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BGH Beschluss vom 28.12.2009 – XII ZB 225/09

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Dezember 2009

in der Unterbringungssache

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB 1906 Abs. 1 Nr. 2

Eine Unterbringung kann nicht gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. BGB ("... weil

… eine Heilbehandlung … notwendig ist, …“) genehmigt werden, wenn die an-

gestrebte Heilbehandlung - aus welchen Gründen auch immer - nicht oder nicht

mehr durchgeführt wird. Deshalb darf eine bereits erteilte Genehmigung nicht

länger aufrechterhalten werden, wenn der Betreute bereits untergebracht ist,

sich aber sodann herausstellt, dass die in der Unterbringungseinrichtung tätigen

Ärzte - in Abweichung von dem der Genehmigung zugrunde liegenden ärztli-

chen Gutachten - eine Heilbehandlung für medizinisch nicht geboten erachten

und eine solche Behandlung deshalb nicht durchführen.

BGH, Beschluss vom 28. Dezember 2009 - XII ZB 225/09 - LG Potsdam AG Potsdam

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Dezember 2009 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter

Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel der Betreuten werden der Beschluss der

5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 1. Dezember 2009

und der Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 25. November

2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung über

den Antrag der Betreuerin auf Genehmigung der Unterbringung

der Betreuten an das Amtsgericht Potsdam - Betreuungsgericht -

zurückverwiesen.

Gründe

I.

2

Die Betreute wendet sich gegen die betreuungsgerichtliche Genehmi-

gung ihrer Unterbringung.

Die u.a. für den Aufgabenbereich Aufenthaltsbestimmung und Gesund-

heitssorge bestellte Betreuerin der Betroffenen beantragte am 28. Oktober 2009

die Genehmigung, die Betreute unterzubringen.

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Das Amtsgericht - Betreuungsgericht - hat auf der Grundlage eines Gut-

achtens des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. D. vom 12. Novem-

ber 2009 - zunächst im Wege der einstweiligen Anordnung und wegen Gefahr

im Verzug ohne vorherige Anhörung der Betreuten - deren Unterbringung in

einer geschlossenen Einrichtung bis längstens 4. Januar 2010 genehmigt. Die

Betreute ist seit dem 24. November 2009 im A.-Klinikum in B. mit

freiheitsentziehender Wirkung untergebracht.

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Nach einer Anhörung der Betreuten am 25. November 2009 hat das

Amtsgericht - Betreuungsgericht - mit Beschluss vom selben Tag in Abände-

rung der vorläufigen Entscheidung vom 23. November 2009 die Unterbringung

der Betreuten in einer geschlossenen Einrichtung bis längstens 23. Januar

2010 genehmigt. Es hat - unter Berufung auf das vorgenannte ärztliche Gutach-

ten - ausgeführt, die Betreute leide an einer psychischen Erkrankung aus dem

schizophrenen Formenkreis. Mit hoher Wahrscheinlichkeit liege eine paranoide

Schizophrenie vor. Differentialdiagnostisch müsse auch die Möglichkeit einer

wahnhaften Störung in die Überlegungen einbezogen werden. Daraus resultiere

nach gutachterlicher Einschätzung, die sich das Amtsgericht - Betreuungsge-

richt - zueigen mache, eine dringende Heilbehandlungsbedürftigkeit. Die Be-

treute müsse dringend Neuroleptika sowie weiterführende therapeutische An-

gebote erhalten. Dies könne aufgrund der ablehnenden Haltung der Betreuten

nur im stationären Rahmen geschehen und rechtfertige die Unterbringung der

Betreuten gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB zum Zwecke der Heilbehandlung.

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Die dagegen eingelegte Beschwerde der Betreuten hat das Landgericht

zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Betreute mit der Rechtsbeschwer-

de, mit der sie zugleich die Aussetzung der Vollziehung der amtsgerichtlichen

Entscheidung begehrt.

II.

