BGH Beschluss vom 17.12.2009 – IX ZR 142/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Dezember 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und
Grupp
am 17. Dezember 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom
28. Mai 2008 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 22.009,93 € festge-
setzt.
Gründe
Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig.
In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. Die von ihr allein problematisierte
Rechtsfrage der Passivlegitimation des beklagten Landes für die anfechtungs-
rechtliche Rückgewähr aus § 143 Abs. 1 InsO ist zu Lasten des beklagten Lan-
des geklärt. Danach ist anfechtungsrechtlicher Rückgewährschuldner auch bei
öffentlichen Leistungen stets deren Empfänger. Auf das Innenverhältnis kommt
es selbst dann nicht an, wenn der Einzug der öffentlichen Leistungen ganz oder
teilweise fremdnützig erfolgt ist (BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 - IX ZR 70/03,
ZIP 2004, 862, 863; ständig). Der in § 26 AO geregelte Zuständigkeitswechsel
betrifft das Steuerverhältnis (vgl. § 1 Abs. 1 AO), nicht den hier in Rede stehen-
den originären bürgerlich-rechtlichen (BGHZ 179, 137, 144 Rn. 15; BGH,
Beschl. v. 2. April 2009 - IX ZB 182/08, WM 2009, 814, 815 f Rn. 10, 13) An-
fechtungsanspruch.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ganter Kayser Gehrlein
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 29.11.2007 - 11 O 1155/07*316* -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 28.05.2008 - 5 U 2/08 -