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BGH Beschluss vom 23.08.2012 – 4 StR 252/12

4. Strafsenat

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird jedoch davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist in der Zwischenzeit verstorben. Das Verfahren ist daher gemäß § 206a Abs. 1 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juni 1999 – 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108, 111 f.). Das angefochtene Urteil – auch dessen Kostenentscheidung – ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (Senatsbeschluss vom 5. August 1999 – 4 StR 640/98, wistra 1999, 426; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 206a Rn. 8).

2

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2008 – 1 StR 388/08, NStZ-RR 2009, 21). Die Erstattung der den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen kommt bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses nicht in Betracht (Löwe-Rosenberg/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 472 Rn. 4); in der Beschlussformel ist dies nicht besonders auszusprechen.

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Quentin Reiter