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Die Rechtsbeschwerde ist statthaft; einer Zulassung durch das Be-

schwerdegericht bedarf es gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 FamFG nicht. Das auch im

Übrigen zulässige Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung der ange-

fochtenen Entscheidungen und zur Zurückverweisung der Sache an das Amts-

gericht.

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1. Das Landgericht ist der Auffassung, aufgrund der überzeugenden Aus-

führungen im ärztlichen Gutachten stehe fest, dass die Betreute an einer psy-

chischen Krankheit leide und mit hoher Wahrscheinlichkeit eine paranoide

Schizophrenie, differentialdiagnostisch auch eine wahnhafte Störung vorlägen.

Die schriftlichen Mitteilungen der Angehörigen bestätigten eindeutig das Bild

der vom Gutachter festgestellten psychischen Krankheit. Im Anhörungstermin

vor der Kammer sei die Betreute zwar nicht gereizt oder dysphorisch gewesen;

die übrigen vom Gutachter geschilderten Befunde hätten sich aber noch deut-

lich gezeigt. Die Feststellungen des Gutachters würden auch nicht durch die

Erklärungen der Oberärztin, die die Betreute im A.-Klinikum behandele, wider-

legt. Zwar habe die Oberärztin in ihrer Anhörung vor der Kammer des Landge-

richts bekundet, nach ihren Beobachtungen auf der Station könne sie allenfalls

die Diagnose einer wahnhaften Störung stellen; sie sei jedoch auch insoweit

nicht ganz sicher. Diese Erklärungen der Oberärztin seien indes nicht geeignet,

die detaillierten und nachvollziehbaren Feststellungen im Gutachten des

Dr. med. D. in Zweifel zu ziehen. So habe es die Oberärztin unterlassen, die

von ihr für notwendig gehaltene Fremdanamnese durch Befragen der Famili-

enmitglieder zu erheben. Vor dem Hintergrund der aus den Akten ersichtlichen

Familiensituation sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Oberärztin trotz der

von ihr gestellten Verdachtsdiagnose einer wahnhaften Störung keine Veran-

lassung sehe, etwas zu tun. Die Beschwerde der Betreuten sei deshalb in de-

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ren Eigeninteresse zurückzuweisen, um dieser "die Chance zu geben, die mit

hohem Leidensdruck verbundene und möglicherweise seit vielen Jahren beste-

hende Erkrankung behandeln zu lassen".

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Nach § 1906 Abs. 2 Satz 1 BGB bedarf die Unterbringung eines Betreu-

ten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, grundsätz-

lich der Genehmigung durch das Betreuungsgericht. Diese Genehmigung kann

nur erteilt oder aufrechterhalten werden, wenn und solange die Unterbringung

zulässig ist. Nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. BGB ist die Unterbringung nur zu-

lässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, "weil eine … Heil-

behandlung … notwendig ist, ohne die die Unterbringung des Betreuten nicht

durchgeführt werden kann und der Betreute aufgrund einer psychischen Krank-

heit … die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach

dieser Einsicht handeln kann".

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Diese Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor. Dabei kann hier da-

hinstehen, ob die Betreute - wie im ärztlichen Gutachten festgestellt - an einer

psychischen Krankheit leidet, ob diese Krankheit - wie der Gutachter meint -

eine Heilbehandlung erfordert und ob diese Heilbehandlung ohne eine Unter-

bringung nicht durchgeführt werden kann. Wie die dargestellten Regelungen

zeigen, kommt die Genehmigung einer Unterbringung nicht in Betracht, wenn

eine angestrebte Heilbehandlung - aus welchen Gründen auch immer - nicht

oder nicht mehr durchgeführt wird. Deshalb darf eine bereits erteilte Genehmi-

gung nicht länger aufrechterhalten werden, wenn der Betreute bereits unterge-

bracht ist, sich aber sodann herausstellt, dass die in der Unterbringungseinrich-

tung tätigen Ärzte eine Heilbehandlung für medizinisch nicht geboten erachten

und eine solche Behandlung deshalb nicht durchführen. In einem solchen Fall

"läuft" die Unterbringung, die allein der Durchführung der Heilbehandlung die-

nen soll, offenkundig "leer" mit der Folge, dass die Genehmigung der Unter-

bringung jedenfalls in der konkreten Unterbringungseinrichtung nicht länger auf-

recht erhalten werden darf.

