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Landgericht Mönchengladbach Urteil vom 07.03.2024 – 27 Ks11/23

7. große Strafkammer · ECLI:DE:LGMG:2024:0307.27KS11.23.00

Gründe

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

I.

Die Angeklagte wurde als viertes von insgesamt sieben Kindern am 16.02.1982 in Kasachstan geboren. Sie hat vier Schwestern und zwei Brüder. Ihre Großmutter und Mutter stammen aus Deutschland. Die Mutter der Angeklagten ist bereits verstorben.

In MF. besuchte die Angeklagte die Schule bis nach der elften Klasse. Der danach erreichte Schulabschluss entspricht etwa der deutschen Fachhochschulreife.

Im Jahr 2001 kam die Angeklagte im Alter von 19 Jahren mit ihrer Familie nach Deutschland. Hier besuchte sie zunächst eine Sprachschule. Im Jahr 2006 absolvierte die Angeklagte einen Kurs zur Altenpflegehelferin und arbeitete im Anschluss in Vollzeit in der Altenpflege. 2021/2022 war sie für die Dauer von einem Jahr in Teilzeit in dem Alten- und Pflegeheim IR. FD. DY. beschäftigt. Daneben war sie als Reinigungskraft tätig. Nachdem der Arbeitsvertrag zu der Beschäftigung in dem Alten- und Pflegeheim IR. FD. DY. nicht verlängert worden war, war die Angeklagte seit September 2022 arbeitssuchend. Im Weiteren war sie im Rahmen diverser Nebentätigkeiten beschäftigt und erzielte hieraus durchgehend Einkünfte, so dass ihr aus dem bezogenen Arbeitslosengeld und den Nebeneinkünften monatliche Gesamteinnahmen in Höhe von 1.700,00 € bis 1.800,00 € netto zur Verfügung standen.

Mit ihrem langjährigen Lebensgefährten, dem Zeugen TB., hat die Angeklagte eine gemeinsame Tochter, die im Jahr 20008 geboren wurde. Seit ihre Tochter sieben Jahre alt ist, lebt diese auf Veranlassung des Jugendamtes bei der Schwester der Angeklagten, der Zeugin OI. C.. Die Angeklagte hat jedoch regelmäßig Kontakt zu ihrer Tochter. In der Beziehung zu ihrem Lebensgefährten kam es in der Vergangenheit zu häuslicher Gewalt gegenüber der Angeklagten.

Im Jahr 2018 begann die Angeklagte Heroin zu konsumieren. Auch ihr Lebensgefährte ist Heroinkonsument. In der Zeit ihres insgesamt fünfjährigen Konsums war die Angeklagte dreimal für die Dauer von jeweils zwei Wochen in der XZ. PB.. Im Rahmen der dort durchgeführten Entgiftungen erhielt die Angeklagte für jeweils höchstens zehn Tage Methadon. An einem Methadonprogramm nahm die Angeklagte nicht teil. Nach ihrer Inhaftierung im vorliegenden Verfahren erhielt die Angeklagte für die Dauer von 14 Tagen Methadon in der Justizvollzugsanstalt.

Ernsthafte physische oder psychische Erkrankungen bestehen bei der Angeklagten nicht.

Strafrechtlich ist die Angeklagte bisher wie folgt in Erscheinung getreten:

II.

Die vorstehenden Feststellungen zu Ziffer I. beruhen auf den glaubhaften Angaben der Angeklagten, den Aussagen der Zeugen OI. C., GG. und KK MX., dem in der Hauptverhandlung mündlich erstatteten Gutachten des Sachverständigen Dr. DQ. FU., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Chefarzt der XZ. PB. a.D., sowie der Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs vom 18.03.2024.

III.

Zur Sache hat die Kammer in der Hauptverhandlung die folgenden Feststellungen getroffen:

Am 18.08.2023 führte die Angeklagte in ihrer Handtasche insgesamt 0,12 g Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von 0,032 g Heroinhydrochlorid mit sich ohne, wie ihr bekannt war, im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein. Das Heroin wurde im Rahmen der vorläufigen Festnahme bei der Angeklagten aufgefunden und sichergestellt.

IV.

Die Feststellungen zu Ziffer III. beruhen auf der insoweit geständigen Einlassung der Angeklagten sowie auf folgenden, im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden: Durchsuchungs-/Sicherstellungsprotokoll der KHKin HL. vom 00.00.0000 und Wissenschaftliches Gutachten zur Untersuchung auf den Wirkstoffgehalt der Uniklinik TS., Institut für Rechtsmedizin vom 00.00.0000.

V.

Die Angeklagte ist deshalb des Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BtMG schuldig.

VI.

Bei der Strafzumessung war vom Strafrahmen des § 29 Abs. 1 S. 1 BtMG auszugehen, der eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder eine Geldstrafe vorsieht.

