Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.12.2009 – IX ZR 142/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Dezember 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und

Grupp

am 17. Dezember 2009

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom

28. Mai 2008 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 22.009,93 € festge-

setzt.

Gründe

1

Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig.

In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. Die von ihr allein problematisierte

Rechtsfrage der Passivlegitimation des beklagten Landes für die anfechtungs-

rechtliche Rückgewähr aus § 143 Abs. 1 InsO ist zu Lasten des beklagten Lan-

des geklärt. Danach ist anfechtungsrechtlicher Rückgewährschuldner auch bei

öffentlichen Leistungen stets deren Empfänger. Auf das Innenverhältnis kommt

es selbst dann nicht an, wenn der Einzug der öffentlichen Leistungen ganz oder

teilweise fremdnützig erfolgt ist (BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 - IX ZR 70/03,

ZIP 2004, 862, 863; ständig). Der in § 26 AO geregelte Zuständigkeitswechsel

betrifft das Steuerverhältnis (vgl. § 1 Abs. 1 AO), nicht den hier in Rede stehen-

den originären bürgerlich-rechtlichen (BGHZ 179, 137, 144 Rn. 15; BGH,

Beschl. v. 2. April 2009 - IX ZB 182/08, WM 2009, 814, 815 f Rn. 10, 13) An-

fechtungsanspruch.

2

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Ganter Kayser Gehrlein

Fischer Grupp

Vorinstanzen:

LG Magdeburg, Entscheidung vom 29.11.2007 - 11 O 1155/07*316* -

OLG Naumburg, Entscheidung vom 28.05.2008 - 5 U 2/08 -