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So liegen die Dinge hier. Die Oberärztin, die für die Behandlung der Be-

treuten im A.-Klinikum zuständig ist, trägt - wie sich aus dem Protokoll ihrer An-

hörung vor der Kammer des Landgerichts ergibt - die vom Gutachter Dr. med.

D. gestellte Diagnose einer paranoiden Schizophrenie nicht mit. Ob eine Wahn-

symptomatik, die sich insbesondere um das häusliche Umfeld der Betreuten

bewege, "möglich oder vielleicht sogar wahrscheinlich" sei, lasse sich jedenfalls

anhand der Beobachtungen auf der Station, auf der die Betreute untergebracht

sei, nicht feststellen. Im Übrigen könne man unter stationären Bedingungen al-

lenfalls versuchen, eine solche Wahnsymptomatik einzudämmen bzw. anzube-

handeln. Solche Versuche seien nach ärztlicher Erfahrung aber in aller Regel

von wenig Erfolg gekrönt und jedenfalls als Zwangsbehandlung unverhältnis-

mäßig. Allgemein habe man im A.-Klinikum die Situation der Betreuten beo-

bachtet, diese aber nicht als so auffällig empfunden, dass man weitere Schritte

eingeleitet habe.

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Das Landgericht hat hieraus zwar im Ansatz zutreffend gefolgert, dass

die im A.-Klinikum zuständigen Ärzte "keine Veranlassung" sähen, "etwas zu

tun". Damit sind jedoch, was das Landgericht verkennt, die Voraussetzungen

für ein Genehmigung der Unterbringung der Betreuten jedenfalls im A.-Klinikum

entfallen. Auf die Frage, ob die medizinische Beurteilung der dort zuständigen

Oberärztin zutrifft, ob diese eine Fremdanamnese hätte erheben oder ob sie,

wie das Landgericht meint, im Hinblick auf die von ihr immerhin für möglich ge-

haltene Wahnsymptomatik medizinische Maßnahmen hätte ergreifen müssen,

kommt es nicht an. Die bloße "Chance" der Betreuten, eine "bestehende Er-

krankung behandeln zu lassen", vermag die Unterbringung der Betreuten allein

nicht zu rechtfertigen (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2006 - XII ZB 236/05 -

NJW 2006, 1277, 1280). Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts ist mit

§ 1906 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. BGB nicht zu vereinbaren. Im übrigen ist diese An-

sicht im vorliegenden Fall auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil die im

A.-Klinikum zuständigen Ärzte - aufgrund ihrer vom Gutachter Dr. med. D. ab-

weichenden medizinischen Einschätzung - der Betreuten eine solche "Chance"

gerade nicht eröffnen.

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3. Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen

Gründen als richtig. Das Amtsgericht hat in seinem Beschluss vom 25. Novem-

ber 2009 die Genehmigung der Unterbringung ausschließlich auf § 1906 Abs. 1

Nr. 2 2. Alt. BGB gestützt und mit der Notwendigkeit einer Heilbehandlung der

Betreuten begründet; das Landgericht hat keine darüber hinausgehenden recht-

lichen Aspekte in den Blick genommen. Die Möglichkeit, die Betreute zur weite-

ren Beobachtung ihres psychischen Zustandes unterzubringen (§ 1906 Abs. 1

Nr. 2 1. Alt. BGB "Untersuchung des Gesundheitszustandes") wird nicht ange-

sprochen; Feststellungen zur Erforderlichkeit einer solchen weiteren Beobach-

tung und einer damit etwa einhergehenden Notwendigkeit, die Betreute frei-

heitsentziehend unterzubringen, fehlen. Auch für eine etwaige Unterbringung

nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Gefahr der Selbsttötung oder Selbstschädi-