Die Voraussetzungen eines besonders schweren Falles i.S.d. § 29 Abs. 3 BtMG liegen nicht vor.

Eine Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB kommt vorliegend nicht in Betracht. Die Kammer ist davon überzeugt, dass zum Tatzeitpunkt weder die Fähigkeit der Angeklagten, das Unrecht ihrer Tat einzusehen, noch die Fähigkeit der Angeklagten, nach dieser Einsicht zu handeln, i.S.d. § 21 StGB erheblich vermindert oder gar i.S.d. § 20 StGB vollständig aufgehoben waren.

Die Kammer hat sich in dieser Hinsicht durch Dr. DQ. FU. sachverständig beraten lassen, der Hinweise auf das Vorliegen eines Eingangsmerkmales i.S.d. §§ 20, 21 StGB verneint hat. Im Anschluss an die nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen ist die Kammer davon überzeugt, dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Angeklagten i.S.d. §§ 20, 21 StGB zum Zeitpunkt der Tat uneingeschränkt erhalten waren.

Innerhalb des somit maßgeblichen Regelstrafrahmens des § 29 Abs. 1 S. 1 BtMG hat die Kammer zugunsten der Angeklagten die folgenden Aspekte berücksichtigt: Die Angeklagte hat sich in Bezug auf die zur Aburteilung gelangte Tat geständig zur Sache eingelassen. Das Heroin, das am 00.00.0000 bei der Angeklagten aufgefunden worden ist, konnte polizeilich beschlagnahmt werden. Auch handelte es sich um eine vergleichsweise geringe Menge an Betäubungsmitteln.

Zu Lasten der Angeklagten hat die Kammer dagegen berücksichtigt, dass sie bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und es sich bei Heroin um eine sog. „harte Droge“ handelt.

Nach umfassender Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände hält die Kammer im Ergebnis eine

Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15,00 EUR

für tat- und schuldangemessen.

Die Tagessatzhöhe hat die Kammer aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten festgesetzt (§ 40 Abs. 2 S. 1 StGB).

VII.

Von dem weiteren (Haupt-)Anklagevorwurf betreffend die Tat vom 02.02.2023/03.02.2023 war die Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

1.

Insoweit wurde der Angeklagten zur Last gelegt, in J. einen Menschen aus Habgier und zur Ermöglichung einer anderen Straftat getötet zu haben. Die Hauptverhandlung hat diesbezüglich zu folgenden Feststellungen geführt:

Am Abend des 02.02.2023 wurde der alleinstehende P. V. in seiner im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses gelegenen Wohnung TM.-straße 22a in N01 J. durch eine Vielzahl kräftiger, von hinten mit einem Gegenstand ausgeführter Schläge getötet.

Der Geschädigte bewahrte üblicherweise Bargeld in Höhe von mehreren 100,00 €, gelegentlich auch um die 1.000,00 € in einer Holzschatulle im Wohn-/Schlafzimmer seiner Wohnung auf. Dieser Umstand war im Familien-, und sehr großen Freundes- und Bekanntenkreis des Geschädigten einer Vielzahl von Personen bekannt. Am 01.02.2023 befanden sich 1.200,00 € in der Schatulle und weiteres Bargeld im Portemonnaie des Geschädigten.

Zu den Gewohnheiten des Geschädigten gehörte es, Freunde und - zum Teil auch eher flüchtige - Bekannte in seine Wohnung einzuladen. Zudem reichte er an eine Vielzahl von Personen kleinere Bargeldbeträge in Form unverzinslicher Darlehn aus.

Am 31.01.2023 besuchte die Angeklagte den Geschädigten in seiner Wohnung.

Gegen 18.00/18.15 Uhr des 02.02.2023 hatte der Geschädigte einen Besucher in seiner Wohnung, dessen Identität nicht festgestellt werden konnte. Zu einem späteren Zeitpunkt am Abend desselben Tages wurden dem Geschädigten mittels stumpfer bzw. scharfkantiger Gewalt unter Verwendung eines geformten Gegenstandes mit mindestens einer eckigen Struktur dreizehn blutende Verletzungen am Kopf sowie eine Verletzung am rechten Unterarm und eine weitere an der linken Halsseite zugefügt. Die Beibringung der blutenden Verletzungen erfolgte bodennah vor der im Schlaf-/Wohnzimmer der Wohnung befindlichen Schrankwand. Der Geschädigte verstarb an den Folgen eines schweren, offenen Schädelhirntraumas mit Verletzungen des Schädels bzw. Gehirns, ausgeprägtem Blutverlust und möglicherweise Vorliegen einer Luftembolie.

Am 03.02.2023 wurde der Geschädigte um 8.50 Uhr durch die Mitarbeiterin des täglich erscheinenden Pflegedienstes, die Zeugin AI. in seiner Wohnung aufgefunden. Zu einem späteren Zeitpunkt am selben Tag, als bereits Polizeibeamte vor Ort waren, erschien die Angeklagten mit einem Brot in ihrer Tasche am Tatort. In der Zeit bis zum 09.02.2023 kam die Angeklagte noch weitere zwei Mal zu der Wohnung des Geschädigten.

