Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 23.04.2026 – 4 StR 357/24
4. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:230426B4STR357.24.0
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 27. Februar 2024
a) soweit es die Angeklagte J. S. betrifft,
aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte im Fall II.3.i) der Urteilsgründe der Unterschlagung schuldig ist,
bb) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
(1) in den Fällen II.3.k), II.3.l) und II.3.n) der Urteilsgründe,
(2) im Ausspruch über die Gesamtstrafe;
b) soweit es den Angeklagten C. S. betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
aa) in den Fällen II.3.l) und II.3.m) der Urteilsgründe,
bb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte J. S. wegen veruntreuender Unterschlagung in zwei Fällen, Unterschlagung in zwei Fällen, Vortäuschens einer Straftat, Bankrotts in drei Fällen, wahlweiser Unterschlagung oder Bankrotts, Urkundenfälschung in zwei Fällen, falscher Versicherung an Eides statt, Betrugs in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, sowie wegen falscher Verdächtigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Den Angeklagten C. S. hat es unter Freispruch im Übrigen wegen Unterschlagung, Betrugs und räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Zudem hat es hinsichtlich der Angeklagten J. S. Einziehungsentscheidungen getroffen. Die jeweils auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten erzielen mit der Sachrüge jeweils den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
A.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen.
1. Die Angeklagte hatte sich im Jahr 2002 als Einzelkauffrau mit dem Unternehmen „G. “ selbstständig gemacht, dessen Geschäftsfeld den Handel und die Reparatur von Porsche-Oldtimern umfasste. 2012 ging der Betrieb auf die von der Angeklagten gegründete „G. GmbH“ über, deren Geschäftsführerin und alleinige Gesellschafterin sie war. Mit dem Ziel, sich zu bereichern und sich an ihrem ehemaligen Lebensgefährten für die Beendigung der Liebesbeziehung und seiner Mitarbeit bei der GmbH zu rächen, entschloss sich die Angeklagte spätestens bei der ersten im Jahr 2018 begangenen Tat, den Großteil des Vermögens der Gesellschaft beiseitezuschaffen. Anschließend - nach Eintritt der Insolvenzreife - wollte sie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH beantragen und die Verantwortung für den Vermögensverlust ihrem ehemaligen Lebensgefährten anlasten.
Ihrem Gesamtplan entsprechend beging die Angeklagte in der Zeit vom 12. Oktober 2018 bis zum 27. Juni 2022 die abgeurteilten Taten, wobei sie in einem Fall mit ihrem späteren Ehemann, dem Mitangeklagten, gemeinschaftlich handelte. Zwischenzeitlich, am 7. Februar 2019, ordnete das Amtsgericht Essen auf Antrag der Angeklagten die vorläufige Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt des vorläufigen Insolvenzverwalters an.
2. Im Einzelnen ist - soweit hier von Relevanz - festgestellt:
a) Vor oder nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung über die G. GmbH brachte die Angeklagte einen im Eigentum der GmbH stehenden Minibagger in eine ihr gehörende Scheune oder veranlasste eine dritte Person hierzu. Dabei handelte sie in der Absicht, den Minibagger für sich zu behalten oder diesen dem Zugriff des Insolvenzverwalters zu entziehen (Fall II.3.i) der Urteilsgründe). Nachdem dieser die Angeklagte im April 2022 auf Herausgabe des Minibaggers verklagt hatte, trug die Angeklagte mit dem Ziel der Klageabweisung schriftsätzlich vor, keine Kenntnis von dessen aktuellem Standort zu haben, und stellte auch eine Verbringung in ihre Scheune in Abrede. Das Verfahren ist noch vor dem Landgericht Bochum anhängig (Fall II.3.k) der Urteilsgründe).
