wird auf Kosten des
Rechtsbeschwerdeführers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 65.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Im Erörterungs- und Abstimmungstermin vom 5. November 2008 stimm-
ten sieben von acht Gläubigern mit Forderungsbeträgen von insgesamt
2.269.538,46 € dem seitens des Schuldners vorgelegten Insolvenzplan zu. Der
Rechtsbeschwerdeführer lehnte als Inhaber einer Forderung über 532.911,20 €
nach Erklärung eines ausdrücklichen Widerspruchs im Abstimmungstermin den
Insolvenzplan ab. Innerhalb der ihm von dem Insolvenzgericht gesetzten Frist
beantragte er, die Bestätigung des Insolvenzplans zu versagen, weil der
Schuldner - wie sich aus beigefügten Kontoauszügen ergebe - Arbeitseinkom-
men verschleiere, mit dessen Hilfe die offene Forderung getilgt werden könne.
Das Insolvenzgericht hat den Insolvenzplan bestätigt und zugleich den
Versagungsantrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Rechtsbe-
schwerdeführers ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde ver-
folgt er sein Begehren weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6,
7, 253 InsO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie bleibt im Ergebnis jedoch
ohne Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Antrag des Rechtsbe-
schwerdeführers sei unzulässig, weil er nicht glaubhaft gemacht habe, durch
den Plan schlechter gestellt zu werden. Aus den zur Akte gereichten Kontoaus-
zügen gehe nicht hervor, welchem Verwendungszweck die Auszahlungen ge-
dient hätten. Darum könne nicht von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit
der seitens des Rechtsbeschwerdeführers geltend gemachten Behauptung
ausgegangen werden.
2. Diese Ausführungen halten im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand.
a) Die Bestätigung des Insolvenzplans ist auf Antrag des Gläubigers ge-
mäß § 251 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu versagen, wenn dieser Gläubiger durch den
Insolvenzplan schlechter gestellt würde, als er ohne den Plan stünde. Voraus-
setzung für die Zulässigkeit des Antrags ist zunächst, dass der Antragsteller
seinen Widerspruch spätestens im Abstimmungstermin erklärt oder zu Protokoll
gegeben hat (§ 251 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Zusätzlich verlangt § 251 Abs. 2 InsO,
dass der Antragsteller die Verletzung seines wirtschaftlichen Interesses glaub-
haft macht. Diese Voraussetzungen soll das Insolvenzgericht davor bewahren,
dass ein Antrag, der auf bloße Vermutungen gestützt wird, zu aufwendigen
Ermittlungen durch das Gericht führt (BGH, Beschl. v. 19. Mai 2009 - IX ZB
236/07, WM 2009, 1336, 1337 Rn. 13; BT-Drucks. 12/2443 S. 212). Der Gläu-
biger muss also Tatsachen vortragen und glaubhaft machen, aus denen sich
stellung durch den Insolvenzplan ergibt (BGH, Beschl. v. 22. März 2007 - IX ZB
10/06, ZInsO 2007, 442, 443 Rn. 9, 14).
Im Streitfall fehlt es nach den zutreffenden Ausführungen des Beschwer-
degerichts an der Glaubhaftmachung einer Schlechterstellung des Rechtsbe-
schwerdeführers, weil die vorgelegten Kontoauszüge keinen Anhalt dafür ge-
ben, dass Auszahlungen zugunsten des Schuldners bewirkt wurden. Diese
Würdigung wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht in Frage gestellt.
b) Das Beschwerdegericht war entgegen der Auffassung der Rechtsbe-
schwerde nicht nach § 4 InsO, § 227 Abs. 1 ZPO gehalten, "aus erheblichen
Gründen den Termin zu verlegen".
aa) Die Regelung des § 227 ZPO ist hier schon im Ansatz nicht anwend-
bar, weil ein Termin, eine nach Ort, Datum und Uhrzeit festgelegte Gerichtssit-
zung (MünchKomm-ZPO/Gehrlein, 3. Aufl. § 227 Rn. 2), hinsichtlich der im Be-
schlusswege zu treffenden Entscheidung über die Bestätigung des Insolvenz-
plans nicht stattgefunden hat. Darum war für einen Antrag auf Verlegung oder
Vertagung eines Termins von vornherein kein Raum.
bb) Überdies hat der Rechtsbeschwerdeführer keinen Verlegungs- bzw.
Vertagungsantrag gestellt, sondern im Blick auf die von ihm gegen den Schuld-
ner erstattete Strafanzeige die Aussetzung des Verfahrens für die Dauer des
Strafverfahrens beantragt. Einem solchen Antrag kann nicht stattgegeben wer-
den.
Mit Rücksicht auf seine Eilbedürftigkeit kommt die Aussetzung eines In-
solvenzverfahrens nicht in Betracht (BGH, Beschl. v. 29. März 2007 - IX ZB
141/06, WM 2007, 1132, 1133 Rn. 12). Eine Glaubhaftmachung kann gemäß
§ 4 InsO, § 294 Abs. 2 ZPO nur auf präsente Beweismittel gestützt werden
(BGHZ 156, 139, 141; Beschl. v. 19. Mai 2009, aaO Rn. 14). Darum kann dem
Antragsteller auch im Rahmen des § 251 Abs. 2 InsO keine weitere Frist zur
Glaubhaftmachung seiner wirtschaftlichen Schlechterstellung zugebilligt werden
(vgl. BGH, Beschl. v. 14. Mai 2009 - IX ZB 33/07, WM 2009, 1294). Würde man
die Aussetzung mit Rücksicht auf den Ausgang eines Strafverfahrens gestatten,
könnte sich der Gläubiger im Falle einer Strafanzeige gänzlich der Obliegenheit
einer Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes entziehen. Dies widerspräche
indessen dem Gesetzeszweck, durch das Erfordernis der Glaub-
haftmachung Verfahrensverzögerungen entgegenzuwirken (MünchKomm-InsO/
Sinz, 2. Aufl. § 251 Rn. 29). Bei dieser Sachlage hatte das Insolvenzgericht den
Versagungsantrag mangels Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes abzu-
lehnen.
Ganter Kayser Gehrlein
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
AG Duisburg, Entscheidung vom 26.11.2008 - 63 IN 150/05 -
LG Duisburg, Entscheidung vom 11.05.2009 - 7 T 16/09 -