Im Rahmen der durch die Polizei durchgeführten Spurensicherungsmaßnahmen wurde Bargeld in der Wohnung des Geschädigten lediglich in Form von Münzgeld in einem Sparschwein sowie ein Betrag in Höhe von 150,00 € in einem hinter einem innen mittig vertikal verlaufenden Reißverschluss des Portemonnaies aufgefunden.

Im Rahmen der weiträumigen polizeilichen Umfeldermittlungen wurde die Angeklagte zunächst zweimal als Zeugin vernommen. Nachdem auf dem Leichnam und am Tatort DNA- und Faserspuren aufgefunden wurden, die nicht der Wohnung des Geschädigten zuordenbar waren, konnten vier aus dem Umfeld des Geschädigten stammende Personen als Verursacher eines Teils der DNA-Spuren festgestellt werden. Der Angeklagten wurden eine DNA-Spur an dem rechten Unterschenkel des Geschädigten sowie an vier Zigarettenstummeln aus dem Mülleimer zugeordnet. In der Folge wurde die Wohnung der Angeklagten sowie diejenigen der drei weiteren spurenverursachenden Personen auf der Grundlage von Durchsuchungsbeschlüssen des AG Mönchengladbach vom 27.07.2023 am 15.08.2023 durchsucht.

Die Wohnung der Angeklagten befand sich in einem extrem dreckigen und ordnungslosen Zustand im Sinne einer „Messie-Wohnung“. In der Küche wurde ein der Angeklagten gehörender Pullover der Marke Janina auf dem Boden vor der Waschmaschine aufgefunden, der als mögliche Quelle der in der Wohnung des Geschädigten aufgefundenen pinken Faserspuren sichergestellt wurde. Ein nachfolgend erstelltes Gutachten des LKA NRW, Fachbereich Forensische Textilkunde vom 09.11.2023 kam zu dem Ergebnis, dass sich die aus dem Pullover der Angeklagten stammenden pinken Baumwollfasern und rosafarbenen Polyesterfasern materialidentisch zu dem auf dem Leichnam des Geschädigten und der Rückenlehne eines Küchenstuhls aus der Wohnung des Geschädigten festgestellten Faserkollektiv verhielten. Aufgrund der am 18.08.2023 vorab erfolgten Mitteilung dieses Gutachtenergebnisses wurde die Angeklagte am selben Tag vorläufig festgenommen. Seit dem 19.08.2023 befand sie sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Mönchengladbach vom selben Tag bis zur Aufhebung des Haftbefehls durch die Kammer am 29.02.2024 in vorliegender Sache in Untersuchungshaft.

2.

Die vorstehenden Feststellungen unter Ziffer VII. 1. beruhen auf den Zeugenvernehmungen und den Bekundungen der Sachverständigen des LKA UH., Dr. GN., Dr. JP., Dr. XS., und der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. CL. sowie den im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden.

3.

Die für eine Verurteilung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu einer Täterschaft der Angeklagten vermochte die Kammer nicht mit der notwendigen Gewissheit zu treffen.

Insoweit hat die Angeklagte sich dahingehend eingelassen, den Geschädigten zuletzt am 31.01.2023 in seiner Wohnung gesehen zu haben. An diesem Tag habe sie den Geschädigten massiert und ihm einen Hüftgürtel angelegt. Danach habe sie keinen Kontakt mehr mit dem Geschädigten gehabt. Die Tat habe sie nicht begangen. Zu den Besuchen bei dem Geschädigten sei sie immer mit dem Fahrrad gekommen. Im Übrigen hat die Angeklagte von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht.

Diese (Teil-)Einlassung der Angeklagten, die die Tatbegehung bereits im Ermittlungsverfahren bestritten hat, war in Anwendung des Zweifelssatzes mit den in der Hauptverhandlung zur Verfügung stehenden Beweismitteln als nicht widerlegbar anzusehen.

Unmittelbare Tatzeugen gab es nicht. Ein Tatnachweis konnte auch nicht aufgrund von Indizien geführt werden. Nach Ausschöpfung sämtlicher zur Verfügung stehender Erkenntnismöglichkeiten und der durchgeführten Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände, die geeignet waren, die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten der Angeklagten zu beeinflussen, hat die Kammer nicht die Überzeugung gewonnen, dass die Angeklagte den Geschädigten getötet hat. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass für die Überzeugung von einem bestimmten Sachverhalt nicht eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende Gewissheit, sondern ein Maß an Sicherheit, das vernünftige und nicht bloß denktheoretisch mögliche Zweifel nicht zulässt (vgl. nur BGH, Urt. v. 25.02.2004 - 4 StR 475/03), und dass eine Gesamtschau mehrerer Indizien, die für sich genommen einen Nachweis der Täterschaft nicht tragen würden, zur Überzeugungsbildung führen kann. Die in der Hauptverhandlung festgestellten Umstände tragen eine Verurteilung der Angeklagten jedoch auch in ihrer Gesamtschau nicht.