b) Im Juli 2021 nahm der Zeuge Sc. beide Angeklagten vor dem Landgericht Bochum als Gesamtschuldner wegen vorhandener Beschädigungen an seinem Porsche auf Zahlung in Anspruch, dies gestützt auf Reparaturkosten, verschwundene Ersatzteile, Sachverständigen- und Rechtsverfolgungskosten. In der mündlichen Verhandlung behauptete die Angeklagte bewusst wahrheitswidrig, dass die Staatsanwaltschaft gegen sie zwar Anklage erhoben habe, aber nicht wegen Diebstahls oder Unterschlagung. Zudem gaben beide Angeklagte bewusst wahrheitswidrig an, dass sie zu einem angeblichen Einbruch auf dem Firmengelände der Angeklagten J. S. und zum Auffinden des Fahrzeugs in einer vom Angeklagten C. S. genutzten Halle nichts sagen könnten. Durch diese Falschangaben wollten die Angeklagten die Abweisung der Klage erreichen, was auch gelang. Mangels ausreichender Substantiierung und Darlegung, insbesondere was etwaige deliktische Ansprüche anging, wies das Landgericht Essen die Klage insgesamt ab. Die hiergegen gerichtete Berufung wies das Oberlandesgericht Hamm zurück. Hätten sich die Angeklagten vollständig und wahrheitsgemäß zu der Entwendung des Porsche erklärt, hätte dies nicht zu einer vollständigen Klageabweisung geführt (Fall II.3.l) der Urteilsgründe).
c) Ende 2018 oder Anfang 2019 gab der Zeuge P. für seinen Vater bei dem Angeklagten einen Knicklader in Reparatur, die dieser nur teilweise durchführte. Der Angeklagte reagierte in der Folge nicht auf Herausgabeverlangen und stellte seine Arbeit nicht in Rechnung. Er veräußerte den Knicklader an einen Dritten. Anfang 2021 sah der Zeuge P. den Angeklagten auf dem Firmengelände und erkundigte sich nach dem Knicklader. Der Angeklagte geriet daraufhin in Wut und erwiderte, dass dieser „weg" sei, verwies den Zeugen vom Hof und drohte damit, handgreiflich zu werden. Der Angeklagte wollte durch diese Drohung mit Gewalt verhindern, dass der Vater des Zeugen seinen werthaltigen Anspruch auf Rückgabe des Knickladers bzw. Schadensersatz wegen Unmöglichkeit der Rückgabe geltend machte. Dabei war ihm bewusst, dass er tatsächlich keinen Gegenanspruch gegen den Zeugen P. bzw. dessen Vater hatte und das Ansinnen des Zeugen P. auf Herausgabe des Knickladers berechtigt war. Beeindruckt von der Drohung verließ der Zeuge P. das Gelände und sahen er bzw. sein Vater von der Verfolgung des Anspruchs ab (Fall II.3.m) der Urteilsgründe).
d) Mit dem Ziel, den Insolvenzverwalter mittels falscher Angaben zur Rechenschaft zu ziehen, zeigte die Angeklagte diesen durch Schreiben vom 29. Juli 2021 bei der Staatsanwaltschaft an, „ein falsches Gutachten im Insolvenzverfahren gemacht zu haben“, und sie „vor der Insolvenz beraten [z]u haben, dass ich eine Insolvenz beantragen soll“. Das Gutachten sei falsch, da in diesem „die Vermögensübersicht wissentlich falsch dargestellt“ sei. Die freie Masse habe er mit Absicht „nach oben gepusht“, um „prozessieren“ zu können und nicht mangels Masse „einstellen“ zu müssen. Das Verfahren wurde mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt, wogegen die Angeklagte erfolglos Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft Hamm einlegte (Fall II.3.n) der Urteilsgründe).
B.
Die Revisionen der Angeklagten sind teilweise begründet.
I.
Die inhaltsgleich erhobenen Verfahrensrügen der Angeklagten bleiben aus den Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 22. und 28. August 2024 ohne Erfolg.
II.
