BGH Beschluss vom 25.06.2026 – III ZR 84/24
3. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:250626BIIIZR84.24.0
Tenor§
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Juni 2024 - 24 U 15/18 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO, § 238 Abs. 4 ZPO).
Streitwert: 50.000 €
Gründe§
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte im Zusammenhang mit einer von ihr abgegebenen Bewertung einer Kapitalanlage auf Schadensersatz in Anspruch. Ihre Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen hat die Klägerin fristgerecht Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und diese ebenso fristgerecht mit Schriftsatz vom 25. Februar 2025 begründet. In einem Parallelverfahren (Az.: III ZR 83/24) hat der Senat mit Beschluss vom 29. Januar 2026 eine in gleicher Weise wie im vorliegenden Verfahren begründete Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen und dort Ausführungen dazu gemacht, warum eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht geboten ist. Dies hat die Klägerin zum Anlass genommen, ihre Beschwerdebegründung mit Schriftsatz vom 2. März 2026 zu ergänzen. Zugleich beantragt sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
II.
Soweit die Klägerin nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist weitere Zulassungsgründe geltend macht, sind diese Rügen nicht zu berücksichtigen (BGH, Beschlüsse vom 5. September 2022 - VIa ZR 765/21 - Tenor - und vom 2. April 2019 - XI ZR 488/17, juris Rn. 13 f). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu gewähren.
Gemäß § 544 Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 ZPO müssen sämtliche Zulassungsgründe vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist geltend gemacht werden (vgl. zB BGH, Beschlüsse vom 2. April 2019 - XI ZR 488/17, juris Rn. 14; vom 17. September 2013 - XI ZR 124/11, juris und vom 29. Juni 2010 - X ZR 193/03, BGHZ 186, 90 Rn. 7 mwN). Da bei Eingang des Schriftsatzes vom 2. März 2026 die Beschwerdebegründungsfrist längst abgelaufen war, fehlt es bezüglich der dort ergänzend geltend gemachten Zulassungsgründe an einer fristgemäßen Rüge. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Wiedereinsetzung in eine insoweit versäumte Beschwerdebegründungsfrist (§ 233 ZPO), was ein Nachschieben von Zulassungsgründen in besonderen Einzelfällen ermöglicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 2010 aaO Rn. 15 und vom 30. August 2010 - X ZR 193/03, juris Rn. 6), liegen nicht vor. Die von der Beschwerde mit Schriftsatz vom 2. März 2026 als zulassungsbegründend angesehenen Fragen beruhen nicht auf nachträglich entstandenen Umständen. Die Klägerin war daher nicht ohne Verschulden gehindert, sie innerhalb der Frist des § 544 Abs. 4 Satz 1 ZPO geltend zu machen.
Es liegt keine mit dem Sachverhalt in den Beschlüssen des X. Zivilsenats vom 29. Juni und 30. August 2010 vergleichbare Konstellation vor. Die Gewährung der Wiedereinsetzung in die bereits abgelaufene Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde beruhte dort auf den Besonderheiten des anzuwendenden Verfahrensrechts, namentlich des Prinzips der Trennung von Patentnichtigkeits- und Patentverletzungsverfahren. Wegen der möglichen Parallelität dieser beiden Verfahren gilt es in Patentsachen in besonderem Maße, widerstreitende Rechtstitel zu vermeiden, die dadurch entstehen können, dass der Richter im Patentverletzungsverfahren an das bestehende Patent gebunden ist, dessen Nichtigkeit im Patentnichtigkeitsverfahren erstrebt wird (BGH, Beschluss vom 6. April 2004 - X ZR 272/02, BGHZ 158, 372, 375), oder unterschiedliche Patentauslegungen in Betracht kommen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 aaO Rn. 11 ff). Aus diesem Grund ist es im Patentverletzungsstreit auch noch im dritten Rechtszug - wie in der Sache X ZR 193/03 geschehen - möglich, das Verfahren gemäß § 148 ZPO wegen eines gleichzeitig anhängigen Patentnichtigkeitsverfahrens auszusetzen (BGH, Beschluss vom 6. April 2004 aaO S. 374 f). Zur Vermeidung eines offenkundigen Widerspruchs zu dieselbe Frage betreffenden höchstrichterlichen Rechtsauffassungen und der damit einhergehenden Beeinträchtigung des Vertrauens in die Rechtsprechung sowie zur Verhinderung widerstreitender Rechtstitel kann es in jenen Fällen geboten sein, "nachträglich" die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO zuzulassen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 aaO Rn. 14).