Insbesondere lassen die an dem Leichnam, vermehrt im Bereich des rechten Knies, und einem Küchenstuhl aus der Wohnung des Geschädigten aufgefundenen pinken Baumwollfasern und rosafarbenen Polyesterfasern, die nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. JP. zu dem in der Wohnung der Angeklagten aufgefundenen Pullover der Marke Janina materialidentisch sind, sowie eine im Bereich des rechten Unterschenkels des Geschädigten festgestellte Hautschuppe der Angeklagten weder einen hinreichend sicheren Schluss auf die Anwesenheit der Angeklagten am Tatort zur Tatzeit noch gar eine Tatbegehung durch die Angeklagte zu. Eine Täterschaft der Angeklagten ist möglich, aber nicht zu beweisen.

Nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen Dr. GN. und Dr. JP., denen sich die Kammer in freier Würdigung insoweit anschließt, geht die Kammer zwar davon aus, dass die an dem Leichnam des Geschädigten und dem Küchenstuhl aufgefundenen pinken Baumwollfasern und rosafarbenen Polyesterfasern von dem in der Wohnung der Angeklagten sichergestellten Pullover der Marke Janina stammen. Hieraus zieht die Kammer aber nicht den Schluss, die Fasern müssten im Verlauf einer durch die Angeklagte ausgeführten Tötungshandlung bzw. im Zusammenhang mit der Tatausführung übertragen worden sein.

Zum einen steht nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. GN. und Dr. JP. nicht fest, zu welchem genauen Zeitpunkt die Fasern übertragen worden sind. Die Sachverständigen haben übereinstimmend ausgeführt, dass die Fasern im Wege eines direkten Kontakts übertragen worden sein müssten. Es könne aber keine Aussage dazu getroffen werden, wie intensiv der Kontakt gewesen sei. Auch könne nicht beurteilt werden, wann die Fasern übertragen worden seien. Zwar gingen Fasern durch Bewegung verloren und/oder würden verschleppt, d.h. verteilten sich gleichmäßiger. Da aber nicht bekannt sei, welche Menge an Fasern ursprünglich vorhanden gewesen sei, könne auch keine Aussage dazu getroffen werden, wann das hier vorliegende Faserspurenbild entstanden sei. Insofern ist es möglich, dass Fasern zum Zeitpunkt der Ausführung der Tötungshandlung bzw. im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang übertragen worden sind. Ebenso ist es aber möglich, dass Fasern zeitlich vor der Tötung oder auch erst nach der Tat übertragen worden sind.

Zum anderen passt die Lokalisation der insbesondere im Bereich des rechten Knies des Geschädigten aufgefundenen, zu dem Pullover der Angeklagten materialidentischen Fasern nach Auffassung der Kammer nicht zu dem von der Sachverständigen Dr. CL., deren überzeugenden Ausführungen sich die Kammer in eigener Wertung vollständig anschließt, aus dem Blutspurenverteilungsmuster und den Verletzungen des Geschädigten gefolgerten Tatgeschehen. Die Sachverständige Dr. CL. hat nachvollziehbar dargelegt, dass es zu von hinten geführten Schlägen mit einem Gegenstand gekommen sei. Das Opfer habe sich dabei jedenfalls ab dem zweiten Schlag mit dem Kopf bodennah, d.h. kauernd (z.B. auf den Knien) oder am Boden liegend befunden. Dies zugrunde gelegt ist der Kammer nicht erklärlich, wie bei einem solchen Geschehensablauf Fasern der Oberbekleidung der Angeklagten im Rahmen des Tatgeschehens - ihre Täterschaft an dieser Stelle unterstellt - in erheblichem Ausmaß und im Wege eines direkten Kontaktes an das rechte Knie des Geschädigten gelangen können. Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass weder die Angeklagte im Rahmen ihrer Teileinlassung noch die sonstigen Ermittlungsergebnisse eine nachvollziehbare Erklärung für das Vorhandensein der Fasern an den Beinen des Geschädigten bieten. Insofern bleibt die Frage, wann und wie die Fasern an die Beine, insbesondere den Bereich des rechten Knies, des Geschädigten und den Küchenstuhl gelangt sind, nach Auffassung der Kammer ungeklärt. Feststeht zur Überzeugung der Kammer damit lediglich, dass es zu einem Zeitpunkt zu einem direkten Kontakt zwischen dem Pullover der Angeklagten und dem Beinbereich des Geschädigten sowie dessen Küchenstuhl gekommen ist. Dies führt aber weder für sich genommen noch im Rahmen einer Gesamtwürdigung mit den übrigen Indiztatsachen zu einer Überzeugung der Kammer von einer Tatbegehung durch die Angeklagte.