gung) oder nach dem einschlägigen Landesrecht (vgl. § 8 Abs. 2 des Gesetzes

über Hilfen und Schutzmaßnahmen sowie über den Vollzug gerichtlich ange-

ordneter Unterbringung für psychisch kranke oder seelisch behinderte Men-

schen im Land Brandenburg vom 5. Mai 2009 - BbgPsychKG, GVBl. I S. 134.:

ernsthafte Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des kranken oder see-

lisch behinderten Menschen oder unmittelbare erhebliche Gefahr für die öffent-

liche Sicherheit) fehlt es an den nötigen Erkenntnissen. In dem von beiden Ent-

scheidungen angezogenen ärztlichen Gutachten des Dr. med. D. wird zwar eine

mögliche Selbst- oder Fremdgefährdung durch die Betreute angesprochen. Al-

lerdings handelt es sich dabei lediglich um die Wiedergabe von Mitteilungen der

Angehörigen über in der Vergangenheit liegende Ereignisse. Eigene Feststel-

lungen dazu haben weder das Amtsgericht noch das Landgericht getroffen.

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4. Die Entscheidung des Landgerichts kann nach allem keinen Bestand

haben. Auch die Genehmigung der Unterbringung der Betreuten durch das

Amtsgericht kann nicht bestehen bleiben, mag diese Entscheidung auch nach

dem Erkenntnisstand im Entscheidungszeitpunkt richtig gewesen sein. Denn

die konkrete Unterbringung der Betreuten im A.-Klinikum dient, wie nunmehr

festgestellt, ersichtlich nicht der Durchführung einer Heilbehandlung.

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Der Senat vermag allerdings nicht in der Sache abschließend zu ent-

scheiden und den Antrag der Betreuerin, die Unterbringung der Betreuten zu

genehmigen, zurückzuweisen. Unter Aufhebung der angefochtenen Entschei-

dungen war die Sache vielmehr - wegen Eilbedürftigkeit an das Amtsgericht

(§ 74 Abs. 6 Satz 2 2. Alt. FamFG) - zurückzuverweisen. Das Amtsgericht wird

zu prüfen haben, ob die vom Gutachter bejahte Notwendigkeit einer Heilbe-

handlung unter Berücksichtigung der unter stationären Bedingungen gewonne-

nen Erfahrungen fortbesteht und eine Unterbringung der Betreuten erfordert.

Bejahendenfalls wird das Amtsgericht die Genehmigung erneut mit der Maßga-

be auszusprechen haben, dass die Betreute in einer anderen Einrichtung un-

tergebracht und in kurzer Frist überprüft wird, ob in dieser Einrichtung die vom

Amtsgericht für notwendig erachtete Heilbehandlung auch tatsächlich durchge-

führt wird. Gegebenenfalls wird das Amtsgericht auch zu prüfen haben, ob eine

etwaige Notwendigkeit weiterer stationärer Beobachtung des psychischen Zu-

standes der Betreuten oder eine Eigengefährdung oder eine Gefährdung der

öffentlichen Sicherheit (§ 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB; § 8 Abs. 2 BbgPsychKG) eine

erneute Unterbringung der Betreuten erfordert.

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5. Mit der Aufhebung des die Unterbringung der Betreuten genehmigen-

den Beschlusses des Amtsgerichts vom 25. November 2009 ist die Grundlage

für eine weitere Unterbringung der Betreuten bis auf weiteres entfallen. Der An-

trag, die Vollziehung dieses Beschlusses auszusetzen, ist damit gegenstands-

los.

Hahne

Weber-Monecke

Wagenitz

Vézina

Dose

Vorinstanzen:

AG Potsdam, Entscheidung vom 23.11.2009 - 56 XVII 193/09 -

LG Potsdam, Entscheidung vom 01.12.2009 - 5 T 820/09 und 5 T 830/09 -