Durch die im Senatsbeschluss vom 29. Januar 2026 geäußerte Rechtsauffassung ist hingegen kein Zulassungsgrund im vorgenannten Sinn geschaffen worden, wobei schon fraglich ist, ob eine - hier geltend gemachte - Grundsatzbedeutung überhaupt nachträglich durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs entstehen kann. Der Beschluss hat der Klägerin vielmehr lediglich Anlass gegeben, den mit der Beschwerdebegründung vom 25. Februar 2025 sowie bereits vorinstanzlich hervorgehobenen Aspekt, die Beklagte habe in zurechenbarer Weise den Rechtsschein hervorgerufen, eine Rating-Agentur zu sein, die Ratings im Sinne der nachfolgend bezeichneten Verordnung erteile, unter einem anderen rechtlichen Blickwinkel - der analogen Anwendung der VO(EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Rating-Agenturen in der Fassung der VO(EU) Nr. 462/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zur Änderung der VO(EG) Nr. 1060/2009 (nachfolgend Rating-VO) auf die vorliegende Fallgestaltung - erneut zu beleuchten und zu vertiefen. Die dazu nunmehr geltend gemachten Gründe hätte sie jedoch schon vor Ablauf der Begründungsfrist vortragen können und müssen. Dies gilt gleichermaßen für Rügen betreffend etwaige aus einem Verstoß gegen die Pflicht zur Registrierung als Rating-Agentur (vgl. Art. 14 ff Rating-VO) - einen entsprechenden Antrag hat es hier unstreitig nicht gegeben - folgende Konsequenzen.
III.
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Der Senat nimmt dazu auf den Beschluss vom 29. Januar 2026 - III ZR 83/24 - Bezug. Dort heißt es:
"Die Beklagte hat mit ihren die Emittentinnen betreffenden Bewertungen bereits kein Rating im Sinne von Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Rating-VO abgegeben. Den Einschätzungen der Beklagten lagen nach den von der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts vielmehr vom Anwendungsbereich der Rating-Verordnung ausdrücklich ausgenommene Kreditpunktebewertungen, Credit-Scoring-Systeme beziehungsweise vergleichbare Bewertungen, die sich auf Verpflichtungen beziehen, die sich aus Beziehungen zu Verbrauchern oder aus geschäftlichen oder gewerblichen Beziehungen ergeben, zugrunde (vgl. Art. 2 Abs. 2 Buchst. b., Art. 3 Abs. 1 Buchst. y Rating-VO). Es gibt auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte - die nicht gemäß Art. 16 Rating-VO registriert ist - ein einer Rating-Agentur vergleichbares Geschäftsmodell betreibt. Die von der Beschwerde im Zusammenhang mit der Auslegung von Art. 35a Rating-VO aufgeworfenen Fragen zur Reichweite des Anlegerschutzes und zum Drittschutz der im Anhang III der Verordnung aufgeführten Verhaltensgebote sind daher für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich. Einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (Art. 267 Abs. 3 AEUV) bedarf es mithin nicht. Ebenso wenig bedarf es der von der Klägerin für bedeutsam gehaltenen Klärung, ob es der unionsrechtliche Grundsatz des Verbots des Rechtsmissbrauchs erfordert, einer Auskunftei die Berufung auf den Ausschlusstatbestand von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b Rating-VO zu versagen, wenn sie in zurechenbarer Weise den Rechtsschein gesetzt habe, eine Rating-Agentur zu sein, die Ratings im Sinne der vorbezeichneten Verordnung erteile. Denn der Rating-Verordnung ist mit der nach der acte-clair-Doktrin gebotenen Eindeutigkeit zu entnehmen, dass der Verordnungsgeber die Haftung gemäß Art. 35a Rating-VO an die Voraussetzungen der Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Rating-VO hat knüpfen wollen. Der Anwendungsbereich einer Verordnung ergibt sich jedoch in der Regel aus ihr selbst (vgl. EuGH, BeckRS 2004, 71892 Rn. 13). Dass ein eine - von der Klägerin im Ergebnis beanspruchte - analoge Anwendung der Rating-Verordnung rechtfertigender Ausnahmefall vorliegt, legt die Beschwerde nicht hinreichend dar. Insbesondere zeigt sie nicht auf, dass und warum die Verordnung eine Lücke enthält, die mit einem allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts unvereinbar ist und durch entsprechende Anwendung geschlossen werden kann (vgl. dazu EuGH aaO Rn. 14). Ein allgemeiner Hinweis auf das Verbot des Rechtsmissbrauchs genügt dafür nicht."
Diese Erwägungen gelten hier gleichermaßen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Herrmann Remmert Arend Böttcher Liepin