Eine solche Überzeugung ergibt sich insbesondere nicht in Zusammenschau mit der am rechten Unterschenkel des Geschädigten aufgefundenen Hautschuppe der Angeklagten. Zur Überzeugung der Kammer steht weder der Zeitpunkt der Übertragung der Hautschuppe noch eine Primärübertragung von der Angeklagten auf den Unterschenkel des Geschädigten fest. Die Sachverständige Dr. XS. hat hierzu überzeugend ausgeführt, dass die Hautschuppe sowohl bei der Tat, als auch zeitlich davor oder danach übertragen worden sein könne. Da es sich lediglich um eine einzige Hautschuppe handele, könne diese zudem sehr leicht übertragen worden sein. Ob die Hautschuppe gemeinsam mit den aufgefundenen Baumwoll-/Polyesterfasern übertragen worden sei, könne sie sachverständig nicht beantworten. Es sei z.B. auch der Geschehensablauf möglich, dass die Hautschuppe etwa auf einen Stuhl bzw. an ein Stuhlbein gelangt und im Anschluss der Geschädigte mit seinem Bein in Kontakt zu diesem Stuhlbein gekommen sei.

Nach diesen Ausführungen, denen sich die Kammer in eigener Würdigung anschließt, bleibt für die Kammer offen, wann und in welcher Weise die Hautschuppe der Angeklagten an den rechten Unterschenkel des Geschädigten gelangt ist. Insofern zieht die Kammer aus dem Vorhandensein der Hautschuppe lediglich den Schluss, dass sich die Angeklagte zu einem Zeitpunkt in der Wohnung des Geschädigten aufgehalten hat. Dies gilt auch dann, wenn man annehmen wollte, die Hautschuppe sei zusammen mit den Fasern des Pullovers übertragen worden. Denn auch in diesem Fall stünde allein ein Kontakt des Pullovers der Angeklagten mit dem Beinbereich des Geschädigten zu (irgend-)einem Zeitpunkt fest. Einen tragfähigen Anhaltspunkt für eine Täterschaft der Angeklagten sieht die Kammer hierin auch vor dem Hintergrund nicht, dass die Angeklagte nach ihrer Einlassung und den insoweit übereinstimmenden Aussagen der Zeugen CT.-WA. RB., NP. RB., RL., NU., EK. NS., QT., OI. C. und TB. mit dem Geschädigten bekannt und häufiger in dessen Wohnung war.

Schließlich ergibt sich auch aus den Aussagen der Zeugen EN. und HY. - für sich genommen und in Gesamtschau mit sämtlichen Indiztatsachen - keine Überzeugung der Kammer von einer Täterschaft der Angeklagten. Zwar haben die Zeugen EN. und HY. übereinstimmend bekundet, am Donnerstagabend (02.02.2023) gegen 18.15 Uhr bzw. ca. 18.10 Uhr von einer Position außerhalb des Wohnhauses in der Wohnung des Geschädigten insgesamt zwei Personen wahrgenommen zu haben. Der Zeuge EN. konnte zu der Identität der Personen aber keinerlei Angaben machen. Er hat bekundet, sich in Bezug auf das Geschlecht und die Frisur der Personen nicht sicher zu sein. Er habe nur die Schädeldecken erkennen können. Die Zeugin HY. hat angegeben, sie habe den Geschädigten und eine weitere Person wahrgenommen. Ob es sich bei der weiteren Person um eine Frau oder einen Mann gehandelt habe, könne sie nicht sicher sagen. Auf den Vorhalt, dass sie in ihrer polizeilichen Vernehmung von einer kräftigen Frau mit kurzen hellen Haaren berichtet habe, hat die Zeugin erklärt, es schiene ihr so, als habe die Person kurzes blondes Haar gehabt. Sie sei sich aber nicht sicher und könne auch zu der übrigen Beschreibung nichts sagen. Es sei alles so schnell gegangen. Damit bleibt die Identität der in der Wohnung des Geschädigten am Abend des 02.02.2023 anwesenden weiteren Person aus Sicht der Kammer ungeklärt. Selbst wenn man die von der Zeugin HY. in ihrer polizeilichen Vernehmung gegebene Personenbeschreibung zugrunde legen wollte, mag diese auf die Angeklagte zutreffen. Die benannten Merkmale sind aber derart vage, dass sie auch auf eine Vielzahl anderer Personen passen. Außerdem bleibt offen, ob die gesehene Person die Täterin ist, weshalb sich aus der Personenbeschreibung letztlich auch keine erheblichen Schlüsse ziehen lassen. Denn die Sachverständige Dr. CL. hat den Tatzeitraum nur eingrenzen können auf das Zeitfenster Donnerstag, 02.02.2023, zwischen 14.57 Uhr und 23.57 Uhr, so dass die Tat auch später begangen worden sein kann.