1. Die Revision der Angeklagten J. S. erzielt mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.
a) Die im Wege ungleichartiger Wahlfeststellung erfolgte Verurteilung der Angeklagten wegen Bankrotts (wenn die Tatbegehung vor Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung lag) oder wegen Unterschlagung (wenn die Tatbegehung nach diesem Zeitpunkt lag) im Fall II.3.i) der Urteilsgründe hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
aa) Das Landgericht hat angenommen, dass ersterenfalls eine Strafbarkeit wegen Unterschlagung nicht in Betracht komme, weil die Angeklagte als alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der G. GmbH mit uneingeschränkter Verfügungsbefugnis die rechtliche Befugnis gehabt habe, sich selbst den Minibagger zu übergeben und zu übereignen. Das ist unzutreffend, da die der Gesellschaft gehörenden Sachen für Gesellschafter einer GmbH fremd sind. Dies gilt auch für den geschäftsführenden Gesellschafter einer Ein-Mann-GmbH (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 1987 - 3 StR 242/86, BGHSt 34, 379, 384; RGSt 71, 353, 355). Die Angeklagte wusste auch, dass der Minibagger im Eigentum der G. GmbH stand. Durch das Wegschaffen des Minibaggers vom Firmengelände und der Verbringung in ihre private Scheune nach W. hat sie Fremd- in Eigenbesitz gewandelt und den Gegenstand ihrem eigenen Vermögen einverleibt. Darin liegt die rechtswidrige Zueignung einer fremden Sache, die sich durch die Verbringung an einen entlegenen Ort nach außen manifestiert hat. Anders als das Landgericht meint, war die Angeklagte auch weder befugt noch in der Lage, jener Benachteiligung der Gesellschaft rechtswirksam zuzustimmen. Sie durfte weder anderen noch sich selbst willkürlich Vermögensgegenstände der Gesellschaft aushändigen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 1987 - 3 StR 242/86, BGHSt 34, 379, 387; Urteil vom 24. Juni 1952 - 1 StR 153/52, BGHSt 3, 32, 40).
bb) Wurde die Tat vor Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung begangen, hat sich die Angeklagte daher wegen Bankrotts in Tateinheit mit Untreue (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2010 - 2 StR 111/09, BGHSt 55, 266 Rn. 25, 33; Beschluss vom 10. Februar 2009 - 3 StR 372/08, NJW 2009, 2225, 2228; Beschluss vom 27. Mai 1993 - 1 StR 265/93, juris Rn. 3; Urteil vom 29. Mai 1987 - 3 StR 242/86, BGHSt 34, 379, 389) und Unterschlagung strafbar gemacht, wobei die Unterschlagung wegen formeller Subsidiarität zurückträte. Stellt sich die Handlung der Angeklagten aber zugleich als Unterschlagung dar, scheidet eine wahlweise Verurteilung aus. Nach der Neufassung des Unterschlagungstatbestandes durch das 6. Strafrechtsreformgesetz vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164) tritt § 246 StGB zwar als subsidiärer Auffangtatbestand hinter andere Formen rechtswidriger Zueignung zurück (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2019 - 1 StR 683/18 Rn. 45). Bei einer Sachverhaltsunsicherheit wie hier ist aber unter Anwendung des Zweifelssatzes eine Verurteilung wegen § 246 StGB vorzunehmen, weil der Täter diesen in jeder denkbaren Sachverhaltsalternative jedenfalls (mit-)verwirklicht hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2019 - 1 StR 683/18 Rn. 45; Sander in Sander/Stuckenberg, Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 261 Rn. 214, 218).
cc) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich die Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Angesichts des unveränderten Strafrahmens bleibt der zugehörige, für sich betrachtet rechtsfehlerfreie Einzelstrafausspruch hiervon unberührt.
b) Die Verurteilung wegen versuchten Betrugs im Fall II.3.k) der Urteilsgründe wird von den Feststellungen nicht getragen, weil diese nicht ergeben, dass die Angeklagte eine Täuschungshandlung begangen hat.
aa) Ein Prozessbetrug als Unterfall des Dreiecksbetrugs - wie ihn die Strafkammer hier angenommen hat - liegt vor, wenn ein Organ der Rechtspflege irrtumsbedingt eine Entscheidung trifft, die unmittelbar die Vermögenslage der materiell Berechtigten verändert (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 2017 - 1 StR 625/16 Rn. 19). Dies setzt voraus, dass der Täter durch Täuschung einen Irrtum erregt und der Getäuschte irrtumsbedingt eine Vermögensverfügung vornimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 3 StR 9/15 Rn. 4).