Insofern ist es nach Würdigung der Kammer mit Blick auf die aufgefundenen, zu dem Pullover der Angeklagten materialidentischen Baumwoll- und Polyesterfasern, der Hautschuppe der Angeklagten und den Bekundungen der Zeugen EN. und HY. denkbar, dass die Angeklagte am 02.02.2023 um ca. 18.10/18.15 Uhr in der Wohnung des Geschädigten war. Mindestens gleich wahrscheinlich erscheint aber, dass die von den Zeugen EN. und HY. wahrgenommene Person nicht mit der Angeklagten identisch war und die Fasern sowie die Hautschuppe der Angeklagten zu einem anderen Zeitpunkt an das rechte Bein des Geschädigten und den Küchenstuhl gelangt sind.

Zu dieser Bewertung gelangt die Kammer auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Zeuge EN. nach seiner glaubhaften Aussage am Abend des 02.02.2023 kein Fahrrad vor dem Wohnhaus des Geschädigten wahrgenommen hat. Nachdem der Zeuge zunächst erklärt hat, sich in Bezug auf die Frage des Vorhandenseins eines Fahrrads vor dem Haus nicht zu erinnern, hat er auf den Vorhalt, dass er in seiner polizeilichen Vernehmung angegeben habe, ein Fahrrad vor dem Haus nicht wahrgenommen zu haben, bekundet, dass dies so gewesen sei. Weiter steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Angeklagte vor der Tat regelmäßig mit dem Fahrrad zu dem Geschädigten gekommen ist. Dies folgt aus der insoweit glaubhaften Einlassung der Angeklagten sowie den hiermit in Übereinstimmung stehenden Angaben der Zeugen RL., CT.-WA. RB. und JF.. Die Kammer hat in ihre Bewertung die Möglichkeit einbezogen, dass die Angeklagte am Abend des 02.02.2023 in Abkehr von ihrer sonstigen Gewohnheit mit einem anderen Fortbewegungsmittel oder zu Fuß zu der Wohnung des Geschädigten gelangt ist. Dies bewertet die Kammer aber als eher unwahrscheinlich. Hinweise hierauf hat die Kammer nicht feststellen können. Ein zielgerichtetes Vorgehen derart, dass die Angeklagte am 02.02.2023 bewusst auf die Nutzung des Fahrrads zur Verdeckung einer von ihr geplanten Tötung des Geschädigten verzichtet hätte, traut die Kammer der Angeklagten nach dem von der Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck nicht zu. Zudem haben sich Anhaltspunkte hierauf nicht ergeben.

Weitere für eine Täterschaft der Angeklagten sprechende Tatsachengrundlagen bestehen nach der Bewertung der Kammer nicht. Den Umstand, dass die Angeklagte nach der Tat im Zeitraum vom 03.02.2023 bis zum 09.02.2023 dreimal am Tatort erschienen ist, würdigt die Kammer in der Weise, dass ein solches Verhalten gerade gegen die Täterschaft der Angeklagten spricht. Es erscheint der Kammer plausibel, dass der/die Täter/in den Tatort vernünftigerweise meidet. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es durchaus Fälle gibt, in denen der/die Täter/in an den Tatort zurückkehrt. Besondere Bedeutung misst die Kammer hier aber dem Umstand zu, dass die Angeklagte am 03.02.2023 mit einem Rosinenbrot in ihrer Tasche, welches sie dem Geschädigten bringen sollte, an dessen Wohnung erschienen ist. Dies ergibt sich aus dem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Vermerk der KHKin XD. vom 11.02.2023 (Bl. 753 f. GA) sowie den Aussagen der Zeugen QT., JF., OI. C. und TB.. Aus Sicht der Kammer hätte es ein äußerst geschicktes und planvolles Vorgehen erfordert, hätte die Angeklagte im Falle ihrer Täterschaft ein Rosinenbrot zu dem Zweck bei sich geführt, dieses im Falle einer von ihr vorhergesehenen bzw. erwarteten Ansprache durch Polizeibeamte oder Dritte vorzeigen zu können. Unterstellt man, die Angeklagte habe das Rosinenbrot tatsächlich nicht für den Geschädigten, sondern für sich selbst erworben, und dieses bei ihrem Erscheinen an der Wohnung des Geschädigten insoweit zufällig bei sich geführt, erscheint der Kammer die von der Angeklagten gegebene Erklärung in hohem Maße einfallsreich und geistesgegenwärtig. Nach dem persönlichen Eindruck, den die Kammer von der Angeklagten gewonnen hat, hält die Kammer ein derartiges Vorgehen der Angeklagten für wenig wahrscheinlich. Erheblich wahrscheinlicher erscheint es der Kammer vor diesem Hintergrund, dass die Angeklagte an der Wohnung des Geschädigten erschien, um ihm das Rosinenbrot zu bringen, und mithin von dessen Tod zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis hatte.

Darüber hinaus konnte die Kammer kein Motiv der Angeklagten für die Tötung des Geschädigten feststellen. Insbesondere konnte die Kammer sich nicht davon überzeugen, dass die Angeklagte mit der Tötung die Absicht verfolgte, das in der Wohnung befindliche Bargeld an sich nehmen zu können. Zwar ist die Kammer davon überzeugt, dass die Angeklagte zum Tatzeitpunkt regelmäßig Heroin konsumierte. Dies folgt aus den eigenen Angaben der Angeklagten und den hiermit in Einklang stehenden Aussagen der Zeugen UC., OI. C., GG. und IO.. Aufgrund des Heroinkonsums ist die Kammer weiter davon überzeugt, dass bei der Angeklagten stets ein Bedarf an finanziellen Mitteln gegeben war. Gegen eine Tötung des Geschädigten zum Zwecke der Erlangung von Bargeld spricht aus Sicht der Kammer aber zunächst bereits der Zeitpunkt der Tathandlung am 02.02.2023. Insoweit steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Angeklagte zum Monatswechsel über Geldmittel verfügte. Die Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung glaubhaft dahingehend eingelassen, zum Tatzeitpunkt „diverse Nebenjobs“ ausgeführt und insoweit ein monatliches Gesamteinkommen in Höhe von 1.700,00 € bis 1.800,00 € netto gehabt zu haben. Hinzu sei noch das von ihrem Lebensgefährten bezogene Bürgergeld gekommen. Mit Blick hierauf erscheint es als wahrscheinlich, dass die Angeklagte und ihr Lebensgefährte, der Zeuge TB., am 02.02.2023 (noch) über ausreichend Geldmittel zum Erwerb von Heroin verfügten. Denn sowohl Arbeitsentgelte als auch Versicherungs- bzw. Sozialleistungen werden üblicherweise am Monatsende überwiesen. Im Rahmen der Durchsuchung am 16.08.2023 hat die Angeklagte nach der glaubhaften Aussage der Zeugin KHKin HL. zudem angegeben, der Zeuge TB. und sie würden für den Heroinkonsum täglich gemeinsam 30,00 € benötigen. Legt man diese Bekundung und die Angaben zu ihrem monatlichen Einkommen zugrunde, folgt hieraus nach Würdigung der Kammer ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die nicht feststellbar waren, jedenfalls keine offenkundige finanzielle Notlage der Angeklagten. Auch eine irgendwie geartete Zuspitzung der finanziellen Situation der Angeklagten vor der Tat konnte die Kammer nicht feststellen. Ebenso wenig hat die Beweisaufnahme ein - in finanzieller Hinsicht - auffälliges Verhalten der Angeklagten nach der Tat ergeben. Soweit der Zeuge GX. im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegenüber der Polizei erklärt hatte, er habe die Angeklagte mit einem hochwertigen E-Bike gesehen und die Angeklagte und der Zeuge TB. verhielten sich seit der Tat merkwürdig, hat er dies im Rahmen seiner Aussage in der Hauptverhandlung so nicht wiederholt und konnte bereits bei der Polizei nicht beschreiben, worin konkret das merkwürdige Verhalten bestehe. Der Zeuge GX. hat hier angegeben, bei einer Gelegenheit einmal ein E-Bike im Fahrradständer gesehen zu haben. Er wisse aber nicht, ob es der Angeklagten gehöre. Auf den Vorhalt seiner Bekundung gegenüber der Polizei von einem merkwürdigen Verhalten der Angeklagten hat der Zeuge erklärt, dies nicht mehr zu wissen. Damit vermag die Kammer die Angaben des Zeugen GX. als tragfähige Grundlage einer Feststellung nicht heranzuziehen. Selbst die Bekundungen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens waren schon derart vage, dass sie nach Würdigung der Kammer einen Schluss auf ein konkretes Nachtatverhalten der Angeklagten nicht zuließen.

Schließlich hat der Sachverständige Dr. FU., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Chefarzt der XZ. PB. a.D., ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dass die Annahme, die Angeklagte habe die Tat begangen, aus medizinisch-psychologischer Sicht im Hinblick auf die Art der Tatausführung, das freund- bzw. bekanntschaftliche Verhältnis des Geschädigten und der Angeklagten sowie die bekannten Tätertypen aus psychiatrischer Sicht im konkreten Fall so gut wie nicht begründbar sei. Insoweit handele es sich bei einem massiven Gewaltdelikt wie dem vorliegenden um die „Domäne der Männer“. Der Frauenanteil in Deutschland liege bei nur 12-15 %. Zudem bezögen sich Tötungen bei Frauen überwiegend auf den Partner oder Kindstötungen. Darüberhinausgehende Tötungsmotivationen seien bei Frauen überaus selten. Schließlich träfe keiner der in der Literatur und seiner langjährigen forensischen Erfahrung bekannten medizinisch-psychologischen Tätertypen auf die Angeklagte zu. Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer in eigener Würdigung an.