bb) Die Annahme einer Täuschungshandlung der Angeklagten wird von den Feststellungen nicht getragen. Insoweit teilen die Urteilsgründe bereits nicht mit, welchen genauen Inhalt die Klageschrift hatte, welche Angaben in der Klageerwiderung namens der Angeklagten gemacht wurden und ob die Strafkammer gemessen hieran den gegen die Klage gerichteten Vortrag unter Anlegung zivilprozessualer Maßstäbe (§ 138 Abs. 2 ZPO) rechtsfehlerfrei als auf die Erregung eines relevanten Irrtums gerichtet bewertet hat. Ob und gegebenenfalls welcher weitere Vortrag von der Angeklagten oder für diese schriftsätzlich oder in mündlicher Verhandlung „bewusst wahrheitswidrig“ gehalten wurde, lässt sich den Urteilsgründen gleichermaßen nicht entnehmen.
c) Die Verurteilung wegen Betrugs im Fall II.3.l) der Urteilsgründe kann ebenfalls nicht bestehen bleiben. Nach den Feststellungen war die Klage des Zeugen auf Schadensersatz in Gestalt von Reparaturkosten gerichtet, auf Schadensersatz für verschwundene Ersatzteile sowie auf die Erstattung von Sachverständigen- und Rechtsverfolgungskosten, und wurde mangels ausreichender „Substantiierung und Darlegung“ abgewiesen. Schlüssiger und - je nach gegnerischem Vorbringen - substantiierter Klagevortrag obliegt aber in erster Linie der Klagepartei. Unter welchem Gesichtspunkt demgegenüber die Angeklagte aus Sicht der Strafkammer - auch hier unter Anlegung zivilprozessualer Maßstäbe - gehalten war, in ihrer Rolle als Beklagte Vortrag zu substantiieren oder Tatsachen darzulegen, vermag der Senat den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Darüber hinaus erschließt sich dem Senat mangels näherer Darstellung des Klageinhalts auch nicht, weshalb über die nach den Feststellungen nicht auf Herausgabe des Porsche gerichtete Klage abweichend entschieden worden wäre, wenn sich die Angeklagten „vollständig und wahrheitsgemäß zu der Entwendung des Porsche“ erklärt hätten.
d) Die Verurteilung wegen falscher Verdächtigung im Fall II.3.n) der Urteilsgründe hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Voraussetzung für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes der falschen Verdächtigung nach § 164 StGB ist sowohl nach dessen Absatz 1 als auch nach dessen Absatz 2, dass der Anzeigende diese in Kenntnis der Unrichtigkeit seiner Behauptung wider besseren Wissens tätigt.
aa) Die Kammer hat einerseits die falsche Behauptung einer interessenkollidierenden späteren Tätigkeit als Insolvenzverwalter trotz anwaltlicher Beratung seitens der Angeklagten angenommen. Die Feststellungen belegen jedoch in Anbetracht des auch vom Zeugen K. eingeräumten einstündigen Gesprächs des Insolvenzverwalters mit der Angeklagten vor der Insolvenzantragsstellung - zumal vor dem Hintergrund der Laieneigenschaft der Angeklagten - nicht, dass diese erkannt hat, dass lediglich eine allgemeine Beratung durch den Insolvenzverwalter erfolgt ist (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 InsO), und sie subjektiv nicht von einer lediglich auf ihren Einzelfall bezogenen Beratung ausgegangen ist.
bb) Andererseits ist die Kammer nach ihren Feststellungen von einer unzutreffenden Behauptung der Erstattung eines wissentlich falschen Gutachtens durch den Insolvenzverwalter seitens der Angeklagten ausgegangen. Im Anwendungsbereich des § 164 Abs. 2 StGB muss der Täter aber - objektiv falsche - Tatsachen behaupten, die bei entsprechender tatbestandlicher Subsumtion den Verdacht einer Berufspflichtverletzung (vgl. § 43 BRAO) begründen können. Hierbei muss es sich um konkrete Umstände handeln, die geeignet sind, gegen einen anderen behördliche Maßnahmen zu veranlassen. Wertende Behauptungen müssen in erkennbarer Weise zu greifbaren, des Beweises fähigen Tatsachen in Beziehung gesetzt werden (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 2. Dezember 1988 - 1 Ws 239/88, NStE Nr. 2 zu § 164 StGB). Welche Teile des Gutachtens die Angeklagte in ihrer E-Mail als des Beweises zugänglichen Tatsachenkern in Bezug genommen hat, um zu ihrer - von der Kammer angenommenen unberechtigten - wertenden Schlussfolgerung zu gelangen, dass das Gutachten insgesamt falsch sei, teilen die Urteilsgründe indes nicht konkret mit, so dass eine revisionsrechtliche Überprüfung nicht möglich ist. Überdies hat das Tatgericht auch keine Feststellungen dazu getroffen, dass die Angeklagte mit der Absicht gehandelt hat, eine andere behördliche Maßnahme in Form eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens einleiten zu lassen. Hierzu wäre erforderlich gewesen, dass die Angeklagte erkannt hat, dass ihre Anzeige bei der Staatsanwaltschaft, die sich auf vermeintliche Straftaten des Insolvenzverwalters bezog, auch zu einem anwaltsgerichtlichen Verfahren führen kann, und dass sie ein solches auch absichtlich mit ihrer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft herbeiführen wollte. Auch hierzu verhalten sich die Urteilsgründe nicht.
e) Die Verurteilungen in den Fällen II.3.k), II.3.l) sowie II.3.n) der Urteilsgründe waren daher mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben. Mit der Aufhebung entfallen auch die jeweils zugehörigen Einzelstrafen, womit der Gesamtstrafe die Grundlage entzogen ist.
2. Auch die Sachrüge des Angeklagten C. S. ist teilweise erfolgreich.
a) Die Verurteilung wegen Betrugs im Fall II.3.l) der Urteilsgründe unterliegt aus den unter B.II.1.c) angeführten Gründen ebenfalls der Aufhebung.
b) Ebenso begegnet die Verurteilung des Angeklagten wegen räuberischer Erpressung im Fall II.3.m) der Urteilsgründe durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn die vom Landgericht getroffenen Feststellungen belegen nicht, dass durch die Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für das Leben des Zeugen P. ein Vermögensnachteil auf Seiten des Vaters des Zeugen P. eingetreten ist, welcher über jenen der vorangegangenen vollendeten veruntreuenden Unterschlagung, nach der Einlassung des Angeklagten vollzogen durch das Tauschgeschäft - Knicklader gegen zwei Kästen Bier -, hinausgeht. Feststellungen zu einer Vertiefung des durch die Unterschlagung entstandenen Schadens enthält das Urteil nicht, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass dem Landgericht die Prüfung einer sogenannten Sicherungserpressung aus dem Blick geraten ist, welche - neben dem Vorliegen einer veruntreuenden Unterschlagung - lediglich zu einer (tatmehrheitlichen) Nötigung führen könnte (zum Betrug mit anschließender Nötigung vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2011 - 3 StR 318/10; Beschluss vom 10. Oktober 1983 - 4 StR 405/83, NJW 1984, 501; zum beendeten Diebstahl mit anschließender Nötigung vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 1986 - 3 StR 359/86; Vogel/Burchard in LK-StGB, 13. Aufl., § 253 Rn. 31).
c) Die Verurteilungen in den Fällen II.3.l) sowie II.3.m) der Urteilsgründe waren daher mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben. Hierdurch geraten auch die jeweils zugehörigen Einzelstrafen in Wegfall und ist der Gesamtstrafe die Grundlage entzogen.
3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben, wobei dem Senat auch der Schriftsatz des Verteidigers der Angeklagten vom 4. April 2026 vorlag und Gegenstand der Beratung war.
III.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die Kammer nicht nur im Fall II.3.m) der Urteilsgründe, sondern auch im Fall II.3.k) - im Hinblick auf Fall II.3.i) der Urteilsgründe - sowie im Fall II.3.l) - im Hinblick auf Fall II.3.b) der Urteilsgründe - tatsachenbasiert Feststellungen zur Verursachung eines neuen, selbstständigen Schadens oder einer Schadensvertiefung eines bereits eingetretenen Schadens zu treffen haben wird (zu der Prüfung einer mitbestraften Nachtat vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1986 - 3 StR 348/86, NStZ 1987, 23 sowie zum sog. Sicherungsbetrug vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2011 - 5 StR 46/11, BeckRS 2011, 06961). Das neue Tatgericht wird zudem die Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zu prüfen haben, die jedenfalls im Revisionsverfahren im Umfang von sechs Monaten entstanden ist (vgl. grundlegend BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124).
Quentin Scheuß Momsen-Pflanz Gödicke Liebhart