Nach einer zusammenfassenden Würdigung sämtlicher vorgenannten Umstände verbleibt es dabei, dass es zwar belastende Verdachtsmomente gegen die Angeklagte gibt, diese aber jedenfalls in einer Gesamtschau mit den entlastenden Umständen nicht ausreichen, um mit dem erforderlichen, vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietenden Maß an Sicherheit von einer Täterschaft der Angeklagten in Bezug auf das angeklagte Tötungsdelikt auszugehen.

VIII.

Gemäß §§ 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 u. Nr. 4, 4 Abs. 1 Nr. 2, 7 StrEG ist die Angeklagte für die am 18.08.2023 erfolgte vorläufige Festnahme, die vom 19.08.2023 bis zum 29.02.2024 erlittene Untersuchungshaft sowie die Durchsuchungsmaßnahmen am 15.08.2023 und 21.08.2023 zu entschädigen.

Nach § 2 Abs. 1 StrEG ist derjenige, der durch den Vollzug von Untersuchungshaft einen Schaden erlitten hat, aus der Staatskasse zu entschädigen, soweit er freigesprochen worden ist. Aus der gesetzgeberischen Formulierung „soweit“ folgt, dass eine Entschädigung bei einem Teilfreispruch nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist (OLG Hamm, Beschl. v. 15.01.2008 - 3 Ws 702/07, Rn. 6; vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt, 66. Aufl. 2023, § 2 StrEG Rn. 1). Eine Entschädigungspflicht besteht jedoch nur, soweit nicht gemäß § 51 Abs. 1 S. 1 StGB eine Anrechnung auf die ausgeurteilte Geldstrafe erfolgt. Für die Anrechnung erlittener Untersuchungshaft genügt es dabei, dass die Tat, wegen der Untersuchungshaft vollzogen worden ist, überhaupt Gegenstand des Verfahrens gewesen ist (BGH, Beschl. v. 03.05.1978 - 3 StR 143/78 (S), BGHSt 28, 29-31, Rn. 3; OLG Hamm, Beschl. v. 15.01.2008 - 3 Ws 702/07, Rn. 7). Die Anrechnung ist in der Weise vorzunehmen, dass ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz entspricht (§ 51 Abs. 4 S. 1 StGB).

Sofern - wie vorliegend - mehrere prozessuale Taten in einem Verfahren angeklagt worden sind, also Verfahrensidentität gegeben ist, und es nur wegen einer Tat zu einem Freispruch kommt, ist unter Berücksichtigung der kraft Gesetzes vorzunehmenden Anrechnung nach § 51 Abs. 1 S. 1 StGB am Ende des Verfahrens eine Gesamtbetrachtung zwischen den insgesamt verhängten Rechtsfolgen und sämtlichen Strafverfolgungsmaßnahmen im Sinne des § N24 Abs. 1 Nr. 2 StrEG vorzunehmen (OLG Hamm, Beschl. v. 15.01.2008 - 3 Ws 702/07, Rn. 8). Die Gesamtabwägung ergibt, dass die ausgeurteilte Geldstrafe von 120 Tagessätzen deutlich geringer ist als die vom 19.08.2023 bis zum 29.02.2024 erlittene Untersuchungshaft und die weiteren Strafverfolgungsmaßnahmen. Es entspricht daher nach den Umständen des Falles der Billigkeit, der Angeklagten für die „überschießende“ Untersuchungshaft von 75 Tagen sowie die weiteren vorgenannten Strafverfolgungsmaßnahmen eine Entschädigung zu gewähren.

IX.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1 S. 1, 467 Abs. 1 StPO sowie in Bezug auf die zu den Auslagen des Nebenklägers getroffene Entscheidung im Umkehrschluss aus § 472 Abs. 1 S. 3 StPO. In den Fällen des Freispruchs des Angeklagten ist ein Anspruch des Nebenklägers auf Auslagenerstattung auch gegen den Staat nicht gegeben (BGH, NStZ-RR 2015, 44 (45); im Übrigen st. Rspr. des BGH, s. nur Beschl. v. 23.08.2012 - 4 StR 252/12, Rn. 2; Beschl. v. 05.08.1999 - 4 StR 640/98, Rn. 3; ebenso: Hilger in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2010, § 472, Rn. 4; KK-StPO/Gieg, 9. Aufl. 2023, StPO § 472 Rn. 5; MüKoStPO/Maier, 1. Aufl. 2019, StPO § 472 Rn. 44; Schmitt in: Meyer-Goßner, StPO, 66. Aufl. 2023, § 472 Rn. 2).

I. L. B.